Erbrecht

Liebe/-r Experte/-in,ich weiß nicht ob sie mir weiterhelfen können die Sachlage ist eine verzwickte
Situation…Es geht darum…
Mein Bruder geschieden 2 Kinder hat sich am 23.11 2012
das Leben genommen…jetzt muss ich etwas weiter ausholen
2010 wurde er für einen Angriff auf seine Familie verurteilt (18 Monate) die er in einer Psychartrie verbrachte im Februar 2013 wäre er entlassen worden…
Ab Juni 2012 hatte er Ausgang in die Stadt und ab Oktober (weil er sich sehr zu seinen Gunsten verbessert
konnte er eine eigene Wohnung beziehen und ging auch zur
Arbeit…am 20.11 verfasste er ein Testament wo ich
als Alleinerbin benannt werde…er schrieb im Vollbesitz
meines Geistes vermache ich…am 23.11 machte er leider
wieder einen Angriff auf seine Geschiedene Familie es ist nichts passiert wo er sich danach selbst das Leben
nahm…Seine Frau hatte ihm vor Jahren ihren Erbteil von
ihren Eltern als Beweis der Liebe überschrieben…Es
gibt auch ein Testament von 2007 das seine Frau auch nach Ehescheidung Erbin ist…Jetzt hat er aber am 20.11
mich zur Alleinerbin gemacht…Meine Schwägerin nahm sich
natürlich einen Anwalt sie will das mein Bruder als er das Testament geschrieben hat nicht zurechnungsfähig war
die möchte sie jetzt von der Psychatrie in der er war beurkunden lassen…Jetzt meine Frage wenn mein Bruder
schon eine Wohnung hatte kann er dann als unzurechnungsfähig erklärt werden kommt sie damit durch??? ich bin der Meinung wenn er wirklich unzurechnungsfähig war dann hätten sie ihn aus der Anstallt nicht raus lassen dürfen…oder liege ich da falsch…ich bedanke mich bei ihnen im Voraus und hoffe
sie können mir eine Antwort geben
Anne

Hallo Anne,

darauf kann ich Ihnen leider keine Antwort geben, da ich Ihren Bruder nicht gekannt habe und auch kein Psychiater bin.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,

also, die ganzen Erbeinsetzungen kann ich jetzt nicht nachvollziehen, wobei doch wichtig wäre, ob das 2007 zugunsten der Ehefrau gemachte Testament er allein geschrieben hat, oder ob seine Frau mit unterschrieben hat, dann wäre dieses nämlich gültig. Eine einseitige Änderung ist dann anfechtbar.

Das von Ihnen angesprochene Testament vom 20.11.2012 sollten Sie sofort vom Nachlassgericht eröffnen lassen und dort oder besser bei einem Notar, der Ihnen dann weiterhelfen kann, den Erbschein beantragen. Sie müssen also das Testament bei Gericht oder bei dem Notar mit Sterbeurkunde und Familienbücher vorlegen.

Das Testament anzufechten dürfte wohl nicht funktionieren, da müsste nämlich ein Gutachter bestätigen, dass Ihr Bruder am Tage der Testamentsverfassung geschäftsunfähig war. Wie und welcher Gutachter wird so etwas bestätigen können? keiner. Das Wort „unzurechnungsfähig“ ist übrigens völlig daneben. Es geht darum, ob er bei Abfassung des Testamentes in der Lage war, seinen letzten Willen bewusst zu erklären. Daran dürfte es doch wohl keinen Zweifel geben. Also, nicht zum Anwalt, das ist viel teurer, sondern zum Notar, der die Erbscheinsurkunde beantragen wird.
mfg
PB

Hallo Anne,

leider wirklich sehr verzwickt … :confused:

Ob sie damit durchkommt oder nicht, liegt leider nicht in meinem Ermessen.

Mehr kann ich Ihnen leider dazu auch nicht sagen.

Ich bitte um Nachsicht und wünsche alles Gute.

Das mit Ihrem Bruder tut mir schrecklich leid.

LG aus Stuttgart

Hallo Anne,
ohne genaue Kenntnis einer eventuellen psychiatrischen Begutachtung zur Willensfähigkeit kann ich den Fall nicht abschließend bewerten; also mit Vorbehalt:
Wenn Ihr Bruder nicht entmündigt war, gilt er grundsätzlich als willens- und geschäftsfähig, also auch testierfähig. Nur wenn ein Facharzt bestätigen würde/könnte, dass Ihr Bruder bei Abfassung des Testaments (z.B. in einer Psychose und) nicht zurechnungsfähig war, wäre auch das Testament ungültig.
Ich gehe dabei davon aus, dass das Testament formell in Ordnung ist, also handgeschrieben und unterschrieben.
Wenn das Originaltestament noch nicht beim Nachlassgericht eingereicht wurde, sollte das unverzüglich geschehen, oder Sie sollten einen Notar aufsuchen, der auf der Grundlage des Testaments einen Erbschein beantragt. Ich denke, die Erfolgschancen sind sehr gut.
Viel Erfolg
J.S.

Ihre Frage ist eher eine medizinische, statt einer Erbrechtsfrage. Ob die Exfrau damit durchkommt, ist vom Ergebnis eines med. Gutachtens und der Entscheidung des/der Gerichte abhängig. Zunächst ist dafür das Erbscheinsverfahren vor dem Amtsgericht zuständig. Jeder der vermeintlichen Erben kann den auf ihn lautenden Erbschein beantragen. Wie der Ablauf sein wird, hängt von dem ab, was die Kontrahenten dem Gericht mitteilen. Bei der Gutachtenerstellung wird sicherlich der behandelnde Arzt und Therapeut befragt; deren Aussagen werden sehr entscheidend sein. Das Beziehen der Wohnung ist zwar sehr beachtenswert, aber vielleicht nicht allein…-
Die Gutachterkosten zahlt letztlich derjenige, welcher im Verfahren unterlegen sein wird.

bitte zum Rechtsanwalt,

Unbedingt Rechtsanwalt aufsuchen!!