Erbrecht

Guten Tag,

ein Ehepaar hat ein Berliner Testament errichtet und in diesem auch die beiden ehelichen Söhne bedacht. Zuerst stirbt die Frau, wenige Monate später der Mann.

Der Mann hat eine uneheliche Tochter, die in dem Testament nicht erwähnt wird. Die Tochter ist von ihm anerkannt worden, inzwischen erwachsen.

Die Tochter hat vom Nachlassgericht eine Kopie des Testaments sowie eine Kopie der Eröffnung dessen (bei der keiner der Erben anwesend war) übersandt zur Kenntnisnahme. Daraus schließt die Tochter, dass es offenbar keinen Erbschein oder ähnliches gibt.

Welche Erbansprüche hat die Tochter?
Wie kann sie diese durchsetzen?

Vielen Dank
Jana

Guten Morgen,

ein Ehepaar hat ein Berliner Testament errichtet und in diesem
auch die beiden ehelichen Söhne bedacht. Zuerst stirbt die
Frau, wenige Monate später der Mann.

Der Mann hat eine uneheliche Tochter, die in dem Testament
nicht erwähnt wird. Die Tochter ist von ihm anerkannt worden,
inzwischen erwachsen.

Die Tochter hat vom Nachlassgericht eine Kopie des Testaments
sowie eine Kopie der Eröffnung dessen (bei der keiner der
Erben anwesend war) übersandt zur Kenntnisnahme. Daraus
schließt die Tochter, dass es offenbar keinen Erbschein oder
ähnliches gibt.

Wenn es sich um ein notarielles Testament handelt, braucht man unter Umständen keinen Erbschein.

Welche Erbansprüche hat die Tochter?

Wenn die Tochter nicht im Testament bedacht wurde, ist sie nicht Erbin geworden. Ihr steht allerdings der gesetzliche Pflichtteil zu. Der Pflichteil entspricht der Hälfte des Teiles, den sie erhalten hätte, wäre sie Erbin geworden.

Wie kann sie diese durchsetzen?

Sie sollte ersteinmal die Erben auffordern ein Nachlaßverzeichnis zu erstellen und ihr dies zuzusenden. Wenn die Tochter meint, daß die Erben Schwierigkeiten machen werden, empfiehlt es sich einen Anwalt aufzusuchen und sich dort beraten zu lassen, vor allem wenn es um größere Vermögenswerte geht.

Gruß
Tina

Vielen Dank für die Informationen!

Das Testament ist handschriftlich verfasst worden und lediglich mit einem Eröffnungsstempel des Nachlassgerichts versehen. Offensichtlich ist es also nicht notariell aufgesetzt worden.

Da mehrere Konten im Testament benannt werden und auch eine Lebensversicherung, wäre doch aber ein Erbschein nötig gewesen?!

Gesetzt der Fall, die Tochter hätte kein Interesse an geldwertem Erbe oder der Auszahlung dessen, sondern nur an einem Teil des Erbes (konkret handelt es sich um historische Buchveröffentlichungen des Vaters, die sie gerne weiterführen würde) - kann die Tochter mit den beiden Haupterben eine Vereinbarung treffen, dass ihr Anteil aus dem Erbe dieses Recht - und nur dieses - beinhaltet? Wäre das rechtlich wirksam? So eine Art Teil-Erbe mit konkreter Benennung und Ausschluss aller anderen Ansprüche?

Die Tochter hat ansonsten Kontakt zu den Erben, die sie nicht vor den Kopf stoßen möchte. Eine komplette Nachlassaufzählung wäre ein erheblicher Eingriff in das Privatleben, nur ideell jetzt, nicht rechtlich. Daher die Teil-Erben-Frage.

Vielen Dank für die Hilfe,

Jana

Hallo,

Das Testament ist handschriftlich verfasst worden und
lediglich mit einem Eröffnungsstempel des Nachlassgerichts
versehen. Offensichtlich ist es also nicht notariell
aufgesetzt worden.

Da mehrere Konten im Testament benannt werden und auch eine
Lebensversicherung, wäre doch aber ein Erbschein nötig
gewesen?!

Üblicherweise ja, da man sich ja beispielsweise bei den Banken als Erbe ausweisen muß. Normalerweise reicht denen ein handschriftl. Testament + Eröffnungsprotokoll nicht aus, vielleicht wurden aber bereits zu Lebzeiten mit den Banken entsprechende Vollmachten geschlossen? Wenn für die Lebensversicherung ein Bezugsrecht (beispielsweise die Söhne) festgelegt wurde, fällt sie nicht in die Erbmasse. Der Versicherung reicht dann eine Sterbeurkunde.

http://de.wikipedia.org/wiki/Erbschein

Gesetzt der Fall, die Tochter hätte kein Interesse an
geldwertem Erbe oder der Auszahlung dessen, sondern nur an
einem Teil des Erbes (konkret handelt es sich um historische
Buchveröffentlichungen des Vaters, die sie gerne weiterführen
würde) - kann die Tochter mit den beiden Haupterben eine
Vereinbarung treffen, dass ihr Anteil aus dem Erbe dieses
Recht - und nur dieses - beinhaltet?

Schwierig zu sagen. Rein rechtlich hat die Tochter als Pflichtteilsberechtigte nur Anspruch auf Geld.

Wäre das rechtlich

wirksam? So eine Art Teil-Erbe mit konkreter Benennung und
Ausschluss aller anderen Ansprüche?

Nur wenn die Erben damit einverstanden sind. Sie kann beispielsweise einen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht mit den Erben gegen Übernahme der Buchveröffentlichungen vereinbaren. Dieser Verzicht muß aber notariell beurkundet werden.

Die Tochter hat ansonsten Kontakt zu den Erben, die sie nicht
vor den Kopf stoßen möchte. Eine komplette Nachlassaufzählung
wäre ein erheblicher Eingriff in das Privatleben, nur ideell
jetzt, nicht rechtlich. Daher die Teil-Erben-Frage.

Wie gesagt, die Tochter ist nicht Erbin geworden ihr steht daher nur der Pflichtteil zu. Dieser würde sich aus dem Guthaben, nach Abzug aller Verbindlichkeiten berechnen. Wenn sie auf ein Nachlaßverzeichnis verzichten möchte, kann sie das natürlich.

Gruß
Tina

Tina hat eigentlich alles gesagt. Das NeKi ist nur Pflichtteilsberechtigte mit Anspruch auf den Erbteil in Geld. Es besteht natürlich die Möglichkeit das Testament ggf. anzufechten. Es handelt sich um ein privatschriftliches Testament. Dann wird das natürlich nichts mit den „die Erben nicht vor den Kopf stoßen“
Im Erbscheinsverfahren wird das NeKi vom Richter auch angehört.

Die kleverste und praktikabelste Lösung wäre tatsächlich: Alle an einen Tisch - reden - einigen. Klingt komisch is aber so.