Erbrecht

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

Hoffentlich können Sie mir in paar Fragen behilflich sein, wäre Ihnen sehr dankbar.

Der Verstorbene(gestorb. 2009) hatte alte Mietschulden, laut Unterlagen hat sich jedoch der Vermieter bei der Verstorbenen wegen Begleichung der Schulden seit 2005 nicht mehr gemeldet. Die Sache war schon damals(2005) vor Gericht, es gab auch Haftbefehl. Der Vermieter wurde auch informiert, dass der Verstorbene wegen Arbeitslosigkeit nicht bezahlen kann.
-Sind diese Schulden für Erben schon verjährt oder
müssen Erben die alte Mietschulden bezahlen, wenn die Erbe nicht ausgeschlagen wird.

Vielen Dank

RANIA

Hallo,

wenn die Ansprüche des Vermieters gegen den Verstorbenen in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt worden sind, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahren, anderenfalls drei Jahren nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind.

Wenn die Erben die Erbschaft nicht wirksam ausschlagen, sind sie verpflichtet, die Forderungen des Vermieters gegen den Verstorbenen zu bezahlen, wenn sie nicht verjährt sind.

Gruß, Franz

Vielen Dank für Ihre Antwort:smile: Noch ein kurze Frage…

nehnen wir an:
es gab ein rechtskräftiger urteil, die erbe wird angenommen. es gilt 30 Jahren Verjährungsfrist:
Soweit mir bekannt ist, kann man ein Nachlassinsolvenz beantragen

Wie hoch sind Erfolgschancen für Erben die Schulden nicht bezahlen zu müssen, wenn festgestellt wird, dass keine Erbe vorhanden sind. Wissen Sie noch wie viel kostet so ein Nachlassinsolvenzverfahren?? DANKE

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Hallo,

mit einem Nachlassinsolvenzverfahren kenne ich mich nicht aus. Ich weiß nur, dass die Erben ein solches Verfahren beantragen sollten, wenn der Nachlass überschuldet ist, weil sie sonst Gefahr laufen, für Nachlassschulden mit ihrem eigenen Vermögen zu haften.

Gruß, Franz

wenn der Mietschuldner deshalb bereits vor Gericht war so muss es ein Urteil geben. Dem ist sicherlich ein gerichtlicher Mahnbescheid / vollstreckungsbescheid vorausgegangen. Wenn das Gericht dem entsprochen hat so verjähren Mietverbindlichkeiten nach 30 Jahren (Titel/Urteil) und können jederzeit vom Mietgläubiger eingefordert werden per Gerichtsvollzieher. Wer das Erbe angenommen hat, hat diese Verbindlichkeit mit angenommen.
Es wäre nur ein Weg offen, die Privatinsolvenz über das vermögen des Verstorbenen anzumelden. Ob dafür die Voraussetzungen noch gegeben sind wäre zu prüfen. Hier wird nur das Vermögen des verstorbenen nicht aber das Vermögen des Erben herangezogen.
Rolando Furioso

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Ich denke mal das in diesem Falle die Sache verjährt ist.

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Vielen Dank für Ihre Antwort. Wahrscheinlich gibs ein Immobilien zum erben, aber im Ausland ,es gehört zur Hälfte der Ex-Frau des Verstorbenen, die Mutter der verstorbenen will ein Teil davon…:frowning: Ob man im Deutschland vom diesen Vermögen erfährt??
Wissen Sie noch wie viel kostet so ein Nachlassinsolvenz, ob das sich überhaupt lohnt, wenn wir die Erbe nicht ausschlagen würden??

Wenn ein deutscher Staatsbürger Eigentümer einer im Ausland liegende Immobilie ist und der Erbfall eingetretn ist, so gilt deutsches Erbrecht wenn der Vertrag in Deutschland abgefasst ist und es sind die Gepflogenheiten, gesetzl. Bestimmungen des Landes zu beachten in dem die Immobilie liegt ( z.B. Italien, da gibt es keinen Erbschein Außnahme: Südtirol und Teile des Veneto )
Eint Testament, ein Erbfolgevertrag oder gesetzl Erbfolge tritt in Kraft.

Im Normalfall wird ein RA beauftragt, Erben zu finden.
Selbstverständlich können auch Sie sich melden und Ihren Erbanspruch geltent machen.

Man kann hier nur allg. antworten, da zu wenig Fakten bekannt sind.

Machen sie doch ganz einfach eine Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht.
Sicherlich ist Ihnen die geschiedene Frau bekannt und kann Ihnen weiterhelfen

mfG Rolando furioso

guten Tag RANIA,
die Erben treten so in das Schuldverhältnis ein, wie es sich im Zeitpunkt des Todes (Erbfalls) für den Verstorbenen (Erblasser) dargestellt hatte, also mit allen Rechten und Pflichten. Somit auch inbezug auf die Verjährungsfrage. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach der Situation des Falles: Liegt ein Schuldtitel über die Schulden vor? Kann die Fristhemmung oder -Unterbrechung geltend gemacht werden? Diese Fragen betreffen allerdings nicht das Erbrecht sondern das Allgem. Bürgerliche Recht.
H.G.

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Die Frage kann ich leider nicht beantworten, da sie nichts mit dem Erbrecht zu tun hat. Ich empfehle entweder die Verbraucherberatung oder die Rechtsberatungsstelle beim Amtsgericht. MfG

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

Hoffentlich können Sie mir in paar Fragen behilflich sein,
wäre Ihnen sehr dankbar.

Der Verstorbene(gestorb. 2009) hatte alte Mietschulden, laut
Unterlagen hat sich jedoch der Vermieter bei der Verstorbenen
wegen Begleichung der Schulden seit 2005 nicht mehr gemeldet.
Die Sache war schon damals(2005) vor Gericht, es gab auch
Haftbefehl. Der Vermieter wurde auch informiert, dass der
Verstorbene wegen Arbeitslosigkeit nicht bezahlen kann.
-Sind diese Schulden für Erben schon verjährt oder
müssen Erben die alte Mietschulden bezahlen, wenn die Erbe
nicht ausgeschlagen wird.

Vielen Dank

RANIA

Vielen Dank, sie haben mir sehr geholfen
RANIA

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Schweizer Recht:

Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (ZGB 560 Abs. 2, Ausschlagung gem. Art. 566 ff. ZGB)

Mietschulden verjähren nach fünf Jahren. Zu beachten gilt allerdings eine allfällige Unterbrechung oder der Stillstand der Verjährungsfrist.

freundliche Grüsse

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