Erbrecht

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe von einem Anwalt einen Brief erhalten, der an meine, vor 30 Jahren verstorbene Mutter, gerichtet war. Darin wird Sie als mögliche Erbin einer vor 10 Jahren verstorbenen Cousine gesucht. Dieser Anwalt hat die Nachlasspflegschaft erhalten und sucht nun die Erben. Zwei Adressen konnte ich ich ihm mitteilen. Von einer Schwester meiner Großmutter werden noch Nachkommen gesucht. Inzwischen habe ich mich durch die entsprechenden Urkunden als Erbnachfolgerin meiner Mutter ausgwiesen.
Wir würden jetzt natürlich vom Nachlasspfleger gerne wissen, was wir geerbt haben. Auf meine Nachfrage wurde mir aber lediglich mitgeteilt, dass es sich nicht um Schulden handeln würde.
Jetzt meine Frage: Ist der Nachlasspfleger den möglichen Erben gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet?
Über eine Antwort würde ich mich freuen!
Gruß Samtpfote

Guten Abend,
ich musste mich erst einmal ein wenig in das Erbrecht, Abteilung Nachlasspflegschaft, einlesen. Ist keine alltägliche Sache.
Ein Auskunftsanspruch des ermittelten Erben gegen den Nachlasspfleger ist gesetzlich nicht geregelt. Der Nachlasspfleger ist ausschließlich dem Nachlassgericht und den Nachlassgläubigern gegenüber auskunftspflichtig.
Darüber hinaus reicht der Nachweis mittels „entsprechender Urkunden“ nicht aus. Wenn Sie Ihre Rechte als Erbe verfolgen wollen, sollten Sie beim Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen. Erst der Erbschein ist der urkundliche Nachweis Ihrer Erbenstellung.
Sobald das Nachlassgericht Ihnen einen Erbschein erteilt hat, können Sie sich an den Nachlassverwalter, aber auch an das Nachlassgericht wenden, um die gewünschten Auskünfte zu erhalten.
Ich hoffe, ein wenig geholfen zu haben.
apfjur
www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Herzlich möchte ich mich für Ihre Anfrage bedanken.

Sollten Sie die einzige Erbin sein, so müsste die Nachlasspfelgschaft beendet werden, weil dann für diese kein Grund mehr bestehen düfte.
Dies müsste der Nachlasspfelger dem Nachlassgericht anzeigen.

Sollte die Aufgabe des Nachlasspfleges lediglich in der Suche der unbekannten Erben liegen, wird er sicherlich nicht auskunftspflichtig sein.

Aber auch dann, wenn seine Aufgabe in Sicherung des Nachlasses bestünde ist der Nachlasspfleger wohl nur gegebnüber dem Nachlassgericht zur Auskunft verpflichtet.

Daher sollten Sie Einsicht - über einen Anwalt - in die Nachlassakte bei Gericht nehmen.

Die in dem Fall zutage tretende Schwierigkeiten wären dann nicht entstanden, wenn man Vorsorgemaßnahmen getroffen hätte. Auch dieses Beispiel zeigt, dass nicht ausreichend an Vorsorge gedacht wird und nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden. Dabe ist es nicht allzu schwierig eine Vorsorgemappe oder einen Vorsorgeordner zu errichten.

Viele Tipps und Hinweise gibt es hierzu unter:

http://www.vorsorgeordnung.de

Rechtsanwalt Dr. W. Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. +49 2222-93118-0
Fax. +49 2222-93118-2

Sehr geehrter Herr Dr. Buerstedde,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort auf meine Frage. Ich bin nicht alleinige Erbin. Es werden noch weitere Nachfahren gesucht. Es bleibt also wahrscheinlich nichts anderes als abzuwarten.
Trotzdem herzlichen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Samtpfote

Hallo, selbstverständlich ist der Nachlaßpfleger verpflichtet, über die Höhe des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Er fertigt normalerweise, wie ich es hier aus NRW kenne, per Todestag ein Vermögensverzeichnis mit allen ihm bekannten Vermögenwerten und Verbindlichkeiten an und ist dem Nachlaßgericht gegenüber verpflichtet, regelmäßig (1/2-jährlich) eine Abrechnung über den tatsächlich stattgefundenen Geldverkehr vorzulegen. Ich würde diese Unterlagen bei ihm anfordern. Sollte er sie nicht schicken, würde ich dies dem zuständigen Nachlaßgericht mit dem bekannten Aktenzeichen mitteilen und die Unterlagen dort anfordern, sofern dort schon die bisher ermittelten Erben bekannt sind. MfG Löwenkind

verpflichtetLiebe/-r Experte/-in,

ich habe von einem Anwalt einen Brief erhalten, der an meine,
vor 30 Jahren verstorbene Mutter, gerichtet war. Darin wird
Sie als mögliche Erbin einer vor 10 Jahren verstorbenen
Cousine gesucht. Dieser Anwalt hat die Nachlasspflegschaft
erhalten und sucht nun die Erben. Zwei Adressen konnte ich ich
ihm mitteilen. Von einer Schwester meiner Großmutter werden
noch Nachkommen gesucht. Inzwischen habe ich mich durch die
entsprechenden Urkunden als Erbnachfolgerin meiner Mutter
ausgwiesen.
Wir würden jetzt natürlich vom Nachlasspfleger gerne wissen,
was wir geerbt haben. Auf meine Nachfrage wurde mir aber
lediglich mitgeteilt, dass es sich nicht um Schulden handeln
würde.
Jetzt meine Frage: Ist der Nachlasspfleger den möglichen Erben
gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet?
Über eine Antwort würde ich mich freuen!
Gruß Samtpfote

Hallo, selbstverständlich ist der Nachlaßpfleger verpflichtet, über die Höhe des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Er fertigt normalerweise, wie ich es hier aus NRW kenne, per Todestag ein Vermögensverzeichnis mit allen ihm bekannten Vermögenwerten und Verbindlichkeiten an und ist dem Nachlaßgericht gegenüber verpflichtet, regelmäßig (1/2-jährlich) eine Abrechnung über den tatsächlich stattgefundenen Geldverkehr vorzulegen. Ich würde diese Unterlagen bei ihm anfordern. Sollte er sie nicht schicken, würde ich dies dem zuständigen Nachlaßgericht mit dem bekannten Aktenzeichen mitteilen und die Unterlagen dort anfordern, sofern dort schon die bisher ermittelten Erben bekannt sind. MfG Löwenkind

Zunächst mal vielen Dank für die Hilfe,
ich habe zwischenzeitlich mit dem Nachlassgericht gesprochen und habe dort morgen einen Termin.
Ich hoffe, dass ich da, nachdem ich mich ausgewiesen habe, mehr erfahren kann.
Nochmal herzlichen Dank
Gruß Samtpfote

verpflichtetLiebe/-r Experte/-in,

ich habe von einem Anwalt einen Brief erhalten, der an meine,
vor 30 Jahren verstorbene Mutter, gerichtet war. Darin wird
Sie als mögliche Erbin einer vor 10 Jahren verstorbenen
Cousine gesucht. Dieser Anwalt hat die Nachlasspflegschaft
erhalten und sucht nun die Erben. Zwei Adressen konnte ich ich
ihm mitteilen. Von einer Schwester meiner Großmutter werden
noch Nachkommen gesucht. Inzwischen habe ich mich durch die
entsprechenden Urkunden als Erbnachfolgerin meiner Mutter
ausgwiesen.
Wir würden jetzt natürlich vom Nachlasspfleger gerne wissen,
was wir geerbt haben. Auf meine Nachfrage wurde mir aber
lediglich mitgeteilt, dass es sich nicht um Schulden handeln
würde.
Jetzt meine Frage: Ist der Nachlasspfleger den möglichen Erben
gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet?
Über eine Antwort würde ich mich freuen!
Gruß Samtpfote

Hallo!

Wir würden jetzt natürlich vom Nachlasspfleger gerne wissen,
was wir geerbt haben. Auf meine Nachfrage wurde mir aber
lediglich mitgeteilt, dass es sich nicht um Schulden handeln
würde.
Jetzt meine Frage: Ist der Nachlasspfleger den möglichen Erben
gegenüber nicht zur Auskunft verpflichtet?

Das hängt ein bißchen davon ab, ob der Nachlasspfleger nur zur Ermittlung der Erben oder auch zur Sicherung des Nachlasses bestellt wurde. Im letztgenannten Fall muss der Nachlasspfleger den Nachlass in Besitz nehmen und ist damit gegenüber den Erben zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses und den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände verpflichtet (§ 2027 BGB).
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__2027.html

Ist der Aufgabenkreis des Nachlasspflegers hingegen allein auf die Ermittlung der Erben beschränkt, hat er selbst keine Übersicht über den Nachlass und kann entsprechend keine näheren Auskünfte erteilen. In dem Fall kann man beim Nachlassgericht anfragen, ob es dort ein Nachlassverzeichnis oder gar ein Nachlassinventar gibt.

Mit freundlichen Grüßen

Lars Kukowski

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Hallo Herr Kukowski
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Zwischenzeitlich habe ich beim Nachlassgericht vorgesprochen und entsprechende Auskünfte erhalten.
Mit freundlichem Gruß
Samtpfote