Erbrecht

Liebe/-r Experte/-in,
Folgende Situation:
Meine Schwiegereltern haben ein Testament auf Gegenseitigkeit gemacht. Im Falle, dass beide Elternteile sterben, sollen der Sohn und die Tochter zu gleichen Teilen erben.
Der Schwiegervater ist verstorben und die Schwiegermutter ist Alleinerbe.
Nun ist die Tochter verstorben, hinterläßt aber einen Sohn. Steht diesem nun im Todesfalle der Schwiegermutter das Erbe seiner verstorbenen Mutter zu?
Oder erbt der verbliebene Sohn alleine?

Recht vielen Dank im vorraus für eine Antwort

Hallo,
Wenn ich den Test richtig verstanden habe, hat die verstorbene Tochter einen Sohn, also das Enkelkind, des Eblassers.

Nun kann die Schwiegermutter (OMA) wieder ein Testament machen und ihren Sohn als Alleinerbe einsetzen.
Ob der Enkel Pflichtteilsansprüche gelten machen kann weiss ich jetzt nicht. Denke nicht???

Gruß Martin

Herzlichen Dank für die Anfrage.

§ 1924 Abs. 3 BGB regelt, dass an Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings die durch ihn mit dem Erbalsser vewandten Abkömmlinge treten (Erbfolge nach Stämmen).

Demnach würden jedenfalls bei gesetzlicher Erbfolge, die Kinder (der Sohn) der verstorbenen Schwester erben.

Was anders würde bei gewillkürter Erbfolge gelten. Dann käme eine Anwachsung nach § 2094 BGB bei den übrigen Erben in Betracht. Dann bekäme Ihr Mann alles.

Insoweit hängt es davon ab, was in dem gemeinschaftlichen Testament geregelt wurde.

Diebezüglich sollte Sie sich von einem aufs Erbrecht spezialisierter Anwalt beraten lassen.

Info zum Erbrecht finden Sich auch unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]

Gruß Martin

Hallo Martin und vielen Dank für die schnelle Antwort.
Leider kann die Schwiegermutter kein neues Testament machen da sie hochgradig an Dement leidet.
Gruß Birgit

Hallo Birgit,
dann gilt die Gesetzliche Erbfolge,
aufpassen wer pfelgt!!
Damit die Pflegenden nicht die Dummen sind!!!
Gruß Martin

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Nochmals herzlichen Dank.

Recht vielen Dank für die schnelle Antwort.
Werden uns da wirklich besser von einem Fachanwalt beraten lassen.
Grüße aus Solingen

Hallo!

Vorab: Bei solchen Fragen kommt es sehr auf die Umstände des Einzelfalls, ggf. sogar auf einzelne Worte im Testament an. Es ist daher ggf. sinnvoll, sich zu dieser Frage von einem Anwalt beraten zu lassen.

Meine Schwiegereltern haben ein Testament auf Gegenseitigkeit
gemacht. Im Falle, dass beide Elternteile sterben, sollen der
Sohn und die Tochter zu gleichen Teilen erben.
Der Schwiegervater ist verstorben und die Schwiegermutter ist
Alleinerbe.

Ein Hinweis an dieser Stelle: Der Tochter bzw. deren Sohn können ggf. Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Schwiegermutter zustehen. Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren von der Kenntnis des Todesfalls und der beeinträchtigenden Verfügung (des Testamentes) an; Pflichtteilsergänzungsansprüche unabhängig von einer Kenntnis innerhalb von drei Jahren ab dem Todestag.

Nun ist die Tochter verstorben, hinterläßt aber einen Sohn.
Steht diesem nun im Todesfalle der Schwiegermutter das Erbe
seiner verstorbenen Mutter zu?
Oder erbt der verbliebene Sohn alleine?

Wenn für einen solchen Fall keine ausdrückliche Regelung im Testament getroffen wurde, muss durch Auslegung geklärt werden, was die Erblasser bei Errichtung des Testamentes wollten. Dafür kommt es auf den genauen Wortlaut des Testamentes und die Umstände des Einzelfalls an.

Lässt sich durch Auslegung der mutmaßliche Wille der Erblasser für einen solchen Fall nicht klären, gilt § 2069 BGB. Danach gilt im Zweifel, dass der Enkel an Stelle der Tochter tritt und die Schwiegermutter neben dem Sohn beerbt:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2069.html

Es ist aber wie gesagt in solchen Fällen dringend zu empfehlen, wenigstens die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung zu investieren, um böse Überraschungen für später zu vermeiden. So kann z. B. die Schwiegermutter von sämtlichen Beschränkungen befreit sein und den Nachlass zu Lebzeiten vollständig ausgeben oder ggf. auch ein neues Testament errichten, ohne durch das gemeinschaftliche Testament gebunden zu sein. All dies lässt sich ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht beurteilen.

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Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/3/1129

Recht herzlichen Dank für die Antwortmail.

Sehr geehrter Maximiliano1,

zunächst einmal möchte ich mich dafür entschuldigen, dass Sie so lange auf die Antwort Ihrer Anfrage warten mussten. Ich hatte mich vor ein paar Monaten bei wer-weiss-was.de angemeldet, war aber seit dem auf der Seite nicht mehr online. Falls Ihre Frage noch aktuell sein sollte, hier meine Antwort.

Da Sie von Schwiegereltern sprechen, gehe ich davon aus, dass Sie der Ehemann der verstorbenen Tochter sind. Auf den Fall bezogen bedeutet dies: Der Sohn der Schwiegereltern – Ihr Schwager – erbt zu ½ und Sie, sowie Ihr Sohn (insofern meine Annahme über Ihre Familienverhältnisse richtig sind), erben je zu ¼.

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

guten Abend,
da ich verreist war, kann ich erst jetzt antworten. Aus Rechtsgründen darf ich nicht auf Ihren konkreten Fall, sondern nur abstrakt Auskunft geben.
Stirbt die bedachte Person/der eingesetzte Erbe nach der Testamentserrichtung und ist -wie in dem genannten Fall- diese Person ein Kind oder Enkelkind, dann treten -sofern vorhanden- die Abkömmlinge (wie hier der Enkelsohn) an diese Stelle. Vorausgesetzt, dass im T. keine andere Regelung erfolgt ist bzw. eine andere Regelung gewollt war. Dieses ergibt sich aus Paragr. 2069 des BGB.

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich sende Ihnen herzliche Grüße