ein 62 jähriger obdachloser mann stirbt. den abkommen ist klar das schulden vorhanden sind ,wissen aber nicht wie hoch die schulden des verstorbenen sind, ein rechtsanwalt wird von den abkommen beauftragt. der rechtsanwalt ermittelt nie den aktuellen schuldenstand . bei einem aus eigeninitiative entstandenen gespräch zwischen abkömling und gläubiger wird festgestellt das ein verschwindend geringer betrag offen ist, der umgehend von abkömling beglichen wird. der rechtsanwalt stellt bei bekannterden dieser umständ horrende rechnungen die den " streitwert" um ein vielfaches übersteigen , ist das rechtens ?
Gab es vorab Vergütungsvereinbahrungen oder hat der Rechtsanwalt den Gegenstandswert beziffert? Wenn kein Gegenstandswert erfassbar ist, wird regelmäßig ein Gegenstandswert von 1500,00 EUR angenommen, es sei den es ist zu erwarten, dass der Aufwand außer Verhältnis steht. Aus diesem Gegenstandswert wäre eine Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer von ca. 186 ,- EUR angemessen. Soweit tatsächliche und nachweisbar höhere Auslagen für die Ermittlungen des RA notwendig waren erhöht sich die Rechnung.
Auch bei Rechtsanwälten sollte man deshalb die Frage stellen die man auch bei jeden andren Dienstleister stellt: „Was kostet denn das?“.
Abschließend sei gesangt, dass der Anspruch im Zweifel nur gerichtlich festgestellt und durchgesetzt werden kann…
ciao