Erbrecht

Hallo an alle Experten,
ich habe folgende Frage, für die ich nirgends eine Antwort gefunden habe:
Meine Frau ist vor 6 Jahren gestorben. Da kein Testament vorliegt, erben je zur Hälfte unsere damals 6 jährige Tochter und ich - in der Hauptsache ein Haus (lief auf den Namen meiner Frau) und ein Darlehen (lief auf uns Beide). Der Wert des Hauses wurde damals vom Familiengericht um die Hälfte des ausstehenden Darlehens gekürzt, um den Wert des Erben unserer Tochter zu ermitteln (im Grundbuch stehen aber beide je zur Hälfte). Da ja auch Schulden (hier das Darlehen) vererbt werden, müsste doch eigentlich meine Tochter auch die Hälfte an Zinsen (und evtl.Tilgung) zahlen. Das sie das natürlich nicht kann, zahle ich alles. Aber wie sieht es rechtlich aus? Muss ich alles Zahlen? Gibt es die Möglichkeit für einen Ausgleich (vielleicht als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer?). Für Infos wäre ich dankbar (evtl. Link zu Infos im Netz).
hallopaps

Hallo,

ich habe da erst mal keine konkrete Ahnung.
Steuerlich kannst Du m.E. nichts geltend machen.
Du zahlst - auch wieder „m.E.“ als Geschäftsführer ohne Auftrag" und könntest Dir daher die Aufwendungen erstatten lassen.
Ich würde an Deiner Stelle entweder mal beim Jugendamt Deiner Stadt Rückfrage halten, vielleicht können die Dir schon weiter helfen. Ansonsten müsste das Vomundschaftsgericht Dir Auskunft geben können (es geht um eine Rechts-Auskunft, nicht um „Einschaltung“ einer Behörde.
Ingeborg

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Sehr geehrter Herr Hallopaps,

herzlich möchte ich mich für Ihre Anfrage bedanken.

Solche Probleme entstehen typischerweise, wenn kein Testament errichtet wurde und keine Bestimmungen getroffen wurden, wer und wie die Vermögenssorge für die minderjährigen Kinder haben soll.

Insoweit kann ich wieder nur dringend empfehlen vorzusorgen, ein kostenlose Gelegenheit bietet hierzu der online-vorsorgeordner - unter http://www.vorsorgeordnung.de

Bei Ihnen gilt es zu klären, wer die Darlehensverbindlichkeit geerbt hat. Das war Ihren Angaben nach wohl die Erbengemeinschaft. Zinsen und Tilung müssten dann nach der Erbquote beglichen werden. Also auch Ihre Kinder müssten entsprechend Ihrer Erbquote zahlen. Eine entpsrechende Zahlung wäre also auch dem Einkommen, ggf. aus dem Vermögen (dem Haus) zu leisten. Möglich wäre etwa die Beleihung des Grundstücks zur Zahlung des Darlehens, was aber wohl nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgericht möglich wäre.

Ich hoffe damit Ihre Frage beantwortet zu haben.

Wolfgang Buerstedde