Erbrecht

Liebe/-r Experte/-in,

heute eine ganz kurze und trotzdem sehr komplizierte frage zum erbrecht.
welche möglichkeit habe ich, den pflichtteil den mein mir unbekannter sohn erben würde, solange nach meinem ableben hinaus zuzögern wie nur eben möglich.
alleinerbin soll meine frau sein und ich möchte verhindern, das der oben angesprochene sohn seinen erbteil zu unserer beider lebzeiten erhält.
ich würde mich freuen, wenn ich eine antwort erhalten würde, die ich auch verwenden kann.

Hallo,

das „Hinauszögern“ geht nur unter Mitwirkung des Sohnes, nämlich ein Pflichtteilverzicht für den ersten Erbfall vor einem Notar. Ansonsten muss Deine Frau zahlen, wenn Du zuerst stirbst. (Diese Antwort ist im übrigen ganz simpel, da man ein Kind nur unter ganz erschwerten Umständen (z.B. Mordanschlag auf Dich oder Deine Frau) enterben kann.
Ingeborg

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hallo ingeborg,
vielen dank für deine antwort.
ich will meinen sohn nicht enterben, ich will einfach nur, dass nach meinem ableben meine frau erst dann zahlen muss,
wenn sie dazu in der lage ist bzw.das sie entscheidet,wann diese zahlung geleistet wird.
ist das so vieleicht besser beschrieben ?
mit freundlichen grüssen
Hans-Dieter

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Hallo,

Dein Anliegen war mir von Anfang an klar, es ist ein „Standard-Wunsch“ von Eltern, die den überlebenden Ehegatten schützen wollen. Nur das geht ohne Mitwirkung des Kindes eben nicht.
Ingeborg

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herzlich möchte ich mich für die Anfrage bedanken.

Zu Lebzeiten könnten Sie mit Ihrem Sohn eine notariellen Pfichtteilsverzichtsvertrag vereinbaren. Dann könnte er den Pflichtteil nicht mehr fordern. Auch Schenkungen an Ihren Sohn unter Anrechnung auf den Pflichtteil kämen grundsätzlich in Betracht, um die spätere Geltendmachung des Pflichtteils uninteressant zu machen.

Sie können Ihren Sohn auch mit einem Vermächtnis bedenken. Je höher das Vermächtnis desto unwahrscheinlicher wird es, dass er den Pflichtteil fordert.

Den Pflichtteil kann Ihr Sohn gründsätzlich nach Kenntnis Ihres Todes und dem Berufungsgrundes geltend machen. Erlangt er keine Kenntnis wird er ihn auch nicht geltend machen.

Ihre alleinerbende Frau könnte auch mit dem Sohn einen Vertrag etwa darüber schließen, dass der Pflichtteil erst nach ihren Tod ausgezahlt wird.

Weitere Info zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt

Dr. Wolfgang Buerstedde
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