Liebe/-r Experte/-in,
der Erblasser (Verstorbene) hatte ein Oder-Konto in Form eines Sparbuches zusammen mit einem seiner Brüder. Guthaben im Zeitpunkt des Erbfalls ca. 100.000 €.
Es gibt weder ein Vermächtnis, noch ein Testament, so dass die gesetzliche Erbfolge greift.
Erben werden ausschließlich die drei Geschwister des Verstorbenen. Unter ihnen ist auch der Bruder, der Vollmacht über das Oder-Konto hat.
Frage:
Die Vollmacht des Bruders über das Oder-Konto wird von den Erben nicht widerrufen, so dass er teoretisch das Konto abräumen kann. Wenn er dies tut und die vollen 100.000 € vereinnahmt, hat er m.E. eine Abfindungsverpflichtung gegenüber den Miterben. Aber in welcher Höhe?
Seinen beiden Geschwistern gegeneüber i.H.v. jeweils 1/3 von 50.000,- (da er zusammen mit dem Erblasser Verfügungsmacht über das Sparbuch hatte) oder jeweils 1/3 von 100.000 € (da gesamtes Guthaben evt. in Erbmasse eingeht)?
Mit freundlichen Grüßen
K.R.
Hallo, K.R.,
jeder Mitinhaber eines Oder-Kontos kann zwar über das gesamte Kontoguthaben verfügen, welcher Teil des Guthabens aber jedem der Kontoinhaber zusteht, beurteilt sich nach dem zwischen den Kontoinhabern bestehenden Rechtsverhältnis, dem so genannten Innenverhältnis. Ein Hinweis auf das Innenverhältnis könnte sich daraus ergeben, wer die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus dem Kontoguthaben getragen hat.
Ohne dieses Rechtsverhältnis zu kennen, kann man nicht sagen, welcher Teil des Kontoguthabens dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes zustand und welcher Teil dem anderen Mitinhaber des Kontos. Jeder der Miterben kann von dem anderen Mitinhaber des Kontos Auskunft über die Art des Rechtsverhältnisses verlangen, das zwischen den Kontoinhabern bestand.
Der Teil des Kontoguthabens, der dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zustand, gehört zu dessen Nachlass. Wenn zwischen dem Erblasser und dem anderen Kontoinhaber nicht etwas Anderes vereinbart war, hat der andere Kontoinhaber den zum Nachlass gehörenden Teil des Kontoguthabens dem Nachlass zuzuführen, das heißt allen Miterben zur Verteilung des gesamten Nachlasses unter ihnen zu überlassen.
Über die Verteilung des gesamten Nachlasses unter den Miterben haben diese gemeinschaftlich nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten zu entscheiden.
Freundliche Grüße
F.K.
Hallo Kai,
da es sich um ein Oder-Konto handelt, ist der Bruder des Verstorbenen auch Kontoinhaber. Wenn beide Brüder bei Eröffnung des Kontos als wirtschaftlich Berechtigte angegeben wurden und es zu dem Geldbetrag auf diesem Konto keine vertragliche Regelung und keine Vereinbarung gibt, würde jedem Kontoinhaber der gleiche Anteil an dem Betrag zugesprochen werden. Das bedeutet, dass der Bruder des Verstorbenen 50.000 EUR Anteil hat und die Erbengemeinschaft, bestehend aus den drei Geschwistern, ebenfalls 50.000 EUR. Der Bruder des Verstorbenen erhielte hiernach 66.666,67 EUR, die beiden anderen Geschwister jeweils 16.666,66 EUR.
Die gesamten 100.000,00 EUR würden nur dann in voller Höhe zur Erbschaft gehören, wenn Sie nachweisen könnten, dass der Verstorbenen allein an dem Geldbetrag auf dem Konto wirtschaftlich berechtigt ist.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
Hallo,
ich gehe mal davon aus, dass der überlebende Oder-Konto-Inhaber keine Spielsucht hat und das Geld möglicherweise verjubelt. Dann sofort bei der Bank vorstellig werden und die Verfügungsfreiheit einschränken lassen!
Wenn, das müsste noch geprüft werden, bei der Bank keine Verfügung im Falle des Todes zugunsten des jeweils anderen Kontoinhabers besteht, müssten die zwei weiteren gesetzlichen Erben von dem überlebenden Kontoinhaber den Erbteil verlangen. Falls es Probleme gibt, muss ein Erbschein beantragt werden und die Bank gehindert werden, den Erbanteil auszubezahlen.
Was ich auch nicht und Sie evtl. ebenfalls nicht wissen und bestimmen kann ist, ob der hälftige Guthabenbetrag zum Nachlass zählt, oder ob der jetzige Kontoinhaber nachweisbar das Guthaben allein oder zum größten Teil erwirtschaftet hat. Jedenfalls das Bankguthaben -und gehen wir mal von der Hälfte aus -, ist Nachlassvermögen und ist durch drei zu teilen. Sollte jedoch eine Verfügung zugunsten des anderen Inhabers bei der Bank vorliegen, hätten die beiden gesetzlichen Erben zumindest einen Pflichtteils-(ergänzungs)anspruch. Dieser ist 1/2 von dem gesetzlichen Erbanspruch.
Falls diese Antwort nicht ausreicht, brauche ich genauere Angaben.
MfG
PB
Hallo, ich würde die Kontenbewegungungen auf dem Konto 10 Jahre rückwirkend von der Bank ausdrucken lassen. Das kostet, ist m.E. aber git inverstioertes Geld. Wenn die Einzahlungen ausschließlich vom Erblasser kamen, stehen m.E. die vollen 100.000 Euro zur Verteilung an. Wenn das nicht zu beweisen ist, dann würden m.E. 50.000 gedrittelt.
Ingeborg