Hallo,
durch einen Roman ist mir folgende Frage gekommen.
Ein Kind K wurde ehelich gebohren, der Ehemann E der Mutter M ist aber nicht der V des K (alle wissen das und die Hochzeit war erst nach der Zeugung).
Hat K nun (Pflichtteils-)Ansprüche, wenn V stirbt?
In welcher Erbschaftssteuerklasse wäre K, wenn es im Testament von V bedacht würde?
durch einen Roman ist mir folgende Frage gekommen.
Ein Kind K wurde ehelich gebohren, der Ehemann E der Mutter M
ist aber nicht der V des K (alle wissen das und die Hochzeit
war erst nach der Zeugung).
Sowas soll es nicht nur in Romanen geben habe ich munkeln hören
Hat K nun (Pflichtteils-)Ansprüche, wenn V stirbt?
Nach deutschem Recht ist es so, das ein ehelich geborenes Kind automatisch zunächst das rechtlich Kind der Eheleute wäre. Das gilt ohne Rücksicht auf die tatsächliche biologische Abstammung bzw. den Zeitpunkt der Zeugung. In Deinem Beispiel wäre also zunächst V der rechtliche Vater von K. Wenn also in diesem von Dir konstruierten Fall die Vaterschaft nicht offiziell angefochten und von einem Gericht aufgehoben wurde, dann klare Sache: Dann hätte K sämtliche rechtlichen Erbansprüche gegen V wie sie einem leiblichen Kind zustehen.
Um diese rechtliche Vaterschaft loszuwerden, müsste von der Mutter die Vaterschaft juristisch angefochten werden. Vor einigen Jahren hatte der rechtliche Vater kein Recht zur Anfechtung. Nach neuestem Recht hat wohl auch der Vater das Recht dazu, das kann ich aber nicht genau sagen. So eine Anfechtung ist ziemlich langwierig und kompliziert, wir hatten so einen Fall real in unserem Bekanntenkreis.
In welcher Erbschaftssteuerklasse wäre K, wenn es im Testament
von V bedacht würde?
Wie oben gesagt wäre K rechtlich betrachtet ein leibliches Kind von V und damit in der Erbschaftssteuerklasse I.
Wie oben gesagt wäre K rechtlich betrachtet ein leibliches
Kind von V und damit in der Erbschaftssteuerklasse I.
auch Stiefkinder sind in dieser Steuerklasse, also auch wenn der Nicht-Vater nur mit der Mutter des Kindes bei seinem Tod verheiratet war, ohne dass das Kind ehelich ist, wäre dies die Erbschaftssteuerklasse I.