Liebe/-r Experte/-in,
Meine Mutter verstarb imJuli 2010. Mein Vater wohnt allein in dem Haus und wir haben ihn gebeten, das Haus zu verkaufen, was er nicht tut. Meine Schwester und ich brauchen Geld, mein Bruder auch, aber er traut sich nicht einen Erbschein zu beantragen, was wir beide aber möchten. Wie müssen wir da vorgehen? Es kann sein daß unser Vater noch Schulden hat, könnten wir dann trotz beantragten Erbscheins das Erbe ausschlagen? Auf das Haus sind noch Schulden, wir wissen nicht wie viel und auch nicht die finaziellen Verhältnisse unseres Vaters , nur das uns der Erbteil unserer Mutter zusteht. Ausser dieser Haushälfte, die auch nicht schuldenfrei ist, hatte meine Mutter kein Vermögen. Aber wenn jede von uns mindestens 10000 Euro bekäme, wäre uns schon geholfen.
Guten Tag,
wieso wollen Sie Erben, wenn Schulden vorhanden sind? Wie sind Sie und Ihre Geschwister und Ihr Vater, d. h. zu welchen Teilen Erben geworden?
Einen Erbschein können Sie und Ihr Bruder alleine nicht beantragen. Das müssen ALLE Erben tun. Leider bleibt Ihnen dann nichts anderes übrig, als der Gang zu Ihrem Vater.
Wenn noch Fragen offen sein sollten, bitte ich um Nachricht. Liebe Grüße aus Stuttgart
Hallo,
- für die Schulden des Vaters haften die Erben der Mutter nicht.
- Jeder der Erben kann beim Amtsgericht- Nachlassgericht einen Erbschein für die gesamte Erbengemeinschaft verlangen. Damit könnt Ihr beim Grundbuch Auskunft bekommen, wie der Gläubiger der Hypothek heißt und wie hoch die Restschulden sind.
Wenn Ihr Auszahlung verlangt und der Vater nicht einverstanden ist, könnt Ihr in die Zwangsversteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft gehen, hohe Anfangskosten und viele Nerven sind die Folge.
Mein Tipp: versuche über vergleichbare Immobilien raus zu bekommen, was das Haus ungefähr wert ist (auf 10.000 Euro hin oder her kommt es nicht an!), Dann ziehst Du die SHypothekenbelastung ab, dividierst durch 2 und erhältst den auf Deine Mutter entfallenden Wert, davoin stehen Dir und Deinen beiden Geschistern, die Hälfte, d.h. von dem Mutter-Anteil je 1/6 zu (d.h. 1/2 von dem Hauswert minus Schulden).
Ab einem Hauswert von 120.000h wäre es für Deinen Vater wirtschaftlich sinnvoll, das Haus mit einem Viertel des Wertes (= Euer Anteil) zu belasten und Euch auszuzahlen.
Ingeborg
wie kann ich ohne einen Anwalt herausfinden, ob min Vater noch irgndwo Schulden hat und in welher Höhe, nicht daß wir nach Einholen des Erbscheins eine Überraschung erleben? Meine Schwester hatte bei meinem Vater gutgläubig vor einigen Jahren für eine Immobilie für unseren Vater mit unterschrieben, die ihr als Erbe versprochen wurde und das Objekt läßt sich nun nicht verkaufen, unser Vater zahlt nicht mehr, läßt sie auf den Kosten sitzen und sie und ihre Familie drohen jetzt dadurch ihr eigenes Haus zu vrlieren durch Zwangsversteigerung, sie ist Hausfrau. Damit die Familie nicht existenziell bedoht ist , braucht sie dringend dieses Geld aus dem Verkauf, kann aber nicht lange warten, meinen Anteil habe ich ihr schon versprochen Unser BRuder hält zu unserem Vater, er will keinenErbschein, daher ist die Sache kompliziert und es dauert wohl auch zu lange, unser Vater ist jähzornig , gewalttätig und auch schon etwas dement, es läßt sich mit ihm nicht klären
Hallo,
so richtig verstehe ich Ihre Frage nicht. Wer ist denn nun erbe der Mutter? Sie und Ihre Geschwister oder auch Ihr Vater?
Unabhängig davon scheint mir das ein etwas komplizierterer Sachverhalt zu sein. Ob ich Ihnen da in diesem Rahmen weiterhelfen kann, ist zweifelhaft. Ich würde Ihnen daher raten, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen. Eines kann ich Ihnen aber schon verraten. Die Ausschlagungsfrist dürfte, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, abgelaufen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo,
was für eine Ausschlagungsfrist? Wir haben ja noch keinen Erbschein beantragt. Unser Vater ist natürlich auch Erbe, somit würden uns drei Kinder ein Drittel der Hälfte zustehen, abzueglich der Kosten. Meine Schwester braucht dringend das Geld, da sonst für sie und ihre Familie bzw deren Haus die Zwangsversteigerung bevorsteht.
Die Frist, innerhalb derer Sie sich entscheiden müssen, ob sie einer Erbschaft annehmen oder ausschlagen, beträgt sechs Wochen beginnend mit dem Tag, an dem Sie sichere Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erlangt haben. Mit dem Antrag auf Erteilung eines Erbscheins hat das nichts zu tun. Den kann im Übrigen jeder Miterbe beantragen. Außerdem kann jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft, die Sie dann wohl mit Ihren Geschwistern und Ihrem Vater bilden, jederzeit deren Auseinandersetzung beanspruchen. Aber, wie gesagt, Sie sollten einen Anwalt aufsuchen. Denn da scheint es einige Unklarheiten und einigen Beratungsbedarf zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Wenn Sie oder ein anderer Miterbe den Erbschein beantragt, muss dabei erklärt werden, ob die Erbschaft angenommen worden ist. Ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen (i.d.R. 6 Wochen nach Kenntnisnahme vom Erbe), dann hat man die E. automatisch angenommen. Falls man sich über den Nachlasswert geirrt hat, kann man die Annahme anfechten, oder Nachlass-Insolvenz beantragen. Dieses sind nur 3 von 4 Möglichkeiten.–
Jeder der Miterben kann die Auseinandersetzung der Gemeinschaft verlangen, um z.B. an Geld zu kommen. Beim Haus bedeutet das die Versteigerung. Aber diese wäre wohl gegenüber dem Vater unfaier!!
Falls Fragen offen geblieben sind, fragen Sie gern erneut (bitte mit Wiederholung der Info).
MfG
H.G.
Hallo,
ich bin im Urlaub und habe Probleme, eine vernüftige Verbindung zu bekommen.
Zum Thema:
Ich bin mir unsicher verstanden zu haben, wann die Immobilie und von wem diese erworben wurde. Ist der Vater der Alleineigentümer?
Wenn ja, dann hat die Erbfolge nach der Mutter überhaupt keine Auswirkungen.
Dann hat die Schwester dem Vater allein Geld gegeben bzw. sich als Bürge zur Vergügung gestellt.
Also, bitte teilen Sie mir mit, ob der Vater Alleineigentümer ist und ob und welche Form die Schwester abgesichert ist.
Sie alle können die Erbschaft ausschlagen, wenn diese eintritt. Die Frist beträgt 6 Wochen ab Todestag (bzw. Kenntnis des Erbfalles). Aber auch später, wenn sich herausstellt, dass der Vater überschuldet ist. Dann müssen Sie ab Kenntnis aber „sofort“ handeln.
MfG
PB
ich glajube hier wurde etwas von mir nicht richtig dargestellt. Das Haus gehörte meinen Eltern und somit hzur Hälft meiner Mutter, die letztes Jahr verstarb. Mein Vater ging vor 10 Jahren in Insolvenz und es sind no Schulden drauf. Meine Schwester hat vor Jahren für ein anderes Objekt für meinen Vater mit unterschrieben, weil er keinen Kredit mehr bekommen hätte, er versprach ihr das Objekt sei rentabel und für sie eine gute Rentenanlage, dabei wollte er nur einen Weg finden, wie er für seinen Gebtränkeverlag noch eine kleine Zweigstellle betreiben konnte. Von diesem Objekt , was 86000 Euro gekostet hat , sin jetzt noch 60000 Euro offen, unser Vater zahlt einfach die Raten von 550 Euro monatlich nicht mehr und meine Schwester und ihre Familie müssen nun wahrscheinlich ihr eigenes Objekt, in dem sie leben, zwangsversteigern lassen, um diese Raten zu bedienen, da nur ein Verdiener da ist und der Ehemann meiner Schwester diese Raten nicht aufbringen kann, was für ein Alptraum… So war meine Idee, unseren Vater zu zwingen, sein Haus zu versteigern, wo uns ja die Hälfte von unserer verstorbenen Mutter gehört, allerdings nur je ein Drittel von 25%, wobei ich nicht weiß wieviel das ist, ob wir mit 25% versteigern können und ob es sich lohnt. Unser Vater ist unfair, beschimpft uns öffentlich und redet böse über seine Kinder, das kommt noch dazu. Außerdem muß er nicht in einem Haus mit 13 Zimmern allein leben, er kann mit fast 78 Jahren in eine kleine Wohnung gehen
Hallo,
mir ist jetzt zwar etwas mehr klar, aber nicht alles.
Wofür hat Ihre Schwester mit unterschrieben? Wohl keinen Kauf einer anderen Immobilie, also wohl nur für einen Firmenkredit, ja, oder?
Also, meine Anfangsaussage ist immer noch richtig. Einer von den Erben kann ohne die anderen Erben zu fragen einen Erbschein beantragen, die Berichtigung des Grundbuches des Hauses der Eltern beantragen und - wenn das Jahr noch nicht herum ist, sogar kostenlos das Grundbuch berichtigen lassen. Wenn - wer auch immer - die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beantragt, wird das ganze Haus versteigert und nicht nur ein Erbanteil! Nur so geht das von statten.
Was ich auch nicht verstehe ist Folgendes: Wenn die Schwester Schulden hat, muss weder der Ehemann noch die Familie herhalten. Nur die Schwester kann gepfändet werden. Hat sie Gütertrennung vereinbart? Gehört die Immobilie der Schwester ihr und dem Ehemann je zur Hälfte?
Die Schwester könnte noch eine Gütertrennung vereinbaren und ihren Anteil am Objekt dem Ehemann überschreiben. Nur ganz schlaue Gläubiger wissen, dass man innerhalb einer Frist von einem -evtl. zwei- Jahren diesem Vorgang widersprechen kann, wenn der Gläubiger „wirklich beweisen“ kann, dass diese Maßnahme nur zur Abwendung einer etwaigen Zwangsvollstreckung geschehen ist. Da „das Haus aber noch nicht brennt“ - so sagt man, wird nur schwerlich dieser Beweis zu erbringen sein. Wenn ich bisher richtig liege, sollten die Schwester einen Notar aufsuchen, der alles beurkundet. Das kostet dann nur ganz wenige Hundert Euro, aber die Angst, das eigene Objekt zu verlieren ist dann (fast) vom Tisch.
Evtl. kann die Schwester ihren Anteil an den Ehemann auch verkaufen, das wäre noch wirkungsvoller und angeben dass der Kaufpreis durch die Übernahme der Schulden und durch bereits erbrachte (Geld-) leistungen bereits bezahlt sei.
Die Versteigerung der Immobilie der Eltern dürfte die ganze Abwicklung sowieso verzögern, so dass ich hier einen vollen Erfolg sehe.
Da ich jetzt einen brauchbaren Internetanschluss bis zu meinem Urlaubsende habe, kann ich auf Rückfragen wieder -fast- postwendend antworten. Ich möchte Ihnen bzw. Ihrer Schwester gern helfen.
MfG
PB
meine Schwester hat unterschrieben, damit unser Vater eine Immobilie kaufen kann, als Bürge sozusagen. Schön dumm,würde man denken, aber sie wurde von unserem Vater um den Finger gewickelt.er hat es ihr schön geredet, ohne sie hätte er diese Immobilie nicht kaufen können, und sie hat ihm vertraut und niemals damit gerechnet, daß das jetzt eintritt.
Mit Familie meine ich die Familie meiner Schwester, den Mann und die Kinder ,nicht uns. Da sie die Raten für dieses oben erwähnte Objekt nicht tilgen können, verlangt die Bank womöglich die Zwangsversteigerung ihres EIGENEN Hauses, also das der FAMILIE MEINER SCHWESTER, damit Geld bereits gestellt wird, um die Raten für das obige Objekt gezahlt werden können.
Beim Hausverkauf des Hauses unseres Vaters bekäme meine Schwester einen Anteil und könnte das der Bank schon mal anbieten, damit IHRE FAMILIE nicht ausziehen muß, sie hat auch schon versucht Arbeit zu finden,was schwierig ist, wenn man 15 Jahre Hausfrau war. Der Ehemann muß leider herhalten, sie haben ja keine Gütertrennung, er hat ja mit unterschrieben, ohne ihn hätte damals auch meine Schwester nicht bei unserem Vater unterschreiben können ohne Einkommen. Jetzht wird wohkl keine Gütertrennung im Nachhinein mehr möglich sein oder gar helfen Unseren Vater zu verklagen ist auch sinnlos, sie haben ja beide freiwillig unterschrieben, wenn auch ahnungslos. Das gemeine ist, das obige Ogjekt, dieser Getränkemarkt , ist marode, das Dach kaputt, Käufer lassen sich schlecht finden , eeiner wollte evtl. nur die Hälfte zahlen, noch dazu hat unser Vater einen Saustall hinterlassen , wo eine Entrümpelungsfirma noch mal extra 2000 Euro berechnet. Weder ich nocjh meine Schwester können uns einen Anwalt leisten, ob sie dafür PKH bekommt, ist unwahrscheinlich.
hezrlichen Dank für Ihre Anfrage zur Erbauseinandersetzung.
Sollten Sie tatsächlich neben Ihrem Vater Miterben sein, und die Erbengemeinschaft am dem Grundvermögen beteiligt ist, hätte Sie voraussichtlich einen Anspruch gegen Ihren Vater auf Auskunft über den Nachlass Ihrer Mutter.
Des Weiteren könnten Sie - voraussichtlich - die Teilungsversteigerung beantragen, wenn man sich nicht sonst wie einigt.
Eine Erbausschlagung wird voraussichtlich nicht mehr möglich sein, weil die Ausschlagungsfrist grundsätzlich nur 6 Wochen beträgt.
Mit dem Erbscheinsantrag würden Sie jedenfalls auch die Annahme der Erbschaft bestätigen.
Ein Erbschein wäre nicht nur für das Grundbuch und die Beantragung der Teilungsversteigerung sonder voraussichtlich auch für die Erteilung von Auskünften durch die Bank notwendig.
Sie sollten sich zunächst Klarheit über die rechtliche und wirtschaftliche Situation machen. Hier hilft die Einschaltung eines Fachanwalts für Erbrecht.
Gerne stehe auch ich Ihnen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de
…leider hat weder meine Schwester noch wir Geld für einen Rechtsanwalt. Könnte meine Schwester Prozesskostenhilfe bekommen? Der Ehemann hat zwar ein gutes Einkommen, aber durch Unterhalt, Kosten und Schulden auch am Haus könnte es ihnen zustehen. Ihr eigenes Haus droht zwangsversteigert zu werden!
Hallo,
jetzt muss ich mich aber wundern. Lesen Sie doch noch einmal meinen Text - ganz langsam -. Ich verstehe nicht, warum Sie sich immer noch in gleicher Art sorgen. Also noch einmal:
- Einer der Erben, auch Sie, können sofort nach der Mutter einen Erbschein beantragen und die Versteigerung der Immobilie der Eltern formlos bei Gericht beantragen. Dann ist aus der Versteigerung doch Geld vorhanden! Wo sind da denn noch die gleichen Probeme? Der Bruder muss gar keinen Erbschein beantragen, dass kann jeder Erbe für alle anderen Erben tun!
- Wohnt der Vater noch in diesem Haus oder in der Immobilie, für welches die Schwester gebürgt hat.
Hierzu die Frage: Handelt es sich um eine normale oder um eine „selbstschuldnerische“ Bürgschaft?
Nur bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft könnte die Bank sofort und direkt an die Schwester herantreten.
- Eine Versteigerung der Immobilie der Schwester kann nur infrage kommen, wenn die Bank in dem Objekt der Schwester mit einer Belastung eingetragen steht. Wer ist denn Eigentümer dieser Immobilie? Die Schwester alleine? oder mit ihrem Ehemann je zur Hälfte. Dann hätte auch der Ehemann -überhaupt bei einer so großen Schuldübernahme- mit unterschreiben und zustimmen müssen. Sonst könnte sogar dieser Schuldübernahme jetzt noch widersprochen werden. Auf jeden Fall kann der Ehemann intervenieren. Wieso also das Vermögen der „Eheleute / der Familie“ der Schwester in Gefahr ist, sehe ich noch nicht.
- Warum und wieso wollen Sie / Ihre Schwester den Vater verklagen. Ich sehe überhaupt keinen Klagegrund. Ich sehe nur die Maßnahmen, die ich vorstehend noch einmal geschildert habe.
- Überhaupt habe ich den Eindruck, dass Sie selbst die „Schwester“ sind und deshalb den Wald vor lauter schlimmen Bäumen nicht mehr sehen.
Sie sollten doch am besten einen „Rechtsanwalt und Notar“ oder falls in Ihrem Gebiet nur „Nurnotare“ und Rechtsanwälte getrennt arbeiten, einen Anwalt mit Erb- und Grundstückserfahrung aufsuchen. Der soll Ihnen für ein kleines Geld zunächst einmal eine Auskunft mündlch erteilen. Dann können Sie immer noch entscheiden, ob sie seine Hilfe in Anspruch nehmen wollen und können.
Meine Angaben sind evtl. nicht so recht verständlich, da ich als jahrzehntelanger Leiter einer Großen Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei auch etwas zu „juristisch“ formuliere, obwohl ich immer versuche, verständlich zu bleiben.
Gern können Sie sich aber auch weiter an mich wenden.
MfG
PB
also irgendwie fühle ich mich nicht verstanden, es sind alles verachiedene Objekte.
Ich verstehe auch tatsächlch einiges nicht. zB. daß ich meine Schwester nicht bin, sie wohnt im Nachbarort, hat zwei Kinder und ein Haus und ist Hausfrau, und ich bin Heilpraktikerin, wohne in einer Wohnung und habe keine Kinder, nur meine Schwester ist mir sehr wichtig und ich habe Angst, sie könnte sich was antun. Mit geht das alles an die Substanz,aber ich muß sie bitten,das selbst zu tragen, sie soll sich eine Arbeit suchen. Mein Neffe, ihr Sohn ist Student und hat einen Freund der Jura studiert, er hat mir vorhin gemailt, daß wir als 3 Kinder eh nur 25 % haben, da unser Vater im letzten Jahr automatisch die Hälfte unserer Mutter geerbt hat und somit hat unsere Idee wohl ausgedient.
Ich muß leider sagen das Forum hat mir bisher überhaupt nicht geholfen und ich werde mich mit diesem Thema nicht mehr an die "Experten wenden.
Trotzdem danke.
Zunächst könnten Sie beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen.
Sollten es zu einem Gerichtsverfahren kommen, könnten Sie auch Prozesskostenhilfe beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de
Hallo,
trotzdem, dass Sie frustriert sind, will ich noch einmal antworten. Es ist mir klar, dass Sie sich nicht verstanden fühlen, da Sie nicht lesen, was ich mehrmals wiederholt habe. Sie sehen den Wald vor Bäumen nicht und verstehen den einfachen Weg nicht, die Sache zum richtigen Erfolg zu bringen. Der „Schlauberger“ von Jurastundent hat zwar Recht, dass Ihr Anteil nur 1/4 vom Wert beträgt, da aber auch der Vater Schuldner ist und die Gelder zu bedinenen hat, geht sein Hauptanteil doch wohl auch an die Bank.
Sie schauen leider immer noch in die falsche Richtung. Evtl. soll der Jurastudent doch mal den Schriftverkehr lesen. Er wird -so hoffe ich jedenfalls- Ihnen mit Worten erklären, was ich schriftlich gesagt habe.
MfG
PB
Also 3 Geschwister - keiner beantragt einen Erbschein.
Gab es kein Testament ? Ob Testament od. nicht.
Auf jeden Fall Erbschein beantragen - dieser befugt euch in alles Einsicht zu nehmen welcher Wert z. B Haus, Grundstücke Bankkonten Vers. usw Einblick zu nehmen. Das Vermögen ist mit Stichtag des Ablebens des Erblassers aufzustellen.
Ihr habt Anspruch auf eueren Pflichtteil, den Ihr gegenüber euerem Vater geltent machen müsst. Das Nachlassgericht kümmert sich nicht darum.
Nun kommt es darauf an, wer Eigentümer des Objektes ist. Gehörtes nur der Mutter, gehört es nur dem Vater, gehölrt es beiden, hat der VAter, wenn es beiden gehörte einen Zugewinnausgleichsanspruch usw.
Beispiel:
Wenn das Haus beiden gehört hat und dein Vater erheblichen nachweisbaren Zugewinnanteil hat, so steht ihm 50 % plus 25 % also 75 % zu und euch zusammen 25 %.
Man kann sich hier nicht festlegen, da keine genauen Angaben gemacht werden.