Erbrecht

Liebe/-r Experte/-in,
meine Mutter besitzt Eigentumswohnungen für die sie Niessbrauch. Sie lebt im Heim und hierfür müssen die Mieteinnahmen verwendet werden.Ich habe die Generalvollmacht. Nach ihrem Tod werden diese meinem Bruder gehören.
Kann nun mein Bruder die Mietverträge schließen und das Kautionssparbuch auf seinen Namen schreiben lassen?
Ich bin der Meinung, dass ich das alles auf ihren Namen laufen lassen muss und ich als Bevollmächtigte abschließen und unterschreiben muss.
Besten Dank für die Antwort.
Ursula Pohl

Hallo Frau Pohl,

ohne das näher geprüft zu haben und Einzelheiten zu kennen, würde ich das genauso sehen wie Sie.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Ja, Sie haben Recht, denn noch lebt die Rechtsinhaberin bzw. Eigentümerin. Der Übergang tritt -wie Sie schreiben- erst mit dem Tod ein. Erst dann entstehen Rechte für den Bruder.
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.

Hallo Frau Pohl,
das kann er nicht, solange die Mutter noch lebt. Wenn er die Eigentumswohnungen nach ihrem Tod erhalten soll/erhält (so hab ich das in Ihrer Nachricht verstanden), kann er machen damit, was er will (dann fallen aber ja auch die Kosten für das Heim weg)!. Ich verstehe leider Ihre Frage nicht ganz bzw. hätte gerne noch näher Auskunft darüber, was Sie genau von mir wissen wollen bzw. ich kann noch nicht herauslesen, was für Sie relevant ist.
LG aus Stuttgart

Hallo,
habe nicht klar verstanden. Wenn die Mutter verstorben ist, hat Ihr Bruder das Niesbrauchsrecht? Ist das verfügt? Wer ist denn Erbe der ETW?
Sollte er der Niesbrauchsberechtigte tatsächlich werden, so ist eine Kautionsübertragung auch erst erforderlich, wenn dieses Gültigkeit bekommt, also am Tage des Todes der Mutter. Es könnte ja passieren, dass der Bruder früher verstirbt. Dann gibt es Probleme, die Beträge wieder zurückzubekommen.
Also, erst handeln, wenn die Voraussetzungen eingetreten sind. Der Bruder hat auch keinen vorzeitigen Anspruch.
MfG
PB

Meinem Bruder sind die Wohnungen längst überschrieben, aber die Mutter hat den Niessbrauch. Wenn nun ein Mieterwechsel stattfindet, so lange sie noch lebt, dann muss doch ich als Bevollmächtigte die Verträge schließen und für sie das Kautionsparbuch eröffnen.
MfG

herzlichen Dank für die erbrechtliche Anfrage.

Sie haben Recht - die Verträge laufen weiter unter den Namen Ihrer Mutter.

Weitere Hinweise zum Vorsorgerecht finden Sie auch unter:
http://www.vorsorgeordnung.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Hallo,
die Mutter ist die Nutznießerin und hat somit den Anspruch auf die Einkünfte. Eigentümer ist aber Ihr Bruder. Solange die Mutter lebt, hat sie das „Sagen“, also auch Anspruch auf die Kautionen. Aber, wirkliche Inhaber dieser Gelder sind ja die Mieter. Bei einem Auszug -so keine Probleme bestehen- haben die Mieter Anspruch auf Erstattung der angelegten Gelder, sogar mit Zinsen. Jetzt kann man sich streiten, wer der Verwalter dieser Gelder ist. Da es um des Kaisers Bart geht und keiner davon wirklich einen Vorteil hat, prüfe ich diesen Punkt nicht ausführlich.
Wenn die Mutter verstorben ist, ist sowieso Ihr Bruder als Eigentümer -war mir bisher nicht klar oder bekannt- zuständig für die Abwicklung mit den Mietern.
MfG
PB

Hallo,

das sehe ic h genau so. Dein Bruder ist zwar Eigentümer, aber die wirtschaftliche Nutzung der Wohungen steht ausschließlich Deiner Mutter zu. Da Du die Generalbevollmächtigte besit, ist Dein Bruder bis zum Tod der Mutter „außen vor“
Ingeborg