ein Testament war bei wegen Fälschungsvermutung in der
kriminaltechnischen Untersuchung/ Schrieftenvergleich.
die Urheberschaft wurde abschließend als nicht eindeutig festgestellt.
die frage ist jetzt schwierig, wenn das testament nicht
eindeutig ist, dann müßte es doch meines erachtens nach unwirksam sein oder ??
Deine Frage dürfte letztlich nur ein Gericht entscheiden. Es können z.B. die gesetzlichen Erben einen Erbschein beantragen mit der Begründung, dass das Testament gefälscht ist. Und dann sieht man weiter(= zwei Instanzen später…)
Dem ist nicht so, da diese Untersuchung offensichtlich auf eine Strafanzeige zurück geht. Das Ergebnis dürfte für das Erbscheinsverfahren nicht bindend sein.
Im Erbscheinsverfahren muß die Frage nach der Echtheit geklärt werden. Wenn auch hier keine Klärung möglich ist, dann gibt´s m.E. noch den Zivilklageweg (wenn noch Lust besteht und Geld locker ist).
Wenn das Testament nicht eindeutig als Fälschung erkannt wurde, ist es leider auch nicht automatisch unwirksam…
Wird also schwierig, es anzufechten, wenn das Ihr Ziel war.
Hallo,
nachdem man also das Testament untersucht hat, liegt es nun an dem zuständigen Richter - Nachlassabteilung - beim Amtsgericht, einen Erbschein zu erteilen. Nach meiner Erfahrung wird dieser zuvor die gesetzlichen und die im Testament bestimmten Beteiligten zu einem Gespräch laden und dann entscheiden. Ob der Verlierer dann dagegen ein Rechtsmittel einlegen wird -ist ja auch eine Kostenfrage- ist seine Sache.
Sprechen Sie also mit dem zuständigen Richter.
hallo loriotpolitik
recht schwere frage.auch ich würde sagen, dass das testament ungültig ist, solange nicht einwandtfrei festgestellt wurde, ob es echt ist.
lg sicha
Auf jeden Fall kann es angefochten werden. Wie dies vor Gericht ausgehen wird, das bleibt der Rechtsprechung überlassen - Hier braucht man einen Anwalt der was kann halt.
Hallo, ich kenne nur einen Fall, in dem ein solches Testament dem Amtsgericht vorgelegen hatte und eine Fälschung vermutet wurde. Das Testament wurde von einem Graphologen als teilweise Fälschung erkannt und dies dem zuständigen Richter gegenüber erklärt, der daraufhin das Testament als ungültig erklärt hat und die gesetzliche Erbfolge als wirksam anerkannte. MfG Löwenkind
In Ihrem Fall ging es am, soweit ich das verstanden habe, darum, ob das Testament von den Erblassern errichtet worden ist.
Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf eine testamentarische Erbrecht beruft, nachweisen, dass das Testament wirksam ist.
Bei nicht aufzuklärenden Zweifeln über die Gültigkeit des Testaments wird der Antragsteller, der sich auf das Testament beruft, im Erbscheinsverfahren die Feststellungslast tragen.
Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Inhalt des Testaments eindeutig ist oder nicht. Dann kommt es auf eine Testamentsauslegung an. Verbleibt eine Unklarheit, kann es dann ggf. Insoweit zur gesetzlichen Erbfolge kommen.