Erbrecht

Liebe/-r Experte/-in,

im Dezember vorigen Jahres verstarb mein Stiefvater. Meine leibliche Mutter war AlleinErbin. Ich habe zwei Halbschwestern. Meines Wissens nach war ich vor dem Tod meines Stiefvaters, der mich als Kind nicht adoptierte, auch nicht erbberechtigt. Bin ich nun als Sohn meiner leiblichen Mutter künftig zusammen mit meinen Halbschwestern gesetzlich ebenfalls voll (1/3)erbberechtigt oder muss meine Mutter meinen Anteil notariell sichern?

Vielen Dank

Hallo

Wenn die Mutter nicht durch ein Testament etwas Anderes bestimmt, wird sie nach ihrem Tod von allen ihren Kindern zu gleichen Teilen beerbt.

Gruß, Franz

Hallo,
das kommt darauf an… Wenn Deine Mutter nach dem Tod des Stiefvaters Alleinerbin war, müsste ein Testament existieren. Sind da nur die Töchter des Stiefvaters erwähnt oder stehst auch Du drin?. War das ein gemeinsames Testament?
Ingeborg

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Stiefvater und meine Mutter haben sich notariell gegenseitig als Erben eingesetzt. Meine Halbschwestern und ich sollen zu gleichen Teilen Erben. Meine Mutter hat nach dem Tod meines Stiefvaters nach notariellem Rat notariell verfügt, dass im Falle Ihrer eigenen Willensunfähigkeit nur jeweils die Übereinstimmung von 2 der 3 Kinder jegliche Entscheidung herbeiführen kann. Es ist zu erwarten, dass meine 2 Halbschwestern sich grundsätzlich zusammenfinden, dies ist von Bedeutung weil neben Haus- und Grundbesitz auch Barvermögen vorhanden ist.
mfg

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hallo,
bei gesetzlicher Erbfolge erben Voll- und Halbgeschwister dann gleichberechtigt, wenn sie vom gemeinsamen Erblasser stammen. Dieses gilt unabhängig davon, ob und was die Halbgeschwister von ihrem Elternteil geerbt haben /erben werden. Notarielles ist nur nötig, wenn hiervon abgewichen werden soll.
MfG
H.G.

im Dezember vorigen Jahres verstarb mein Stiefvater. Meine
leibliche Mutter war AlleinErbin. Ich habe zwei
Halbschwestern. Meines Wissens nach war ich vor dem Tod meines
Stiefvaters, der mich als Kind nicht adoptierte, auch nicht
erbberechtigt. Bin ich nun als Sohn meiner leiblichen Mutter
künftig zusammen mit meinen Halbschwestern gesetzlich
ebenfalls voll (1/3)erbberechtigt oder muss meine Mutter
meinen Anteil notariell sichern?

Vielen Dank

Herzlich möchte ich mich für Ihre Anfrage bedanken.

Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die leiblichen Kinder zu gleichen Anteilen. Insoweit würden alle drei Kinder je ein Drittel erhalten.

Insoweit bedarf es keiner notariellen Absicherung.

Allerdings kann die gesetzlichen Erbfolge durch die künfitge Erblasserin - Ihre Mutter - verändert werden.

Dann greift nicht die gesetzlichen Erbfolge, sondern die gewillkürte Erbfolge aufgrund ihrer letzwillien Verfügung (Testament oder Erbvertrag).

Beispielweise könnte Ihre Mutter Ihnen alles zuwenden, oder aber auch enterben.

Zu lebzeiten hat keines der Kidner Anspruch auf das Erbe.

Weitere Hinweise finden Sie unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Buerstede
Rechtsanwalt

Stiefvater und meine Mutter haben sich notariell gegenseitig
als Erben eingesetzt. Meine Halbschwestern und ich sollen zu
gleichen Teilen Erben. Meine Mutter hat nach dem Tod meines
Stiefvaters nach notariellem Rat notariell verfügt, dass im
Falle Ihrer eigenen Willensunfähigkeit nur jeweils die
Übereinstimmung von 2 der 3 Kinder jegliche Entscheidung

Hallo,

ich war krank, daher die späte Antwort. Also theoretisch bist Du völlig abgesichert, denn durch das gemeinsame Testament, in dem alle Abkömmlinge erwähnt sind, ist das Testament unabänderlich geworden. Wenn also die beiden Halbschwestern an das Konto Deiner Mutter gehen, kannst Du Abrechnung verlangen und Deinen Anteil fordern, der Dir u.U. vorenthalten werden soll. Banken könnnen bis zu 10 Jahren rückwirkend gegen Kostenerstattung Konto-Auszüge erstellen.
Wenn Deine Mutter ganz sicher gehen will, soll sie regeln, dass Du im Falle einer Willensunfähigkleit immer mit dabei sein musst, es aber zwei Personen zur Entscheidung bedarf.

Ingeborg

Halbschwestern sich grundsätzlich zusammenfinden, dies ist von
Bedeutung weil neben Haus- und Grundbesitz auch Barvermögen
vorhanden ist.
mfg

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