Hallo zusammen,
eine Frage zum Erbrecht.
Angenommen, jemand kurz vor Ableben schenk einer Person z.B. ein Haus (oder auch andere Vermögenswerte), um es aus der Erbschaftsmasse „rauszunehmen“? Wäre es legal?
Gruß
Wojtek D.
Hallo zusammen,
eine Frage zum Erbrecht.
Angenommen, jemand kurz vor Ableben schenk einer Person z.B. ein Haus (oder auch andere Vermögenswerte), um es aus der Erbschaftsmasse „rauszunehmen“? Wäre es legal?
Gruß
Wojtek D.
Auch hallo.
eine Frage zum Erbrecht.
…komplexe Materie also.
Angenommen, jemand kurz vor Ableben schenk einer Person z.B.
ein Haus (oder auch andere Vermögenswerte), um es aus der
Erbschaftsmasse „rauszunehmen“? Wäre es legal?
Wenn die schenkende Person voll geschäftsfähig ist: ja, weil man
mit seinem Besitz tun und lassen kann was man will.
Hier eine Linkliste, die hoffentlich weiterhilft: http://www.dr-schroeder.com/Information/Erbrecht.pdf
http://www.dejure.org/gesetze/BGB
http://www.dvev.de/
http://www.justiz.nrw.de/IndexSeite/Service/broschue… -> Erbrecht
Gedanke: irgendwie mit ‚grobem Undank‘ zu argumentieren geht wohl nicht durch…
HTH
mfg M.L.
Hallo Wojtek,
Wäre es legal?
sicher, aber dann wird Schenkungssteuer fällig und die ist Pi mal Daumen genauso hoch wie Erbschaftsteuer.
Gandalf
Hi,
legal schon, aber unwirksam. Denn Schenkungen mit dem Ziel der Pflichtteilsminderung innerhalb der letzten 10 Jahre werden in der Regel ins Erbe eingerechnet.
Siehe z.b. hier:
http://www.mdr.de/escher/2070204.html
A.
Hi Wojtek,
Angenommen, jemand kurz vor Ableben schenk einer Person z.B. ein Haus (oder auch andere Vermögenswerte),
um es aus der Erbschaftsmasse „rauszunehmen“? Wäre es legal?
ja, das ist legal, nützt nur nicht viel. BGB § 2287 sagt:
1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
Gruß Ralf
Hallo Wojtek,
grundsätzlich ist es natürlich zulässig sein Haus an einen Dritten zu verschenken.
Sollte das Geschenk einen Pflichtteilsanspruch (nicht das Erbe) vermindern kann der sog. Pflichtteilsergänzugsanspruch gemäß § 2325 geltend gemacht werden.
§ 2287 BGB betrifft nur den beeinträchtigten „Vertragserben“, ist also hier nicht einschlägig, es sei denn der Erblasser hatte vorher mit einem anderen einen Erbvertrag geschlossen und ist daher gebunden.
Gruß
U. Watermann
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Danke für die informativen Auskünfte.
Gruß
Wojtek D.