ich habe einige Frage zum Thema Erbrecht an Sie.
Vorerst schildere ich Ihnen meine Situation. Vor drei Wochen ist mein Großvater gestorben. Mit ihm zusammen wohnten meine Großmutter und mein Onkel.
Nun wurde das Testament eröffnet in welchem er alles meiner Großmutter überlässt und sie auffordert alles meinem Onkel zu überlassen.
Nun haben wir das Problem, dass demnach mein Onkel alle Wäldereien, einen großen Hof bekommt und mein Vater mit 10.000 DM (diese hat er schon 1994 bekommen, jedoch nicht als Erbe ausgezeichnet)nichts mehr bekommt.
Dies wäre für uns auch kein Problem, jedoch wollen wir wenigstens eine Klausel oder etwas in der Art erreichen, dass meine Großmutter bei meinem Onkel lebenslanges Wohnrecht hat, damit mein Vater (Erstgeborener) nicht für sie aufkommen muss, obwohl mein Onkel alles bekommen hat.
Meine Frage ist nun, wieviel ein solcher Rechtstreit kosten würde und ob vom Staat die Kosten für einen Rechtsanwalt übernommen oder anteilig übernommen werden.
Wäre es außerdem rechtsmäßig mit meinem Onkel selbst eine Vertrag auszuarbeiten, in welchem er sich bereit erklärt für meine Großmutter zu sorgen?
Würde man mit der Forderung durchkommen, da mein Vater von einem Pflichteil von geschätzten 80.000 Euro verzichtet?
da Ihr Vater durch das Testament Ihres Großvaters von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt) worden ist, steht ihm kraft Gesetzes ein Pflichtteilsanspruch gegen die Erben Ihres Großvaters zu. Das ist Ihnen ja offenbar auch bekannt.
Andere Ansprüche gegen die Erben Ihres Großvaters oder im Zusammenhang mit seinem Testament lassen sich nach meiner Auffassung dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht entnehmen, insbesondere kein Anspruch gegen Ihren Onkel, Ihrer Großmutter ein Wohnrecht zu bestellen oder ihre Versorgung zu gewährleisten. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt könnte sich empfehlen.
Ein Vertrag zwischen Ihrem Vater und Ihrem Onkel, in dem Ihr Onkel sich verpflichten würde, einen etwaigen künftigen Unterhaltsanspruch Ihrer Großmutter gegen ihre Kinder allein zu erfüllen, ist rechtlich möglich, wenn Ihr Onkel mit dem Abschluss eines solchen Vertrages einverstanden ist. Trotz eines solchen Vertrages könnte Ihre Großmutter aber von Ihrem Vater die Leistung von Unterhalt verlangen, da sie nicht an den Vertrag zwischen Ihrem Vater und Ihrem Onkel gebunden wäre.
Auch als Gegenleistung für den Verzicht Ihres Vaters auf seinen Pflichtteilsanspruch könnte Ihre Großmutter nicht rechtlich wirksam auf einen möglichen künftigen Unterhaltsanspruch gegen Ihren Vater verzichten. Einen solchen Unterhaltsverzicht lässt das Gesetz nicht zu.
Hallo,
zunächst muss ich doch den genaueren Wortlaut des Testamentes kennen. War es ein notarelles oder ein eigenes handschriftliches Testament?
Entweder hat er Ihre Großmutter als Erbin eingesetzt oder nicht.
Ich meine ja!
Dann kann der Onkel allenfalls Nacherbe werden, da gibt es zwei Varianten: befreiter oder nicht befreiter Nacherbe.
Wieviele Kinder hatten/haben die Großeltern? den Onkel und Ihren Vater?
Wenn diese Punke klar sind, kann ich deutlich Auskunft geben.
MfG
PB
hallo D.Müller,
aus rechtlichen Gründen kann ich nicht zu konkreten Fällen Stellung nehmen, sondern nur abstrakt antworten.
Beteiligte können einen Austauschvertrag schließen, worin vor einem Notar z.B. folgendes vereinbart werden könnte: Der Immobilien-Erbe/-Eigentümer überträgt (im Wege der vorweggenommenen Erbfolge) die Immobilien etc. auf das Kind. Im Gegenzug verpflichtet sich dieses zu einem lebenslänglichen Altenteil (oder ähnlich: wie es in Ihrer Region genannt wird) oder alternativ zu einem Wohnungsrecht, einer Rente o.ä.
Die dritte Person (Pflichtteilsberechtigte) verzichtet auf die Erfüllung ihrer Pflichtteilsforderung.
Dieses sind nur die Eckpunkte; der zu beauftragende Notar wird, wenn die Beteiligten alle Wünsche umfassend äussern, alles formulieren und evtl. weitere Vorschläge unterbreiten. Fragen hierzu sind von ihm kostenfrei zu beantworten.
Wenn keine Einigung zustande kommt, dann hilft wahrscheinlich nur, die Pfl.teilsforderung geltend zu machen, da niemand zu einem derartigen Vertrag gezwungen werden kann, auch nicht bei einem Verzicht auf 1 Mio Euro.-
Ihre Frage nach der staatl. RA-Kostenübernahme kann ich nicht nachvollziehen.–
Wenn die Unterhaltsberechtigte trotz allem später bedürftig werden (z.B. weil die Rechte aus dem Vertrag nicht reichen oder nicht erfüllt werden) haftet jeder Unterh.verpflichtete. Ein Schenker, der sich durch eine Schenkung „arm gemacht hat“ und danach bedürftig wird, kann -vereinfacht gesacht- die Schenkung zurück verlangen.
Ich hoffe, dass ich hiermit wenigstens etwas helfen konnte und evtl. zum Erfolg beitragen werde.
MfG
H.G.
Auch hier sollte zunächst geprüft werden, wie sich die erbrechtliche Situation darstellt.
Erbt Ihre Großmutter als Vorerbin oder als unberschränkte Alleinerbin?
Sollte Ihr Vater enterbt sein, stehen ihm grundsätzlich Pflichtteilsansprüche zu. Diese kann er nur grundsätzlich nur innerhalb von 3 Jahren nack Kenntnis des Todesfalles und des Berufungsgrundes (aufgrund des Testmanents) - regelmäßig ab Eröffnung des Testaments geltend machen.
Selbstverständlich kann ein vertragliche Vereinbarung zwischen Ihrer Großmutter, dem Onkel und Ihrem Vater getroffen werden. Sinnvoll wäre wohl hier ein Vetrag der vorweggenommen Erbfolge.
Soweit Grundstücke im Spiel sind, wäre eine notarielle Beurkundung notwendig.
Bei einem Gegenstandswert von ca. 80.000 Euro müßten Sie mit Notargebühen von ca. 500 Euro rechnen.
Bevor solche ein Vertrag abgeschlossen werden soll, ist die Beratung durch einen aufs Erbrecht spezialisierten Anwalts ratsam. Mit dem Anwalt können Sie über die Anwaltskosten verhandeln. Herbei müssen Sie mit einem Stundensatz zwischen 150 und 200 Euro netto rechnen.
Sollten Ihr Vater nicht in der Lage sein für die Beratung aufzukommen könnte er Beratungshilfe beantragen. Weitere Hinweis finden Sie unter:
Die Beurteilung des Falles und Beantwortung Ihrer Fragen ist nicht so einfach, wie Sie das wahrscheinlich meinen.
Z.B.was heißt, Ihre Oma hat alles dem Onkel zu überlassen. Jetzt schon ? Oder erst nach ihrem Tod?
Handelt es sich um ein Vermächtnis zugunsten des Onkels? Hiervon ist abhängig, in welcher Verhandlungsposition sich Ihr Vater gegenüber dem Bruder befindet.
Wurde ein eingetragener Hof (in Norddtld. lt. Höfeordnung) vom GroßV vererbt? Bei einem Hofvermögen geht es nämlich nicht um den realen Immobilienwert, sondern dort gibt es nur einen anrechenbaren Steuerwert, der von Bundesland zu Bundesland ganz unterschiedlich berechnet wird.
In jedem Fall sollte Ihr Vater jetzt seinen Pflichtteilsanspruch (PTA) geltend machen. Nachdem Großvater, dessen Ehefrau und 2 Kinder leben, steht Ihrem Vater - bei Zugewinngemeinschaft der Großeltern -ein PTA in Höhe von 1/8 des gesamten Nachlasses zu, egal ob der Onkel den Löwenanteil erhält oder nicht.
Weshalb sollte Ihr Vater auf seinen PTA verzichten?
Der Staat trägt die Kosten für einen Rechtsstreit (Prozesskostenhilfe), wenn Ihr Vater kein auskömmliches Einkommen hat. Dann besteht im übrigen auch keine Verpflichtung, Unterhalt an die Mutter zu zahlen.
Mein Rat an chanwalt für Erbrecht beraten Ihren Vater: lassen Sie sich dringend von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten. Die Klärung dieses ist für eine Plattform wie diese völlig ungeeignet, weil zahlreiche Vorfragen im Gespräch geklärt werden müssen. Auch kommt es auf jedes Wort im Testament an, das vorzulegen ist etc.
Ich hoffe, ein wenig weitergeholfen zu haben.
Schönen Abend noch!
S.
Hallo Herr Müller,
wie Sie merken, ist mir in meiner Antwort ein Fehler unterlaufen:
Es muss richtig heißen:
nach dem Tod des GroßV leben noch dessen Ehefrau und seine beiden Kinder, sodass Ihrem Vater 1/8 PTA zusteht.
ok?
Hallo, da ja Dein Vater offenbar nicht am Hungertuch nagt, denn sonst könnte er nicht"mal eben" auf seinen Pflichtteil verzichten, rate ich GANZ DRINGEND, Geld in die Hand zu nehmen und einen Fachanwalt für Erbrecht zu beauftragen. Hier sind so komplexe Regelungen zu treffen, die ohne Einschaltung eines Anwaltes, der ggf. haftet, wenn er etwas übersieht, nicht zu machen sind.
Bitte entschulkdige die späte Antwort - ich war krank.
Ingeborg