Erbrecht

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe ein riesiges problem. erbt meine schwägerin (mein bruder ist vor fünf jahren kinderlos verstorben), wenn meine mutter (mein vater ist bereits 27 jahre tot) mal für immer die augen schließt? Meine schwägerin hat sich diesbezüglich gegenüber meiner Cousine geäußert, daß sie nur auf den tod meiner mutter wartet. ich pflege meine mutter und sie lebt auch bei mir im haus. sie hat kein großes erbe, nur ihre kleine rente und witwenrente = 1000 euro im monat. diese gibt sie jedoch nie vollständig aus. es bleibt immer ein rest übrig, da ich von ihr keine miete und auch sonst nichts verlange. sie benötigt allerdings ettliche medikamente, die sie auf privatrezept verordnet bekommt und selbst bezahlen muß. nun meine frage, würde meine schwägerin dann wirklich miterben? sie hat sich nie um meine mutter gekümmert, nicht mal zu ostern oder zu weihnachten mal eine tafel schokolade geschickt oder ähnliches. ich bin nun ernsthaft am überlegen, ob ich, sofern meine schwägerin erbberechtigt sein sollte, meiner mutter miete, strom, wasser etc. in rechnung zu stellen. somit wäre ihre rente jeden monat aufgebraucht und es wäre nichts mehr zum erben da - nicht mal böswillig gemeint. ich bin einfach schrecklich enttäuscht, weil sie meine mutter völlig ignoriert und sich in keiner weise - nicht mal telefonisch - bei ihr meldet. können sie mir bitte meine frage beantworten? (ich selbst hatte versucht, mich im internet schlau zu machen, demnach wäre sie nicht erbberechtigt). herzlichen dank für ihre mühe

Hallo,

die Sache ist ganz einfach:
Es erben immer erst (außer lebender Ehegatte) die Abkömmlinge (hier der Mutter), wenn diese verstorben sind, die Abkömmlinge der Abkömmlinge. Nie irgendwelche Schwiegerkinder. Die können nur das Erben, was der Ehepartner schon geerbt hat, wenn der Ehegatte verstorben ist, ist „schluss mit Lustig“.
Also, wenn ich Sie richtig verstanden habe, sind Sie der einzige überlebende Sohn Ihrer Mutter. Ihr Bruder ist kinderlos verstorben, so dass ausschließlich Sie Alleinerbe werden. Gehört das Haus in dem Sie wohnen Ihrer Mutter? Vielleicht könnte sie das schon jetzt auf Sie übertragen. Oder ein notarielles Testament machen, Sie sparen dann die Kosten des notwendigen Erbscheines, die höher sind, als z.B. Testamentskosten. Den Vermögenswert dürfen Sie nämlich ruhig sehr gering angeben, dadurch wird nichts unwirksam, Sie sparen nur Kosten.
MfG
PB

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe ein riesiges problem. erbt meine schwägerin (mein
bruder ist vor fünf jahren kinderlos verstorben), wenn meine
mutter (mein vater ist bereits 27 jahre tot) mal für immer die
augen schließt?

Nein, wenn sie nicht durch ein Testament als Erbin eingesetzt worden ist.

Freundliche Grüße

Franz

Hallo.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ich meine Ausbildung zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten erst vor einem halben Jahr beendet habe und ich (trotz 2 in Erbrecht) keinerlei Gewähr für meine Aussagen übernehme (da teilweise doch mangelnde Praxis)!

Jedoch wird es Sie sicherleich erfreuen, wenn ich Ihnen mitteile, dass Sie aufatmen können, da Ihre Schwägerin nicht erbberechtigt ist. : -)

An Ihrer Stelle würde ich mich diesbezüglich ihr gegenüber nicht äußern, sondern viel mehr das lange Gesicht sehen wollen.

Im Ernst: Ihr Bruder hätte einen ebenso hohen Anspruch wie Sie. Aufgrund dessen, dass er verstorben ist, würden die gemeinsamen Kinder erben und die Mutter - solange die Kinder minderjährig sind - das Guthaben verwalten (dürfen). Da die eben genannten Kinder allerdings nicht existent sind, kommt Ihre Schwägerin auch über Ecken nicht in Kontakt mit dem Erbe. Sie ist auch nicht pflichtteilberechtigt!

Ihrer Mutter hätte ich immer zu einem Testament geraten und - was Sie auch schon sagten - einen offiziellen Mietvertrag. Dieser könnte mit einer normalerweise höheren Miete belegt sein, als Geld überig bleibt. Diese Form wäre aufgrund dessen, dass es sich um ein Scheingeschäft handelt, zwar nichtig - müsste aber erstmal nachgewiesen werden. ; -) Wichtig wäre weiter, dass die Miete in einem „gesunden Verhältnis“ zur Wohnung steht, da eine Miete i. H. v. bspw. 900 EUR für 60m² i. d. R. zu hoch wären und der Mietvertrag gem. § 138 BGB wegen Wuchers ebenfalls nichtig machen würde. Also aufpassen.

Im Grunde sind diese Maßnahmen, wie anfangs schon erläutert, nicht erforderlich.

Eine viel leichtere Variante ist sowieso ein selbsterrichtetes, oder durch einen Notar erstelltes Testament.

Bei einem selbstgeschriebenen Testamtent ist es wichtig, dass Ihre Mutter alles(!) handschriftlich verfasst, mit Ort und Datum, und natürlich - aber ganz wichtig - eigenhändig unterschreibt.
Die sichere Variante ist jedoch die notarielle - welche auf der anderen Seite jedoch kostenpflichtig ist. Allerdings halten sich die Kosten aufgrund des kleinen Erbes doch sehr gering.

Ich habe jetzt eine ganze Menge geschrieben. Wichtig für Sie ist aber zunächst nur einmal, dass Sie ruhig schlafen können, da kein Erbanspruch oder Pflichtteil an Ihre Schwägerin geht. : -)

Ein Testament in Verbindung mit einer (ebenfalls durch einen Notar erstellten) Patientenverfügung ist jedoch grundsätzlich ratsam.

Außerdem rate ich Ihnen, dass Sie - insofern Ihre Mutter damit einverstanden ist - Einblick in die finanz. Verhältnisse Ihrer Mutter krigen, dass im Falle eines negativen Nachlasses (Schulden), Sie die Erbschaft ausschlagen, und somit keine Schulden erben.

Viele Tipps, ich hoffe auch für Sie ein paar hilfreiche. : -)

Ich wünsche Ihnen alles Gute und hoffe, dass Ihre Mutter Ihnen noch lange erhalten bleibt.

Mit freundlichen Grüßen
C. R.

hallo, da haben sie mir aber einen riesen großen stein vom herzen genommen. ich hatte wirklich schon große befürchtungen. nun kann ich wieder ruhig atmen und mich weiter um meine ma kümmern. ganz ganz herzlichen dank und ein schönes restwochenende

hallo, da haben sie mir aber einen riesen großen stein vom herzen genommen. ich hatte wirklich schon große befürchtungen. nun kann ich wieder ruhig atmen und mich weiter um meine ma kümmern. ganz ganz herzlichen dank und ein schönes restwochenende.

hallo, da haben sie mir aber einen riesen großen stein vom herzen genommen. ich hatte wirklich schon große befürchtungen. nun kann ich wieder ruhig atmen und mich weiter um meine ma kümmern. ganz ganz herzlichen dank und ein schönes restwochenende…

Hallo,

schalten auf Entspannung! Ohne Testament erben nur Blutsverwandte, NIE angeheiratete Personen. Du bist ohne Testament Alleinerbin.
Ingeborg

Schwiegerkinder können als gesetzliche Erben nicht erbberechtigt werden. Nur durch Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) besteht die Möglichkeit.

ganz ganz herzlichen dank - nun kann ich mich wieder ohne ängste um meine ma kümmern. eine schöne woche noch

ganz ganz herzlichen dank - nun kann ich mich wieder ohne ängste um meine ma kümmern. eine schöne woche noch

Gern geschehen! : -)
Habe mich über ihre Danksagung gefreut - passiert nämlich (leider) selten. „Undank ist der Welten Lohn“ :wink:
Sollten Sie wieder einen Rat brauchen, können Sie mich gerne erneut kontaktieren. :smile:
MfG
C. R.

Herzlich möcht ich mich für Ihrer erbrechtlichen Anfrage bedenken.

Erbberechtigt sind nach der gesetzlichen Erbfolge zunächst die Abkömmlinge. Die Kinder Ihrer Mutter wären demnach erbberechtigt, wobei ich davon ausgehen, dass sie nicht mehr verheiratet ist.

Eine Erbberechtigung Ihrer Schwägerin nach gesetzlichen Erbfolge ist insoweit nicht erkennbar.

Allerdings könnte Ihre Schwägerin aufgrund letzwilliger Verfügung Ihrer Mutter erben.

Im Hinblck auf den absehbaren Tod Ihrer Mutter wäre es sinnvoll, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören etwa eine Vorsorgevollmacht, eine Patienteverfügung, …

Hilfreiche Hinweise finden Sie unter
http://www.vorsorgeordnung.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]

Nachzutragen wäre noch: Sollte der verst. Bruder Kinder gehabt haben, die beim Tode Ihrer Mutter noch minderjährig sind, so dass die Schwägerin als gesetzliche Vertreterin für diese auftreten kann, dann hätte sie indirekt die Möglichkeit, beim Erben „mit zu mischen“ (aber nicht selbst mitzuerben).

ganz ganz herzlichen dank - nun kann ich mich wieder ohne
ängste um meine ma kümmern. eine schöne woche noch

ganz herzlichen dank für ihre antwort. ich bin jetzt beruhigt. eine schöne woche noch

Hallo,
ja, es es richtig, dass die Schwägerin nicht als gesetzliche Erbin in Betracht kommt. Gesetzliche Erben sind stets Blutsverwandte, also keine angeheirateten Verwandte.
Sie könnte nur erben, wenn Ihre Mutter sie in einem Testament bedacht hätte. Aber das wird ja wohl ausgeschlossen sein.
Also: alles o.k., bitte wieder ruhig schlafen…

Viele Grüße,
S.

riesig doll danke schön, bin echt beruhigt. ich wünsche ihnen noch eine schöne restwoche, liebe grüße