Liebe/-r Experte/-in,
Es besteht folgender Sachverhalt :
Es besteht ein Berliner Testament
Erben: 1. Erbfall ; Ehegatte
2. Erbfall ; 3 Kinder
Wie wird der Pflichtteil der Kinder berechntet ?
Ist foldendes richtig ? 1/12 des Nachlasses ?
Vermindert sich der Pflichtteil der Kinder, wenn im 2. Erbfall auch noch 3 Enkel bedacht werden sollen, oder bleibt die Pflichtteilberechnung gleich ?
Welche rechtliche Möglichkeiten gibt es nach der Pflichtteilsreform, den Pflichtteil zu vermindern ?
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Antwort.
hacki
guten Tag,
die Quote von einem Zwölftel ist dann richtig, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben (der dann gilt, wenn kein Güterrechts-(Ehe-)vertrag vorliegt). Enkelkinder werden durch ihren Elternteil ausgeschlossen, wenn dieser den Erbfall (Tod seines Elternteils) erlebt hat. Einen Fall der Pfl.verminderung ist mir in diesem Zusammenhang z.Zt. nicht bekannt. Welchen meinen Sie?
Mit freundlichen Grüßen
H.G.
Hallo Hacki,
- Die Berechnung der Plichtteilsquoten ist richtig.
Der Pflichtteilsanspruch (PTA) beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
- Möglichkeiten zur Verminderung von PTAen:
a) Der erstversterbende Elternteil muss möglichst viel Vermögen auf den Längerlebenden (oder ein Kind oder sonstige Personen)übertragen, da nach der Reform der Wert solcher Schenkungen jährlich um 10 % gekürzt wird. Das Risiko liegt bei der Beurteilung, wer zuerst stirbt…
b) Eltern sollten im gesetzlichen Güterstand leben.
Wenn Gütertrennung vereinbart ist, halbiert sich der gesetzl. Erbteil des überlebenden Ehegatten und vergrößern sich entsprechend die PTAe der Kinder.
c) Weitere neue Möglichkeiten zur Kürzung von PTAen kommen nur bei exotischen Sachverhalten in Frage und haben daher kaum praktische Bedeutung.
Mein bester Tip: Bei jedem Testament sollten Sie einen Notar oder FA für Erbrecht hinzuziehen. Es werden einfach zu viele Fehler ansonsten gemacht, die zu teuren Streitigkeiten führen können.
Ein Schönes und weißes Wochenende wünscht
S.