Erbrecht

Hallo zusammen,

folgende Situation:

Es ist der letzte lebende Elternteil verstorben.
Es existieren 2 gleich erbberechtigte Kinder.

Es ist kein geldmäßig zu bewertender Nachlaß vorhanden.
Ein Kind will sein Erbe ausschlagen, um an den Bestattungskosten
nicht mit beteiligt zu werden. Der andere Erbe ist damit einverstanden.

Fragen:

Ist ein Ausschlagen einfach so möglich?
Kann der Willen ganz einfach schriftlich fixiert werden („Hiermit schlage ich… mein Erbe aus…“) ??
Wenn ja, wie muss dieses Schriftstück aufgebaut sein?
Ist diese Willenserklärung widerrufbar (falls nun z.B. doch Geld auftauchen sollte) ??

Sollten weitere Angaben notwendig sein, bitte fragen !

Danke & Gruß,
Markus

Nachtrag:

Es existiert kein Testament!

Ciao

Hallo.

Es ist der letzte lebende Elternteil verstorben.
Es existieren 2 gleich erbberechtigte Kinder.

Es ist kein geldmäßig zu bewertender Nachlaß vorhanden.
Ein Kind will sein Erbe ausschlagen, um an den
Bestattungskosten
nicht mit beteiligt zu werden. Der andere Erbe ist damit
einverstanden.

Fragen:

Ist ein Ausschlagen einfach so möglich?
Kann der Willen ganz einfach schriftlich fixiert werden
(„Hiermit schlage ich… mein Erbe aus…“) ??
Wenn ja, wie muss dieses Schriftstück aufgebaut sein?
Ist diese Willenserklärung widerrufbar (falls nun z.B. doch
Geld auftauchen sollte) ??

Auch unabhängig vom nicht vorhandenen Testament müsste das hier
weiterhelfen: http://www.callnrw.de/broschuerenservice/download/75…
-> ‚Annahme und Ausschlagung…‘

HTH
mfg M.L.

Hallo Markus,

danke für deine rasche Antwort. Laut dem pdf muss die Ausschlagung notariell beglaubigen sein bzw. zur Niederschrift beim Nachlassgericht erfolgen.

Für mich noch mal im Klartext - d.h.:

Eine „eben mal so“ handschriftlich aufgesetzte Ausschlagung hat (gar) keinen Bestand?
Vor niemandem und gar nix?
Auch wenn sich die beiden Erbberechtigten so gütlich trennen würden und nie wieder ein Hahn danach kräht??

Sorry - muss da noch mal nachhaken.

Servus,
Markus

Hallo nochmal.

Hallo Markus,

danke für deine rasche Antwort. Laut dem pdf muss die
Ausschlagung notariell beglaubigen sein bzw. zur Niederschrift
beim Nachlassgericht erfolgen.

Für mich noch mal im Klartext - d.h.:

Eine „eben mal so“ handschriftlich aufgesetzte Ausschlagung
hat (gar) keinen Bestand?
Vor niemandem und gar nix?

Ja. Vor allem, weil andere Formen keine harten Beweise darstellen
würden.

Auch wenn sich die beiden Erbberechtigten so gütlich trennen
würden und nie wieder ein Hahn danach kräht??

Also die Erbanteile wären per Gesetz geregelt.
Und was der eine Erbe mit seinem Besitz macht bleibt ihm
überlassen.

Sorry - muss da noch mal nachhaken.

Evtl. interessant: http://www.lawchannel.de/index.php?pg=sp/sp_full.php…
http://www.lawchannel.de/index.php?pg=nw/nw_full.php…
http://www.dvev.de/aktuelle_pressemitteilungen/inhal…

HTH
mfg M.L.

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