Erbrecht

Hallo Experten,

nehmen wir mal an, es gibt eine Person x und nehmen wir mal an, diese Person x hat eheliche und uneheliche (voreheliche) Kinder.

Frage a) Haben die unehelichen bzw. vorehelichen Kinder einen Erbanspruch und wenn ja, in welcher Höhe? Gibt es einen Pflichtteil? Können die unehelichen Kinder enterbt werden und wenn ja, unter welcher Voraussetzung? Bis auf den absoluten Betrag von 0 (Null) Euro? Bis zu welcher Ebene haben eheliche/uneheliche Kinder einen Erabanspruch? Auch von den Eltern der Person x?

Frage b) Müssen die unehelichen bzw. vorehellichen Kinder vom Versterben der Person x benachrichtigt werden bzw. was passiert, wenn es unterlassen wird?

Frage c) Können Kinder (unehelich und ehelich) die Person x enterben, sodass diese Person mit absolut 0 (Null) Euro vom Erbe bedacht wird?

Danke und Gruß
Marco

Hallo Marco,

seit einigen Jahren sind alle leiblichen Kinder des Erblassers einander gleichgestellt.
Es ist also das Gesetz anzuwenden wie für leibliche Kinder.

gruss
winkel

Hallo Experten,

nehmen wir mal an, es gibt eine Person x und nehmen wir mal
an, diese Person x hat eheliche und uneheliche (voreheliche)
Kinder.

schnurzpiepegal - kind ist kind (erbrechtlich gesehen).

Frage a) Haben die unehelichen bzw. vorehelichen Kinder einen
Erbanspruch

ja

und wenn ja, in welcher Höhe?

zu gleichen teilen.

Gibt es einen Pflichtteil?

ja, der beträgt die hälfte des gesetzlichen erbes.

Können die unehelichen Kinder enterbt werden und
wenn ja, unter welcher Voraussetzung?

uneheliche und eheliche können gleichermaßen enterbt werden.
wie gesagt, kind ist kind…

Bis auf den absoluten Betrag von 0 (Null) Euro?

nein, nur bis zum pflichtteil.

Bis zu welcher Ebene haben
eheliche/uneheliche Kinder einen Erabanspruch? Auch von den
Eltern der Person x?

hm?
die gesetzliche erbfolge siehe z.b. bei:
http://finanzen.focus.de/D/DA/DAS/DAS30/DAS30B/das30… oder
http://www.google.de/search?sourceid=navclient&hl=de…

Frage b) Müssen die unehelichen bzw. vorehellichen Kinder vom
Versterben der Person x benachrichtigt werden

wenn sie dem amtsgericht bekannte erben sind, werden sie vom amtsgericht auch benachrichtigt. aber nur dann.

bzw. was passiert, wenn es unterlassen wird?

dann können sie erstmal nicht erben. inwieweit sie später ansprüche gegen die haben, die das erbe für sich ebansprucht haben, weiß ich nicht, ist aber denkbar.

Frage c) Können Kinder (unehelich und ehelich) die Person x
enterben, sodass diese Person mit absolut 0 (Null) Euro vom
Erbe bedacht wird?

NEIN! vererben kann nur der erb lasser , nicht dessen erben (wär ja auch noch schöner, lol)

gruß
ann

Frage a) Haben die unehelichen bzw. vorehelichen Kinder einen
Erbanspruch und wenn ja, in welcher Höhe?

Kommt darauf an, ob es noch einen erbenden Ehegatten gibt und welcher Güterstand vereinbart ist. Ist ein Ehegatte vorhanden und nichts anderes geregelt, dann teilen sich die Kinder - egal ob nichtehelich, vorehelich oder ehelich - ihren Erbanteil von 1/2 zu gleichen Teilen (Ehegatte und 3 eheliche/nichtehelich Kinder: Ehegatte 1/2, Kinder je 1/6).

Gibt es einen Pflichtteil? Können die unehelichen Kinder
enterbt werden und :wenn ja, unter welcher Voraussetzung? Bis
auf den absoluten Betrag von 0 (Null) Euro?

Nein, da es sich um direkte Angehörige handelt. Minimum ist 1/2 des gesetzlichen Erbteils als schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben (Bsp. oben: 1/12)

Bis zu welcher Ebene haben eheliche/uneheliche Kinder einen
Erbanspruch?
Auch von den
Eltern der Person x?

Es gilt das sog. Parentelprinzip, d.h. Kinder erben nur von Großeltern, wenn der von den Großeltern abstammende Elternteil tot ist.

Frage b) Müssen die unehelichen bzw. vorehellichen Kinder vom
Versterben der Person x benachrichtigt werden bzw. was
passiert, wenn es unterlassen wird?

Beim Beantragen des Erbscheins müssen die Verhältnisse dargelegt werden, also keine Kinder verschwiegen werden.

Frage c) Können Kinder (unehelich und ehelich) die Person x
enterben, sodass diese Person mit absolut 0 (Null) Euro vom
Erbe bedacht wird?

Warum sollten Kinder die Eltern enterben???

Hallo

Deine Frage wurde ja schon beantwortet - dennoch gibt es Tricks, die trotzdem das gewünschte Ergebnis bringen.

So ein Trick hat mein (geschiedener) Vater uns ehelichen Kindern gegenüber angewendet. Er hat einfach dafür gesorgt, dass sein gesamtes Einkommen und seine gesamte Habe „verbraucht“ wurde und das, was da war, seiner zweiten Frau gehörte.

Als er dann starb haben wir unseren Pflichtteil von Nichts bekommen.

Natürlich darfst Du das Ganze nicht zu auffällig gestalten, aber mein Vater war immerhin Jurist.

Gruß
Thomas

Hallo Anja,

wenn sie dem amtsgericht bekannte erben sind, werden sie vom
amtsgericht auch benachrichtigt. aber nur dann.

Was heißt: Wenn sie ihm bekannt sind?
Was ist, wenn Person x Kinder hat, die aber keinem innerhalb der Familie genannt hat bzw. die Familie diese Kinder dem Amtsgericht gegenüber nicht nennt?

NEIN! vererben kann nur der erb lasser , nicht dessen
erben (wär ja auch noch schöner, lol)

Nein… Ich meinte vielmehr: Es soll ja auch vorkommen, dass Kinder vor den Eltern sterben… und ob diese aber dann die Möglichkeit haben, die Person x zu enterben auf den Betrag 0.

Gruß
Marco

Hallo Ekkehard,

was bedeutet „Güterstandvereinbarung“?

Beim Beantragen des Erbscheins müssen die Verhältnisse
dargelegt werden, also keine Kinder verschwiegen werden.

Was ist, wenn das aber passiert, weil die Hinterbliebenen die unehelichen Kinder totschweigen oder aber nichts von denen wissen?

Warum sollten Kinder die Eltern enterben???

Weil sie z.B. vor den Eltern sterben würden? :smile:
Kann man dann die Eltern enterben oder bekommen die die 100% Erbsumme, wenn das Kind keine Kinder oder Ehepartner hat?

Wahlweise noch: Müssen Kinder für Ihre Eltern Unterhalt zahlen, wenn die Eltern sich nicht um die Kinder kümmern/gekümmert haben (auch unterhaltsmäßig) und die Eltern Sozialhilfe erhalten?

Gruß
Marco

Wäre nicht ein Anwalt hier das richtige? :smile:

was bedeutet „Güterstandvereinbarung“?

Man kann ja statt in Zugewinngemeinschaft zu leben (gesetzlicher Normalfall) Gütertrennung oder Gütergemeinschaft mittels Ehevertrag vereinbaren.

Was ist, wenn das aber passiert, weil die Hinterbliebenen die
unehelichen Kinder totschweigen oder aber nichts von denen
wissen?

Man könnte evtl. dem Nachlaßgericht (Amtsgericht am Wohnort des Erblassers) diesen Umstand schon mitteilen. Auf jeden Fall könnte man die anderen Erben bösgläubig machen, indem die weiteren Erben sich bei diesen schriftlich melden.

Die Falschangabe wäre strafbar, da die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern ist. Außerdem wäre das Erbe wieder herauszugeben.

Kann man dann die Eltern enterben oder bekommen die die 100%
Erbsumme, wenn das Kind keine Kinder oder Ehepartner hat?

Die Entziehung des Elternpflichtteils richtet sich nach § 2334 BGB (schwere Verfehlungen wie körperliche Mißhandlung, Verbrechen, böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht)

Wahlweise noch: Müssen Kinder für Ihre Eltern Unterhalt
zahlen, wenn die Eltern sich nicht um die Kinder
kümmern/gekümmert haben (auch unterhaltsmäßig) und die Eltern
Sozialhilfe erhalten?

Nach § 1611 BGB bei gröblicher Verletzung der Unterhaltspflicht nur ein Betrag, der der Billigkeit entspricht. Wäre angesichts der Verfehlung die Inanspruchnahme grob unbillig, dann ist keine Unterhaltsverpflichtung erkennbar, z.B. wenn Eltern sich während der Kindheit nicht um das Kind gekümmert haben.

interessefragen :smile:
Hallo Ekkehard,

Man könnte evtl. dem Nachlaßgericht (Amtsgericht am Wohnort
des Erblassers) diesen Umstand schon mitteilen. Auf jeden Fall
könnte man die anderen Erben bösgläubig machen, indem die
weiteren Erben sich bei diesen schriftlich melden.

Macht doch aber auch nur Sinn, wenn man ständig weiß, wo er wohnt, oder? Und wie freut sich das Amtsgericht über solche Mitbürger? :smile:

Die Entziehung des Elternpflichtteils richtet sich nach § 2334
BGB (schwere Verfehlungen wie körperliche Mißhandlung,
Verbrechen, böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht)

Wie definiert sich eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht?
Wird bei einer Leistungsunfähigkeit auch gegengerechnet?
So nach dem Motto: Elternteil hätte das zahlen müssen, war aber leistungsunfähig. Elternteil bekommt Sozialhilfe. Jetzt muss Kind zahlen, da leistungsfähig. Oder würde man gegenseitige Ansprüche verrechnen bzw. den einen nicht zum Unterhalt verpflichten, wenn der andere Mensch seiner Pflicht nicht nachgekommen ist/kommen wollte/kommen konnte.

Gruß
Marco

Wie definiert sich eine böswillige Verletzung der
Unterhaltspflicht?

Es muß sich um absichtliches Verhalten handeln. Auch schwere Fälle der Vernachlässigung der Erziehung oder Berufsfortbildung kommen in Betracht. Da Du kaum Deine Lebensgeschichte im Forum ausbreiten willst, empfehle ich einen Anwalt :smile:

Wird bei einer Leistungsunfähigkeit auch gegengerechnet?
So nach dem Motto: Elternteil hätte das zahlen müssen, war
aber leistungsunfähig. Elternteil bekommt Sozialhilfe. Jetzt
muss Kind zahlen, da leistungsfähig. Oder würde man
gegenseitige Ansprüche verrechnen bzw. den einen nicht zum
Unterhalt verpflichten, wenn der andere Mensch seiner Pflicht
nicht nachgekommen ist/kommen wollte/kommen konnte.

Natürlich kann so nicht argumentiert werden. „Nicht können“ ist nicht gleich „nicht wollen“, schon gar nicht böswilliges Unterlassen.

Hallo Ekkehard,

Da Du kaum Deine
Lebensgeschichte im Forum ausbreiten willst, empfehle ich
einen Anwalt :smile:

Wie ich schon sagte… waren eher Fragen allgemeiner Natur :smile:

Natürlich kann so nicht argumentiert werden. „Nicht können“
ist nicht gleich „nicht wollen“, schon gar nicht böswilliges
Unterlassen.

Schon klar, dass das eine nicht das andere bedeutet.
Nur kann der Gesetzgeber es wollen, dass die Eltern ihr Geld verprassen oder aber zumindest so vertuschen können, dass die Kinder keinen Unterhalt der Höhe nach bekommen und im Gegenzug die Kinder Erspartes und Verdienst für die Eltern begleichen müssen?

*fragend*
Marco

Hallo An n ja,

hallo marco,

Was heißt: Wenn sie ihm bekannt sind?

mit ihm meine ich das amtsgericht. namentlich bekannt wären erben dann, wenn ein dort niedergelegtes testament existiert, in dem die erben genannt werden.

Was ist, wenn Person x Kinder hat, die aber keinem innerhalb
der Familie genannt hat bzw. die Familie diese Kinder dem
Amtsgericht gegenüber nicht nennt?

de facto haben auch ungenannte kinder erbanspruch. aber wer will den wie durchsetzen? wenn die unbekannten kinder vom tod ihres erzeugers wissen, können sie ansprüche auf das erbe anmelden. wenn nicht, dann nicht. so einfach ist das.

Nein… Ich meinte vielmehr: Es soll ja auch vorkommen, dass
Kinder vor den Eltern sterben… und ob diese aber dann die
Möglichkeit haben, die Person x zu enterben auf den Betrag 0.

ich verstehe die frage nicht ganz. in welcher beziehung steht die person x zu dem erblasser?
im übrigen gilt: enterben auf summe null geht nicht (hatte ich aber schon in meinem posting davor erwähnt).
ent-erben heißt immer nur: das erbe bis auf das pflichtteil (= 1/2 gesetzliches erbe) zu reduzieren.

gruß
an n

Hallo Ann,

ich verstehe die frage nicht ganz. in welcher beziehung steht
die person x zu dem erblasser?

okay…

Kind - Elternteil

Kind will Elternteil enterben (vom Erbe des Kindes), weil Kind möglicherweise vor Eltern stirbt.

im übrigen gilt: enterben auf summe null geht nicht
(hatte ich aber schon in meinem posting davor erwähnt).

Bezog sich da aber nur auf Eltern - Kind :smile:

ent-erben heißt immer nur: das erbe bis auf das pflichtteil (=
1/2 gesetzliches erbe) zu reduzieren.

Nur die Hälfte? *fragend* Was ist, wenn dem Elternteil kein wichtiger Grund nachgewiesen werden kann, das Kind aber nicht will, dass die Eltern von dessen Erbe partizipieren?

Gruß
Marco