Wenn ein per Testament bestimmter Erbe den Zugriff hat auf alle Konten des Verstorbenen, bis wann muss er dann die gesetzlichen Erben über deren Pflichtteil „aufklären“. Muss er eine detaillierte Aufstellung aller Wertgegenstände vorbringen?
Und wie kann man feststellen, daß er auch alles aufführt und nicht das dickste Konto verschweigt?
Wenn ein per Testament bestimmter Erbe den Zugriff hat auf
alle Konten des Verstorbenen, bis wann muss er dann die
gesetzlichen Erben über deren Pflichtteil „aufklären“. Muss er
eine detaillierte Aufstellung aller Wertgegenstände
vorbringen?
Ein Testament reicht nicht aus, um Zugriff auf ein Konto zu erhalten. Dafür bedarf es eines Erbscheines, den ein Nachlassgericht auf Antrag ausstellt. Normalerweise ist das das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen Wohnsitz hatte.
Übrigens sind auch Miterben berechtigt, diesen Erbschein zu beantragen.
Und wie kann man feststellen, daß er auch alles aufführt und
nicht das dickste Konto verschweigt?
Bei mehr als zwei Erben kann eine Erbengemeinschaft gegründet werden. Diese einigen sich dann entsprechend über den Nachlass, am besten jedoch durch einen Nachlassverwalter oder ähnlichem, wenn Streit zu befürchten ist.
wenn er schon zu Lebzeiten des Erblassers eine Kontovollmacht hatte, kann er aber auch nach dem Tod noch Geld abheben - solange die Bank noch nichts von dem Tod weiß. Soblad sie davon Kenntnis erlangt, wird meines Wissens das Konto zunächst gesperrt, bis die Erbfrage geklärt ist.
wenn er schon zu Lebzeiten des Erblassers eine Kontovollmacht
hatte, kann er aber auch nach dem Tod noch Geld abheben -
solange die Bank noch nichts von dem Tod weiß. Soblad sie
davon Kenntnis erlangt, wird meines Wissens das Konto zunächst
gesperrt, bis die Erbfrage geklärt ist.
Das ist allerdings richtig. Meines Wissens wird das Erbe aber zum Zeitpunkt des Todes festgestellt. Räumt jemand nach dem Tode dieses Konto ab, so ist das nachzuvollziehen und schützt nicht vor „Strafe“. In diesem Falle kann auch schlecht von einer unterstellten Einwilligung des Kontoinhabers ausgegangen werden.
wenn er schon zu Lebzeiten des Erblassers eine Kontovollmacht
hatte, kann er aber auch nach dem Tod noch Geld abheben -
Was natürlich ein klitzekleines bißchen illegal. Der Gesetzgeber bezeichnet so etwas als Unterschlagung. Da hilft auch keine Vollmacht über den Tod hinaus. Diese dient lediglich dazu, die Interessen des Erblassers bzw. der Erbengemeinschaft auszuüben, z.B. Beerdigung bezahlen, Entrümpelung oder Anwälte.
solange die Bank noch nichts von dem Tod weiß. Soblad sie
davon Kenntnis erlangt, wird meines Wissens das Konto zunächst
gesperrt, bis die Erbfrage geklärt ist.
Genau, Verfügungen sind dann nur noch mit Erbschein bzw. mit entsprechender Erlaubnis des Nachlaßverwalters (nebst dessen Legitimation) zulässig.
sind die gesetzlichen erben vom erbe ausgeschlossen, also
„enterbt“? oder sind sie im testament bedacht?
gruß,
frank
Wenn ein per Testament bestimmter Erbe den Zugriff hat auf
alle Konten des Verstorbenen, bis wann muss er dann die
gesetzlichen Erben über deren Pflichtteil „aufklären“. Muss er
eine detaillierte Aufstellung aller Wertgegenstände
vorbringen?