Erbrecht

Liebe/-r Experte/-in,
meine Frage ist, ob bei einer vorhandenen notariell beglaubigten Generalvollmacht über den Tod hinaus als Alleinerbin, ein Erbschein bei der Bank erforderlich ist?
Erblasserin war die Mutter, Vater ist schon 2 Jahre tot und es ist nur die Tochter Erbin. Es geht als Erbe um zwei existierende Konten bei der gleichen Bank.

mfg

Nati

In der Regel erfüllt gerade eine derartige Generalvollmacht den von Ihnen genannten Zweck, weiß aber aus Erzählungen, dass Banken hin und wieder auf eine angeblich bestehende Geschäftsbedingung verweisen, die angeblich zu der Verweigerung berechtigen. Lassen Sie sich die „Bestimmung“ und den Text benennen (oder den anderweitigen Grund der Weigerung); und nachweisen, dass sie gegenüber der Mutter wirksam geworden ist. Setzen Sie eine Zahlungsfrist per Einschreiben, falls Sie weiterhin Zweifel haben.

Hallo und danke für die schnelle Antwort, werde es mal versuchen.

LG Nati

Hallo Nati,

die Antwort ist nein. Sollte die Bank auf einem Erbschein bestehen, würde ich sie auffordern, die Kosten zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
eine Vollmacht (Genaralvollmacht) ist eine Vollmacht und keine letztwillige Verfügung. Der Bevollmächtigte kann zwar über den Tod hinaus aufgrund dieser Vollmacht noch handeln, die Erben können die Vollmacht aber sofort widerrufen und, falls der Bevollmächtigte das Erbe zu seinen Gunsten überträgt, kann Rückgabe verlangt werden.
In Ihrem Fall kann es sein, dass die Bank sich absichern will und muss, da diese ja die rechtlichen Erbverhältnisse nicht prüfen kann. Meist wenn es um Summen über 10.000,00 Euro geht, wird auf jeden Fall ein Erbnachweis verlangt, also, wenn kein notarielles Testament vorliegt, muss ein Erbschein beantragt werden, wenn die Bank es verlangt.
MfG
PB