Hallo,
in meinem Fall geht es um eine uneheliches Kind.
Das Kind kam im September 1948 auf die Welt. Der Vater hat
damals für das Kind die entspr. Unterhaltsleitungen gezahlt.
Zwischen Vater und Sohn gab und gibt es keinerlei Kontakt.
Zwischenzeitlich d.h. in den 50er Jahre hat der Vater geheiratet und hat selbst 4 Kinder. Nun stellt sich die Frage in wie weit der uneheliche Sohn Erbansprüche geltend machen kann bzw. könnte.
Der Vater ist der Meinung, dass der uneheliche Sohn gegenüber der Familie keinerlei Anspüche hat. Da es zu dem unehelichen Sohn keinen Kontakt gibt und auch beide Seiten nie einen Kontakt wollten möchte der Vater natürlich sicher sein, dass im Falle eines Falles das Erbe nur unter den ehelichen Kindern und der Ehefrau aufgeteilt wird.
Wie ist die Rechtslage. Welches Gesetzt zieht ?
Danke
Arni
Also, zunächst mal heißt es heute nicht mehr „uneheliches“ Kind sondern „nichteheliches“ Kind.
Aber das nur am Rande, ist mal im Rahmen einer Kindschaftsreform angeglichen worden.
Es ist heute nach dem Gesetz (BGB) völlig unerheblich, ob das Kind nichtehelich ist oder nicht. Genauso ist ohne Belang, ob Kontakt zum Kind bestand oder nicht.
Das Kind ist genauso erbberechtigt (zu gleichen Teilen) wie die ehelichen Kinder. Im Ergebnis also zu 1/5. Anteil, soweit neben den Kindern keiner weiteren Erben bestehen.
Es kann aber theoretisch (wie die ehelichen Kinder auch) im Rahmen eines Testaments auf den sog. Pflichteil gesetzt werden (=Hälfte des gesetzlichen Erbanteils = 1/10)
Das ist es schon!
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Hallo Andre,
da interessiert mich mal, wie erfährt das nichteheliche Kind jetzt
von dem Erbe?
Nehmen wir den Fall wie beschrieben, kein Kontakt, ev. anderer Ort.
Das Kind erfährt vielleicht garnicht, wenn der Vater stirbt. Oder
erst sehr viel später.
Benachrichtigen denn die Behörden die Erben? Erbscheinausstellung?
Falls sich da keiner kümmert, könnte das Erbe ja schon verteilt und
ausgegeben sein, bevor das Kind vom Erbfall erfährt
Danke und Gruß
TeeBird
Das Nachlassgericht wird meines Wissens das nichteheliche Kind anschreiben - sobald es bekannt ist.
Die „anderen“ Erben sind gegenüber dem Nachlassgericht verplichtet wahrheitsgemäße Angaben über die Existenz weiterer potentieller Erben zu machen.
Sollte sich später herausstellen, dass die Erben das nichteheliche Kind ganz bewußt „unterschlagen“ haben, kann das nichteheliche Kind Schadensersatzansprüche gegen die Erben geltend machen.
Das passiert immer wieder, denn meist fliegt so ein „Unterschlagen“ irgendwann (manchmal Jahre später) auf.
Gruß
André
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Hallo,
verstehe ich also so, das man im Normalfall vom Nachlassgericht über
den Tod eines Elternteils benachrichtigt wird. Selbst wenn man
jahrelang keinen Kontakt zur Familie hatte.
Gruß und danke
TeeBird