Erbrecht

Die Eheleute D haben ein Berliner Testament abgeschlossen, bei dem alles zunaechst auf den ueberlebenden Ehegatten uebergeht, im Todesfall dann zu gleichen Teilen an die Kinder A und B. Falls eines der Kinder beim 1. Todesfall den Pflichtteil beansprucht, soll es beim 2. Todesfall ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten. Nun stirbt Frau D. Noch bevor diese unter der Erde ist, bietet Herr D dem Sohn A an, diesem das Haus zu ueberschreiben, die Tochter B will er leer ausgehen lassen.
Kann Herr D das gemeinschaftliche Testament der Eheleute in dieser Weise unterlaufen, dass er vor seinem Tod alles (an den Sohn) verschenkt, und die Tochter am Ende leer ausgeht? Oder ist das rechtlich nicht moeglich?

Hallo erstmal,

die Tochter sollte dringend zu einem spezialisierten Anwaltskollegen gehen, und mit dem man den konkreten Fall im Detail durchsprechen. Einen konkreten Rat aufgrund der knappen abstakten Falldarstellung kann man so nicht geben. Insbesondere wäre zunächst mal wichtig zu wissen, wer Eigentümer der Immobilie ist.

Gruß vom Wiz (das sind die hier so üblichen Höflichkeiten)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo
Es ist mit Verlaub gsagt Schwachsinn was du da fragst. Das ist ja gerade der Grund, das Eheleute ein Berliner Testament vefügen. Das gesamte Erbe verbleibt zu Lebzeiten bei dem anderen Ehepartner, und das Testament kann nie mehr geändert werden. Das Testament zugunsten Dritter wird erst dann wirksam, wenn der/die Witwe/r auch gestorben ist.
Natürlich darf der/die Witwe/r verschenkenken was da ist. Es ist sein Eigentum. Es ist aber vom Gesetzgeber eine „Mauer“ von zehn Jahren eingeräumt, in der man alle nicht angemessenen Geschenke (Geld-oder Sachwerte über 10.000 €) vom Erblasser an den Beschenkten nach dem Eintritt des eigenen Erbfalles zurückfordern kann.
(Beweismittel sichern) Alles klar?

Gruß
Dieter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

ich würde in diesem Fall unbedingt eine versierte Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dein Fall ist zu wichtig
dafür.

Alles Gute
numbat

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]