Liebe/-r Experte/-in,
hallo, die Mutter meiner Frau ist vor kurzem gestorben. Nun kam ein Mahnbescheid über eine Forderung die meiner verstorbenen Schwiegermutter gilt. Können Anspruch der Mutter so einfach auf die Tochter übertragen werden? Schlieslich hat meine Frau nie was bestellt oder bekommen. Danke für die Antworten. Gruß Jörg
Hallo,
komme gerade von einer Dienstreise und stecke mitten im Umzug, deher nur Telegrammstil: eine Erbe erbt Vermögen und Schulden, also gilt der Mahnbescheid gegen Deine Frau. Wenn die Gefahr besteht, dass insgesamt die Schulden höher sind als das Vermögen, muss der Erbe/ die Erben innerhalb von sechs Wochen nach Todesfall die Erbschaft ausschlagen, sonst haftet/ haften sie persönlich. Wenn sich die Überschuldung erst nach den sechs Wochen herausstellt, gibt es noch die Möglichkeit eines Nachlass-Insolvenz-Verfahrens, das unverzüglich nach Kenntnis der Überschuldung beim Nachlassgericht beantragt werden muss.
in jedem Fall: DIE ZEIT DRÄNGT!
Ingeborg
Hallo Jörg,
für die Schulden der Mutter haften deren testamentarischen, ansonsten - wenn kein Testament vorliegt - die gesetzlichen Erben.
Zu den gesetzlichen Erben gehören die zum Todeszeitpunkt lebenden nächsten Angehörigen, nämlich Ehegatten, Kinder, manchmal auch die Eltern.
Wenn man nicht gesetzlicher Erbe werden will, muss man
innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Todesfalls die Erbschaft ausschlagen (über Notar oder Amtsgericht).
Ansonsten wurde die Erbschaft stillschweigend angenommen, was zur Haftung für die Schulden führt.
Ich rate, Widerspruch gegen den Mahnbescheid sofort einlegen und bestreiten, dass Ihre Frau Erbin ist. Dann die Erbschaft ausschlagen, wenn es sich nicht lohnt und die 6 Wo. noch nicht vorbei sind. Sonst kann man auch noch die Erbschaftsannahme anfechten (über Notar), weil Ihre Frau z.B. irttümlich meinte, dass die Ausschlagungsfrist 6 Monate beträgt. Das reicht für eine solche Anfechtung.
Wenn beim Nachlassgericht noch nichts über den Todesfall der Mutter vorliegt, muss eine Sterbeurkunde vorgelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen!
S.
Hallo Jörg,
der Erbe erbt nicht nur die Vermögenswerte des Erblassers, sondern auch dessen Verbindlichkeiten. Insoweit wird der Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers und haftet auch für dessen Verbindlichkeiten und Schulden.
Wenn Deine Frau Erbin ihrer Mutter ist, haftet sie für die gegen ihre Mutter gerichteten Ansprüche. Aber natürlich nur, wenn diese Ansprüche berechtigt sind.
Wenn Deine Frau nicht Erbin ihrer Mutter ist, haftet sie natürlich nicht.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
Hallo Jörg,
Voraussetzung dafür, daß Dritte ( Gläubiger Deiner Schwiegermutter ) etwas von Deiner Frau einfordern können, ist deren Stellung als Allein- oder Miterbin.
Auch wenn Deine Frau nur Miterbin nach Ihrer Mutter ist, kann Sie von den Gläubigern Ihrer Mutter für die „gesamte“ Forderung in Anspruch genommen werden.
Dies nennt man gesamtschuldnerische Haftung.
Ich hoffe die Forderung ist nicht zu hoch und wünsche ein erholsames Wochenende.
Gruß
Moosbuckelschen
hzerlichen Dank für die erbrechtliche Anfage.
Für Schulden Ihrer verstorbenen Schwiegermutter haften grundslätzilch die Erben. Hier wäre also zu klären, ob Ihre Frau Erbin geworden ist.
Ist noch nicht klar wer erbt, so kann sie grundsätzlich nicht in Haftung genommen werden.
Besonnderheiten bestehen auch bei Nachlassinsolvenz oder Nachlasshaftung, wo eine Haftung auf den Nachlass begrenzt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
http://www.vorsorgeordnung.de
Der/Die Erben eines Schuldners treten in die Pflichten und Rechte des Sch. voll ein. Jeder Erbe kann die Erbschaft ausschlagen oder z.B. die Beschränkte Erbenhaftung (oder 2 weitere Rechte) geltend machen (jeweils nach der gegebenen Situation).
MfG
H.G.
Hallo,
also die Sache ist die:
Wenn Ihre Frau als gesetzliche Erbin der Mutter geerbt hat, wieviel ist egal, und auch kein Testament zugunsten einer anderen Person bestand, hat Ihre Frau auch die Schulden der Mutter geerbt. Sie muss also aus dem ererbten Vermögen die Verbindlichkeiten bezahlen. Sollte die Mutter aber nicht vererbt haben (gar nichts!), dann kann jeder Erbe innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalles, also nach dem Tode der Mutter beim Notar oder Notariat bei Gericht, die Erbschaft ausschlagen. Wenn das innerhalb dieser Frist nicht geschehen ist, kann man die Annahme der Erbschaft wegen bisheriger Unwissenheit anfechten und die Ausschlagung auch noch später erklären, wobei man dann eidesstattlich versichern muss, dass man vorher keine Kenntnis von der Schuld (Verbindlichkeit) hatte. Diese Erklärung muss aber unmittelbar nach Kenntnis der Tatsache erfolgen (also innerhalb von 3 Tagen). Evtl. können Sie sich auf Ihr „Nichtwissen“ berufen und jetzt noch (aber sofort und gleich) die Ausschlagung der Erbschaft durch Ihre Frau erklären lassen. Evtl. haben Sie Kinder. Sind diese minderjährig, müssen auch Sie als Vertreter der Kinder mit zum Notar und Sie beide auch für die minderjährigen Kinder der Ausschlagung erklären. Familienbuch der Mutter mit Sterbeurkunde sind mitzunehmen, also vorzulegen.
Unabhändig von der Ausschlagung müssen Sie natürlich „Widerspruch“ gegen den Mahnbescheid einlegen, sonst wird Vollstreckungsbescheid ergehen und auf Ihre Kosten den Gerichtsverfahren eingeleitet. Als Begründung geben Sie an, „die Erbschaft wurde ausgeschlagen“.
Falls noch weitere Fragen offen sind, ich bin jetzt auch dem Urlaub zurück und antwortet wieder täglich auf meine Post.
MfG
PB