Guten Tag,
in Filmen, Romanen ist es ja ein beliebtes Thema, dass ein mehr oder weniger reicher Onkel oder weit entfernter Verwandter stirbt und plötzlich und unvermutet Leute, die ganz arglos sind, Erben werden - nicht immer von Reichtümern, da können ja auch Schulden und Verbindlichkeiten sein!
Wie ist das in solchen Fällen:
- Müssen die Schulden auch übernommen werden?
- Kann man vorher rechtsverbindlich erfahren, was im Nachlass ist, bevor man sich entscheidet?
Danke, Stucki
- Müssen die Schulden auch übernommen werden?
Wenn es sich wirklich um ein Erbe handelt, dann ja. Erbe heißt Gesamtrechtsnachfolge, also übernehmen die Erben alle Aktiva und Passiva. Wenn nur einzelne Gegenstände vermacht werden, kann es sich aber auch z.B. um ein Vermächtnis handeln. Dann nix mit Erbstellung.
- Kann man vorher rechtsverbindlich erfahren, was im Nachlass
ist, bevor man sich entscheidet?
Natürlich, man hat eine gewisse Zeit zum Überlegen, da kann man sich den Nachlass ansehen und dann entscheiden.
Levay
Hi Stucki,
Wie ist das in solchen Fällen:
- Müssen die Schulden auch übernommen werden?
Das Erbe muß als gesamtes angenommen oder abgelehnt werden.
Rosinenpicken ist (leider) nicht möglich.
- Kann man vorher rechtsverbindlich erfahren, was im Nachlass
ist, bevor man sich entscheidet?
Es gibt Fristen von mehreren Wochen.
Du solltest Dir mit einem Finanzkundigen den ganzen Schlamassel anschauen, hin und her rechnen (lassen) und dann entscheiden.
Gandalf
in Filmen, Romanen ist es ja ein beliebtes Thema, dass ein
mehr oder weniger reicher Onkel oder weit entfernter
Verwandter stirbt und plötzlich und unvermutet Leute, die ganz
arglos sind, Erben werden - nicht immer von Reichtümern, da
können ja auch Schulden und Verbindlichkeiten sein!
Hi,
zudem passiert es in den Filmen immer, dass der reiche Erbonkel seit dem 18. Lebensjahr in Süd- oder Nordamerika lebt… Insoweit (also der Erblasser nicht in D lebte) ist zuerst immer zu prüfen, welches Erbrecht in Anwendung kommt (Lesehinweis Art. 25, 26 EGBGB). Manche Erbrechte kennen nämlich andere Fristen als die deutsche 6 Wochen-Ausschlagungsfrist.
Nebenbei: in Deutschland kann man ein Erbe eigentlich fast gedankenlos annehmen, weil man einen Nachlassverwalter einsetzen kann oder im Zweifel eine Nachlassinsolvenz möglich ist. Dann hat man die „Rosinen“ aber nur soweit welche nach Begleichung der Schulden übrigbleiben.
Mfg vom
showbee
Hi,
Insoweit (also der Erblasser nicht in D lebte),
das ist so nicht ganz korrekt. Das EGBGB, das das IPR für Deutschland regelt, ist nur dann heran zu ziehen, wenn man eine deutsche Behörde oder ein Gericht einschalten möchte, weil nur diese das deutsche IPR anwenden. Die anderen Länder wenden ihr eigenes IPR an, das weltweit betrachtet bezügl. des Erbstatuts eher an nicht an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft sondern an das letzte Domizil des Erblassers bzw. die Belegenheit der Nachlaß-gegenstände.
Praktisch das erste Hauptproblem in Erbrechtsfällen, in denen es um weltweit verstreute große Vermögensmassen geht, ist meist überhaupt herauszufinden, aus was der Nachlaß überhaupt besteht, geschweige denn überhaupt Zugriff auf diesen zu erlangen. Das Problem ist, das praktisch kein Land die Erbscheine eines anderen Landes bzw. „letters of administration“ etc. anerkennt, da diese nicht Rechtskraft erwachsen und sich das materielle Erbrecht aller Länder unterscheidet, schon die Gesamtrechtsnachfolge ist keinesfalls herrschend.
Zu beachten ist auch immer Art. 3 Abs.3 EGBGB (Stichwort: Nachlaßspaltung), gerade wenn es um die Berechnung etwaiger Pflichtteilsansprüche bei Erbmassen mit Auslandsberührung geht.
Die Recherche des materiellen ausländischen Erbrechts ist dagegen relativ einfach, weil es eine mehrbändige Loseblattsammlung von Ferid Firsching gibt, das dieses ausführlich darstellt, allerdings mit Lücken in Afrika.
Schönen ersten Mai allerseits.
A.
Zu beachten ist in Erbrechtsfällen mit Auslandsberührung auch immer Art.3 Abs. 3 EGBGB (Nachlaßspaltung).