Liebe/-r Experte/-in,
für meine Söhne (17 und 15) erhielt ich bisher Unterhalt vom leiblichen Vater, der seit 2005 von mir gescheiden ist. Seine neue Ehefrau ist nun Alleinerbin. Ist sie unterhaltspflichtig gegenüber meinen Kindern. Wenn ja, muss sie dann auch das Studium noch finanzieren? Der Vater meiner Kinder ist mit 57 Jahren ganz plötlich verstorben. Ohne die EUR 754,00 die ich mtl. erhalten habe, kann ich das alles nicht bezahlen. Ich mache mir große Sorgen und bitte herzlich um Antworten
Hallo,
mal ganz deutlich:
Die Kinder hat die 2. Ehefrau nicht geerbt und muss dafür auch keinen Cent bezahlen.
Übrigens: Die Kinder haben einen Pflichtteilsanspruch von dem Nachlasse des verstorbenen Vaters. Das sind - so keine Gütertrennung besteht - die Hälfte von der Hälfte, also 1/4 Anteil in Geld. Falls da ein auch nur kleines Vermögen vererbt wurde, müssen Sie für die Kinder diese Forderung geltend machen und zunächst Auskunft über den genauen Nachlass anfordern und eidesstattlich versichern lassen.
MfG
PB
Hallo,
die Erbin ist nicht weiterhin zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Sie hat jamit den Kindern in dem Sine nichts zu tun!
Du kannst, solltest aber Halbweisenrente für deine Kinder beantragen.
Wenn der Kindesvater Vermögen hatte, könnte man auch darüber nachdenken den Pflichtteilsanspruch der Kinder gegenüber der Erbin geltend zu machen.
Hoffe ich konnte etwas helfen!
Hallo,
in dieser Konstellation rate ich dringend die Angelegenheit von einem Anwalt vor Ort zu klären. Nach altem" Recht ist mir durchaus bekannt, dass die neue Ehefrau bzw. Erbin ggf. unteraltspflichtig sein könnte. Da Familienrecht jedoch nicht mein Rechtsgebiet ist, kann ich möchte ich keine verbindlichen Aussagen hier treffen
Vielen Dank für die bisherigen Antworten. Dass den Kindern der Pflichtteil zusteht ist mir schon klar. Da es aber sicherlich Auseinandersetzungen geben wird, wird das alles recht lange dauern. Es gibt auch kein Vermögen, sondern nur Immobilien und die müssen erst verkauft werden. Wir warten also dann auf Auszahlung des Erbteils.
Aber es kann doch nicht sein, dass ein Vater so wenig vorsorgt. Er war Anwalt. Ich kann einfach nicht glauben, dass seine russische Ehefrau nun auf den Immobilien sitzt und seine Söhne einfach kein Geld haben.
guten Tag,
wenn, wie Sie schreiben, die Witwe Alleinerbin geworden ist, dann liegt offenbar ein Testament vor, wodurch die Söhne von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Die Folge ist, dass die Söhne Pflichtteilsansprüche gegen die Witwe erhalten haben, vorausgesetzt, dass Nachlasswerte vorhanden sind.
Mit dem Unterhaltsrecht kenne ich mich nicht aus. Die anstehenden Fragen empfehle ich durch einen Anwalt klären zu lassen, da es per Internet nicht regelbar sein wird.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(in 2.482 Tagen 1.755-mal Fragen beantwortet)
Hallo !! Da es sich bei deinen beiden Söhnen um leibliche Kinder des Verstorbenen handelt, sind diese mit ihrem gesetzlichen Erbanteil nach ihrem Vater erbberechtigt. Sie sollten daher für Ihre beiden minderjährigen Kinder einen Teilerbschein beantragen. Sollten Sie mit der Ehefrau Ihres verstorbenen Exmannes Kontakt haben, würde ich diese vorher fragen, ob sie bereits einen Gemeinschaftlichen Teilerbschein für sich und die beiden Jungen gestellt hat. MfG löwenkind
Hallo,
die Unterhaltspflicht geht auf die Erbin über.Damit keine Verluste eintreten (für vergangene Zeiten kann nachträglich kein UH gefordert werden, es sei denn, er wurde durch Urteil etc. festgesetzt), sollten die UH-Ansprüche der Kinder bei der Erbin sofort schriftlich geltend gemacht werden, mit konkreter Höhe, ab Tod des Vaters und für die Zukunft monatlich.
Die UH-Pflicht ist für die Erbin beschränkt: insgesamt natürlich nicht mehr als Gesamtwert des Nachlasses.
Andererseits stehen den Kindern Pflichtteilsansprüche nach dem Vater zu, wahrscheinlich je 1/8, wenn es keine weiteren Kinder des Vaters gibt. Durch Auszahlung des PFL.-Teils könnte der UH-Anspruch, mangels Bedürfitigkeit, dann entfallen.
Sie müssen sich dringend von einem Anwalt beraten lassen!
Schönen Sonntag noch!
S.
herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Frage.
Grundsätzlich erlöschen Unterhaltspflichten mit dem Tode
des Unterhaltsverpflichteten.
Eine Ausnahme besteht soweit Schadensersatz wegen
Nichtefüllung für die Vergangenheit oder im Voraus zu
bewirkenden Leistungen, die zur Zeit des Todes des
Verpflichteten fällig sind, gefordert wird.
Eine weitere Ausnahme betrifft § 1568b Bürgerliches
Gesetzbuch, wonach der Unterhaltsanspruch des
geschiedenen Ehegatten mit dem Tode des Verpflichteten
nicht erlischt, sondern auf dessen Erben übergeht.
Besteht eine Vereinbarung über den Unterhalt, müsste
geklärt werden, ob diese auf die Erben übergeht.
Einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Kinder konnte
ich nicht entdecken. Dies müsste genauer geprüft werden.
Insofern kann ich Ihnen nur raten, diese Frage bei einem
Fachanwalt für Familienrecht oder Erbrecht prüfen zu
lassen.
Weiter Hinweise zur Vorsorge finden Sie unter:
http://www.vorsorgeordnung.de
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Wolfgang Buerstedde
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
http://www.dr-erbrecht.de
Liebe/-r Experte/-in,
für meine Söhne (17 und 15) erhielt ich bisher
Unterhalt vom
leiblichen Vater, der seit 2005 von mir gescheiden ist.
Seine
neue Ehefrau ist nun Alleinerbin. Ist sie
unterhaltspflichtig
gegenüber meinen Kindern. Wenn ja, muss sie dann auch
das
Studium noch finanzieren? Der Vater meiner Kinder ist
mit 57
Jahren ganz plötlich verstorben. Ohne die EUR 754,00
die ich
mtl. erhalten habe, kann ich das alles nicht bezahlen.
Ich
mache mir große Sorgen und bitte herzlich um Antworten
Hallo,
Kindesunterhalt schulden nur die Eltern den Kindern. Eine neue Ehefrau des Kindesvaters muss weder Unterhalt zahlen, noch irgendetwas für die Kinder tun.
Allerdings kann die neue Ehefrau nur aufgrund eines Testamentes Alleinerbin sein. Dann steht den Kindern der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des entgangenen Erbanteils zu. Ist kein Testament existent sind die Kinder neben der neuen Ehefrau Erben.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
Hallo,
m.E. ist die Unterhaltspflicht höchstpersönlich, also nur gegenüber Lebenden möglich (frage abernoch einmal bei Deinem Jugendamt nach, die wissen das).
Deine Kinder haben aber einen Pflichtteilanspruch in Höhe von je 1/8 des gesamten Vermögens inkl. Immobilien etc.
Du forderst (sehr höflich natürlich!) die Witwe mit einer Fristsetzung von vier Wochen per Einschreiben mit Rückschein zur Erstellung des Vermögensverzeichnisses auf. Weiter erklärst Du, dass Du an einer friedlichen Lösung interessiert bist und bei zu knapper Zeit für die Erstellung des Verzeichnisses um a-conto-Zahlungen in Höhe des bisherigen Unterhalts bittest.
Du teilst weiter mit, dass Du bei fehlender Mitwirkung bzw. a-conto-Zahlung nach Fristablauf einen Fachanwalt für Erbrecht mit der Durchsetzung der Ansprücher Deiner Söhne beauftragen wirst.
Ich unterstelle, dass diese mittellos siond, dann kann die Auzskunftsklage (das wäre der erste Schritt) im Wege der Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden.
Viel Glück!
ingeborg
Diese Frau ist nicht unterhaltspflichtig. A b e r
ihre Kinder sind erbberechtigt und sollten ihren Pflichtteil einfordern.