Liebe/-r Experte/-in,
Folgendes Szenario :
Eine Erbengemeinschaft besteht aus vier Geschwistern.Eines der Geschwister wird von allen ausgeklammert und stellt dann fest,
dass die Bank ohne Zustimmung des einen die ganzen Konten des
Erblassers aufgerechnet hat und das Geld an die drei Geschwister
ausbezahlt hat.
Der ausgeschlossene kann noch nicht einmal einen Teil einklagen,
da die drei Geschwister noch nicht einmal der Informationspflicht
nachgekommen sind.
Erwähnen möchte ich noch, dass eine Abhebung auf den Konten über
den Tot hinaus möglich war, weil eines der Geschwister eine Betreuungs
vollmacht hatte und diese voll für diese Zwecke ausgenutzt hat.
Welche Möglichkeiten hätte der leer ausgegangene Geschwisterteil um
an sein Erbteil zu kommen ???
Hallo,
als ohne den Hintergrund zu kennen Folgendes:
Wenn kein Testament vorliegt und auch keine Verfügung zu gunsten Dritter bei der Bank getätigt wurde, steht Ihnen von dem Bankguthaben der Erbteil zu. Anderenfalls nur der Pflichtteil/Pflichtteilsergänzungsanspruch (1/2 vom Erbteil).
Was Sie machen können ist, einen Erbschein beim Nachlassgericht (Amtsgericht = Nachlassabteilung) zu beantragen. Darin stehen dann alle 4 Geschwister als Erben zu je 1/4 Anteil. Dann können Sie den Bevollmächtigten auffordern, den Ihnen zustehenden Anteil auszubezahlen, anderenfalls Sie die Erben (drei) die das Geld genommen haben verklagen werden. Wenn Sie unter Fristsetzung (14 Tage) keinen Erfolg sehen, können Sie einen Anwalt einschalten. Die drei Geschwister sind dann im Verzug und haben auch die Anwaltskosten zu tragen.
MfG
PB
übrigens, wenn Sie noch einmal nachfragen, ich kann erst wieder ab dem 26.10.2009 antworten.
Hallo,
der Sachverhalt klingt insoweit etwas ungewöhnlich, als eine Bank keine Geld aufgrund einer Betreuungsvollmacht auszahlen würde. Wenn der Tod des Kontoinhabers der Bank bekannt wird, wird das Konto eingefroren, bis sich die Erben durch Vorlage eines Erbscheines identifizieren. Und wenn es mehrere Erben sind können diese auch nur gemeinsam über das Konto verfügen.
Unverständlich für mich ist auch das Wort „aufgerechnet“. Hatte die Bank Ansprüche gegen den verstorbenen Kontoinahber? Wenn ja, darf die Bank aufrechnen, wenn deren eigene Ansprüche fällig sind.
Nun aber zur eigentlichen Frage. Der ausgeschlossene Erbe hat verschiedene Möglichkeiten:
- Er kann sich an die Bank wenden und als Erbe Erfüllungsanspruch aus dem auf alle Erben übergegangenen Kontoführungsvertrag geltend machen. Wenn die Bank vor Auszahlung der Gelder Anhaltspunkte dafür hatte, dass der Kontoinhaber verstorben war, bestände insoweit ein Anspruch. Allerdings würde die Bank sich mit ihrer juristischen Abteilung so lange wehren, bis einem das Geld zum prozessieren ausgeht (die Bank wird das wohl nicht sein …).
- Gegen die anderen Erben besteht ein Auskunfts- und ggf. ein Erbauseinandersetzungsanspruch. Beide kann gerichtlich im Rahmen einer sogenannten Stufenklage (erste Stufe = Auskunft, zweite Stufe = Erbauseinandersetzung) geltend gemacht werden. Das sollte aber auf jeden Fall ein Rechtsanwalt /eine Rechtsanwältin übernehmen.
Ich hoffe, ein wenig geholfen zu haben.
apfjur
www.kostenlose-rechtsauskunft.de
Guten Abend, der Erbrechtsanspruch dürfte ja wohl eindeutig sein, wenn keine Verfügung von Todes wegen entgegen steht und die übrigen Geschwister ebenfalls nur den Anspruch aus ihrem Erbanspruch geltend machen können. Ansich erlischt die Befugnis eines Betreuers mit dem Tod des Betreuten, sodass die Bank keine ausreichende Legitimation vorliegen gehabt haben kann. Hierüber kann Ihnen das zuständige Amtsgericht (Abt. Betreuungen) Auskunft geben. Wenn die Bank falsch gehandelt haben sollte, dann können Sie diese haftbar machen, wenn Sie den Erbschein vorlegen. Anderenfalls sollten Sie mit Hilfe eines Anwalts Ihren Anteil von den drei Miterben einfordern.
MfG
H.G.
Hallo Herr Bertram,
Der ausgeklammerte Erbe A muss zunächst einmal sein Erbrecht beweisen können. Gibt es ein notarielles Testament mit gerichtl. Eröffnungsprotokoll? Oder einen Erbschein? Ggf. beim Nachlassgericht erkundigen und besorgen.
Wenn A einen solchen Erbnachweis in Händen hat, kann er sich bei der Bank erkundigen, wie hoch der Kontostand war und wieviel verteilt wurde. Dieses Auskunftsrecht steht zwar nur allen Erben gemeinsam zu: der Einzelne kann jedoch die Auskunft für alle Erben verlangen, sodass die Bank evtl. die Auskunft nicht nur an A, sondern an alle Erben erteilt. Dann kann A seinen Anteil von den Geschwistern verlangen.
Ist dem A aber auch die Bank unbekannt, dann steht ihm ein Auskunftsanspruch gegen den Miterben mit der Kontovollmcht zu, und zwar gem. § 242 BGB: der Bevollmächtigte muss Rechenschaft über den Verbleib des geerbten Kontoguthabens geben.
Ein weiterer Weg geht über die Einsichtnahme in die Betreuungsakte des verstorbenen Elternteils, beim zuständigen Amtsgericht: als Miterbe hat A ein Einsichtsrecht. In der Akte sind Berichte des Betreuers über das Vermögen des Betreuten enthalten. Daraus ergeben sich die Bankbeziehungen, Konto.Nrn. und Bankguthaben. Mit diesem Wissen kann sich A dann an die bank wenden (s.o.).
Zu denken wäre auch noch an eine Unterschlagung durch die Geschwister, die man zur Anzeige bringen könnte…
Ich hoffe, dass A viel Erfolg hierbei hat!
Schönen Abend noch!
S.
Hallo,
juristisch ist das erst einmal ganz einfach:
Du schreibst per Einschreiben mit Rückschein (keine andere Zustellform!) die drei Geschwister einzeln an und erklrärst dass Du Dein Erbe zw. ggf. den Pflichtteil forderst, falls ein Testament da sein sollte. Weiter forderst sie mit Fristsetzung z.B. von vier Wochen auf, Dir eine Vermögensaufstellung )sog. Inventar) zukommen zu lassen. Gleichzeitig kündigst Du an, dass Du einen Fachanwalt für Erbrecht zur Wahrung Deiner Interessen beauftragen wirst, wenn die Frist reaktionslos verstreicht. Dessen Kosten müssten die drei tragen, denn sie verpflichtet, Dir Informationen zur Vermögenshöhe zukommen zu lassen. Wenn die gesetzte Frist verstrichen ist, sind sie in Verzug und haften dann für die Anwaltskosten.
Du schreibst zeitgleich an das Nachlassgericht und fügst eine Kopie Deiner Geburtsurkunde bei und erklärst, dass Du Kind von XY bist und dass ein Erbschein nur mit allen vier Geschwistern gemeinsam ausgestellt werden darf. Du fragst, ob ein Testament zur Eröffnung eingereicht wurde.
Und, last noct least, kannst Du nach einer Weile beim örtlichen Finanzamt nachfragen, welche Vermögenswerte von Banken oder den andern drei gemeldet worden sind.
Wenbn Du einen Anwalt beauftragst, dann NUR einen Fachanwalt für Erbrecht.
Viel Glück!
Ingeborg