Erbrecht

Liebe/-r Experte/-in,

Liebe/-r Experte/-in,

wie ist das mit der Nachlassverbindlichkeit?

Beispiel: Es stirbt jemand am 10.10.10
Genau zu diesem Zeitpunkt wird von der Bank
eine Aufstellung von den Kontobeträgen, Sparbriefbeträgen etc. „Stichtag Todestag“ an das FA
gemeldet.
Der Tote hat aber noch vor seinem Ableben Überweisungen bei der Bank eingeworfen - also Rechnungen bezahlt, welche aber erst am 11.10.10 oder am 12.10.10 abgebucht wurden.
Nach seinem Todestag werden noch Bankeinzüge vom lfd. Kto. abgebucht usw.
Später werden noch die Beerdigungskosten, Leichenschmaus etc. bezahlt.
In solch einem Fall stimmen ja die gemeldeten Summen an das FA nicht mehr, da ja z. B. vom lfd. Konto
immer wieder noch was abgebucht wurde.

Nun gibt es mehrere Erben des Geldes zu gleichen Teilen und
einen Haupterben, welcher außer dem Geld noch die Möbel, Kleidung etc. erbt - und er darf auch das Grab pflegen.
Sind nun die ganzen o. g. Abzüge Nachlassverbindlichkeiten und verringert sich dann hierbei die zu erbende Summe?
Oder muss hier der Haupterbe, der ja nur Möbel,
Schuhe und so mehr erbt alles von seinem Geld bzw.
von seinem zu erbenden Geld bezahlen?

Kann derjenige, der das Grab pflegt, Geld geltent machen?

Welche Summe wird dann den Erben mitgeteilt
a. die Summe, welche Stichtag Todestag gemeldet wurde
oder
b. die Summe, welche nach allen Abzügen übrigbleibt?

Wäre schön, wenn ich in den nächsten Tagen eine
Antwort darauf erhalte.

DANKE
fly

Die dem FA gemeldeten Beträge haben keine rechtsgestaltende Bedeutung. Was der Erblasser veranlasst hat, sind Nachlassschulden, welche „die Erben“ belasten, in der Regel also nicht die Vermächtnisnehmer (VN), sofern das Testament nichts Gegenteiliges bestimmt hat. Die Rechtsprechung hierzu kenne ich leider nicht, muss aber beachtet werden. Im Zweifel würde ich so verfahren: Die Abbuchungen, welche nicht rückgängig zu machen waren und dem Nachlass keine Vorteile bringen, so behandeln, als wenn sie vor dem Tod belastet worden sind. Wenn die Geldempfänger nur Vermächtnisnehmer -also nicht Miterben- sind, gilt dieses. Sind alle Miterben, dann tragen diese alle Schulden ohne Unterscheidung.–
Wenn jemand das Grab pflegen soll ohne Bestimmung über die Kosten, dann kommt es auf die Beziehung zwischen den beiden Personen und auf die soziale Situation sowie auf die Gepflogenheiten an. Beide Extreme sind möglich, je nach dem Willen des Verst. bzw. dessen Anschauung.
Ohne den Text des T. zu kennen, ist eine sichere Beurteilung nicht möglich. Um die Nachl.regelung sicher abschließen zu können, sollte jeder Beteiligte die Abrechnung vor der Geldauskehrung gegenzeichnen.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.860-mal Fragen beantwortet)

Hallo,

die Meldung der Kontendaten dient lediglich der allgemeinen Information des Finanzamts, dass ein Erbfall eingetreten ist als basis der späteren Berechnung der Erbschaftssteuer.

Am Todestag besteht die Ertbschaft aus Vermögen und Verbindlichkeiten. Letztere ,müssen zuerst erfüllt werden. Erst dann wird der Wert des Erbes derr einzelnen Erbenden festgestellt.

Gegenüber dem Finanzamt die die Kosten der Grabpflege steuermindernd geltend gemacht werden. Ist im Testament festgelegt, wer die Grabpflege macht, dann darf dieser Erbe m.E. keine Ansprüche an alle stellen. Wenn es nicht festgelegt ist, würde ich den Wert der Grabpflege irgendwie feststellen, vom Gesamterbe abziehen und den Wert des Erbes dann durch 3 teilen. Anschließen erhält dieser Erbe den Wewrt der Grabpflege „on top“.

Welche Summe aufzuteilen ist, wird entweder vom Testamentsvollstrecker mitgeteilt (sofern der vom Erblasser bestimmt worden ist) oder alle Erben müssen jeden Schritt (Überweisungen etc. gemeinsam machen - Einstimmigkeit ist Pflicht.
Ingeborg

Hallo fly,

Nachlassverbindlichkeiten sind alle Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Beerdigung entstanden sind und die Schulden der Erblassers. Dazu gehören auch Steuerschulden, wobei es für deren Bemessung auf den Stichtag ankommen dürfte, zu dem die Meldung an das FA zu erfolgen hat. Kosten der Grabpflege sind hingegen keine Nachlassverbindlichkeiten.

Der Nachlass ist dementsprechend das Vermögen der Erblassers abzüglich aller Nachlassverbindlichkeiten. Ihre Frage, welche Summen den Erben mitgeteilt werden, verstehe ich nicht so recht? Von wem soll Ihrer Meinung nach eine Mitteilung erfolgen? Und sind Sie sicher, dass die Personen, die nicht - wie Sie es nennen - Haupterbe geworden sind, überhaupt Erben sind und nicht etwa nur Vermächtnisnehmer?

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo Philipp Spoth,

ich dachte hier gibt es einen Haupterben und eben weitere Erben. Aber im TA
steht unter Pkt. 1 Alleinerbe ist Mister X
mit der Auflage Pkt. 2 = Grabpflege und Pkt. 3
Vermächtnis = nach Abzug aller Verbindlichkeiten
erhalten die genannten Vermächtnisnehmer je ein sechstel des Geldvermögens.

Das Vermächtnis ist innerhalb von 2 Monaten zu erfüllen.

Und dies ist die Frage, welche Summe wird nun den Vermächtnisnehmern mitgeteilt. Die Summe, welche an das FA gemacht wurde oder die Summe welche am Schluss noch übrig ist.
Von allen noch getilgten Rechnungen, Abbuchungen etc.
gibt es auch Unterlagen.

Tja und jetzt habe ich noch eine neue Frage.

Kann man bei Todesfall nicht alles kündigen?

Es gibt zwei kleine Sparbücher mit Kündigungsfristen.
Heute wird gekündigt - Auszahlung erfolgt dann in 3 Monaten.
1 Sparbuch kann erst in ca. 8 Monaten gekündigt werden,
und die Auszhlg. erfolgt dann nochmals 12 Monate später.
Wie ist das jetzt, wenn die Vermächtnisnehmer sofort ihr Geld wollen.

(und was ist nun der Unterschied zwischen Vermächtnisehmer und Erbe - so wie ich´s eben vorher dachte, dass es ist.)

Danke vorab schon für die Rückantwort

fly

Hallo Herr Heinz Gintemann,

möchte mich über die rasche Antwort bedanken.
Ich habe weiter mit Philipp Spoth korrespondiert.
Evtl. bei Interesse unter wer weiss was nachschauen

  • würde mich auch auf eine Antwort freuen.

DANKE
fly

Hallo Ingeborg,

möchte mich über die rasche Antwort bedanken.
Ich habe weiter mit Philipp Spoth korrespondiert.
Evtl. unter wer weiss was nachschauen

  • würde mich auch auf eine Antwort freuen.

DANKE
fly

Hallo
mit dem Steuerrecht kenne ich mich leider nicht aus, sorry!
Das zu verteilende Erbe ist das was am Ende nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten (letzte Rechnungen, Bestattung etc.) noch übrig bleibt.
Was das Finanzamt mitteilt, weiß ich nicht!

Hallo fly,

wenn das in etwa der Wortlaut des Testaments ist, würde ich sagen, das Sechstel bezieht sich auf das, was nach Abzug aller Verbindlichkeiten übrigbleibt. Die Meldung an das FA hat insofern keine besondere Bewandnis.

Erbe ist jedenfalls nur Mister X geworden und nicht die Vermächtnisnehmer. Diese haben lediglich einen Erfüllungsanspruch gegen den Erben.

Kündigen kann man im Todesfall nicht alles. Warum sollte man ein Sparbuch kündigen müssen? Man kann ja auch einfach darüber verfügen. Aber wenn es bei diesem Erbfall so viele Fragen gibt, würde ich Ihnen den Gang zu einem Anwalt empfehlen. Eine komplette Rechtsberatung ohne Kenntnis der Unterlagen kann hier niemand erbringen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

herzlichen Dank für Ihren erbrechtlichen Strauß an Fragen.

Hier kann ich Ihnen schon direkt raten, einen Fachanwalt für Erbrecht einzuschalten, der Ihnen bei der Abwicklung des Nachlasses behilfich ist.

Gerne stehe ich Ihnen auch insoweit zur Verfügung.

Nachlassverbindlichkeiten (Erbfall- und Erblasserschulden) werden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer grundsätzlich abgezogen, weil diese schließich auch nicht bei dem Erben als Bereicherung anfallen.

Auch die Verteilung des Nachlasses zwischen den Erben richtet sich zunächst nach dem Willen des Erblassers, ansonsten geht man vom Nettonachlass aus.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de