Hallo!
Vorab: Bei solchen Fragen kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalls, ggf. sogar auf einzelne Worte im Testament an. Es ist daher ggf. sinnvoll, sich zu dieser Frage von einem Anwalt beraten zu lassen.
Meine Schwiegereltern haben ein Testament auf Gegenseitigkeit
gemacht. Im Falle, dass beide Elternteile sterben, sollen der
Sohn und die Tochter zu gleichen Teilen erben.
Der Schwiegervater ist verstorben und die Schwiegermutter ist
Alleinerbe.
Ein Hinweis an dieser Stelle: Der Tochter bzw. deren Sohn können ggf. Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Schwiegermutter zustehen. Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren von der Kenntnis des Todesfalls und der beeinträchtigenden Verfügung (des Testamentes) an; Pflichtteilsergänzungsansprüche unabhängig von einer Kenntnis innerhalb von drei Jahren ab dem Todestag.
Nun ist die Tochter verstorben, hinterläßt aber einen Sohn.
Steht diesem nun im Todesfalle der Schwiegermutter das Erbe
seiner verstorbenen Mutter zu?
Oder erbt der verbliebene Sohn alleine?
Wenn für einen solchen Fall keine ausdrückliche Regelung im Testament getroffen wurde, muss durch Auslegung geklärt werden, was die Erblasser bei Errichtung des Testamentes wollten. Dafür kommt es auf den genauen Wortlaut des Testamentes und die Umstände des Einzelfalls an.
Lässt sich durch Auslegung der mutmaßliche Wille der Erblasser für einen solchen Fall nicht klären, gilt § 2069 BGB. Danach gilt im Zweifel, dass der Enkel an Stelle der Tochter tritt und die Schwiegermutter neben dem Sohn beerbt:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2069.html
Es ist aber wie gesagt in solchen Fällen dringend zu empfehlen, wenigstens die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung zu investieren, um böse Überraschungen für später zu vermeiden. So kann z. B. die Schwiegermutter von sämtlichen Beschränkungen befreit sein und den Nachlass zu Lebzeiten vollständig ausgeben oder ggf. auch ein neues Testament errichten, ohne durch das gemeinschaftliche Testament gebunden zu sein. All dies lässt sich ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht beurteilen.
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