Erbrecht

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe mal eine Frage, wenn einer ein gemeinschaftliches Testament gemacht hat, das Haus im Grundbuch aber nur auf einen Namen eingetragen ist mit dem Zusatz, dass weder der eine noch der andere Ehepartner das Haus verkaufen oder belasten kann und jetzt stirbt einer. Kann der andere dann ueber das Haus verfuegen, obwohl im Testament als Erbe die leibliche Tochter genannt ist, die im Falle beider Ableben das Haus erben soll. Kann also der ueberlebende Partner das Testament neu aufsetzen und u.U. das Haus verkaufen und die leibliche Tochter, die auf ihren Pflichtteil verzichtet hat, wuerde leer ausgehen.

Hallo,
das kommt auf das Testament und wer jetzt verstorben ist an!
Wenn in dem Testament steht wir setzten uns gegenseitig zu Vollerben ein und der Grundstückseigentümer ist verstorben, dann erbt der andere Ehegatte und könnte das Haus auch verkaufen.
Ist in dem Testament etwas von Vor- und Nacherbschaft gesagt, dann kann höchstens mit Zustimmung der Nacherben verkauft werden.
Der überlebende kann nur ein neues wirksames Testament machen, wenn die Erbfolge nicht weiter geregelt ist oder wenn dies im Testament ausdrücklich drin steht. Ansonsten sind die Erbeinsetzungen Wechselbezüglich (ich setze dich nur ein, wenn dann nach dir das Kind erbt), diese können nach dem Tode des ersten nicht mehr aufgehoben werden.
Eine richtige Testamentsauslegung geht nur mit dem genauen Wortlaut. Am besten erstmal das Grundbuch auf Grund des Erbfalls berichtigen lassen und zur Not dort den Rechtspfleger mal fragen, was für eine Erbfolge er eintragen würd oder den Rechtspfleger für Nachlasssachen fragen, wie er das Testament auslegt.
Der Rechtspfleger darf zwar keine Rechtsberatung erteilen, aber er darf über die Gesetzeslage aufklären.
Ich hoffe ich konnte etwas helfen!

hallo Wasserfrau
ich bedanke mich fuer die schnelle Hilfe…ist ja unglaublich, dass es so einen Service gibt.
Es ist mein Vater gestorben und meine Stiefmutter waere direkte Erbin, waehrend ich Enderbin waere, also nach ihrem Ableben. Ich gebe hier mal den genauen Text vom Testament an…die Namen sind fiktiv. Ich sitze im Ausland und habe keine Moeglichkeit einen deutschen Rechtsanwalt aufzusuchen und dass es hier so eine Moeglichkeit gibt, ist grossartig.

Wir Eheleute…berufen einander gegenseitig, und zwar zu drei Vierteln aus dem Titel des einseitig unwiderruflichen Erbvertrages unter gegenseitiger Annahmeerklaerung und zum letzten Viertel, worueber gemaess $ 1253 ABGB vertragsmaessig nicht verfuegt werden darf, aus dem Titel der letztwilligen Anordnung als Erben unseres gesamten Nachlasses.

Ich…setze meine Tochter…hiermit auf den Pflichtteil, welche sich alle Vorempfaenge auf diesen pflichtteil anrechnen lassen muss. Ich erwarte jedoch, dass sie diesen pflichtteil nicht geltend macht, wil sie ohnehin nach dem Tode beider Ehegatten als Erbin eingesetzt ist.

Fuer den Fall, dass wir gleichzeitig sterben oder so kurz hintereinander, dass der Zweitversterbende von uns nach dem Erstversterbenden keine Erbserklaerung abgeben konnte, und ueberhaupt fuer den Fall, dass ich …(Hans Maier) der Zweitversterbende bin bez. fuer den Fall, dass ich (Monika Maier) die Zweitversterbende bin, setzen wir die Tochter …zu unserer Erbin ein.

BESCHLUSS

Auf Grund derZustimmungserklaerung vom …wird dieEinverleibung der Beschraenkung des Eigentumsrechtes der …Monika Maier…am Gbk. in EZL…durch das Belastungs- und Veraeusserungsverbot im Lastenblatte unter gleichzeitiger Ersichtlichmachung dieser Beschraenkung im Eigentumsblatte zu Gunsten des …Hans Maier… bewilligt.