angenommen beide Ehepartner versterben zusammen, wird das gesamte Vermögen dann auf die Erben verteilt, oder bekommen die Erben (angenommen 2 Personen) der Ehefrau die eine Hälfte und die andere Hälfte geht an die Erben (angenommen 4) des Ehemannes?
gesamte Vermögen dann auf die Erben verteilt, oder bekommen
die Erben (angenommen 2 Personen) der Ehefrau die eine Hälfte
und die andere Hälfte geht an die Erben (angenommen 4) des Ehemannes?
Erst könnte der letztverstorbene Ehepartner den vorverstorbenen beerben, zusammen mit den anderen Erben (Testament ? Erbverzicht?).
Danach wird das Vermögen des letztverstorbene Ehepartnern an seine Erben weitergegeben.
Es ist beim Tod beider Erblasser immer ausschlaggebend wer der beiden zuerst verstorben ist, denn zunächst erbt der noch lebende, erst nach dessen Tod tritt die weitere Erbfolge in Kraft
wenn nicht feststellbar ist, wer zuerst und wer zuletzt gestorben ist, gilt nach § 11 Verschollenheitsgesetz die Vermutung, dass beide gleichzeitig gestorben sind. D.h. der Gesetzgeber will sogar ausdrücklich, dass im Zweifelsfall ein gleichzeitiges Versterben anzunehmen ist, und hat keine sonstige Sonderregelung für diesen Fall geschaffen.
Und diesen Fall gibt es gar nicht so selten. Bei Unglückfällen, Anschlägen, Kriegshandlungen, angefangen vom von der Straße gekommenen Auto, das erst nach Stunden mit zwei Leichen gefunden wird, über den aktuellen Fall des Kreuzfahrtschiffs in Italien bis hin zum Tsunami in Thailand, … kommen solche Fälle in der täglichen Praxis viel häufiger vor, als man dies gemeinhin vermuten mag.
Die Vermutung des gleichzeitigen Versterbens hat dann zur Konsequenz, dass keiner Erbe des anderen wird, und jeder getrennt nach der für ihn geltenden gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge vererbt, wenn nicht eine gewillkürte Erbfolge im Rahmen eines Ehegattentestaments für genau diesen Fall eine Sonderregelung enthält. Das ist insoweit von Bedeutung, weil trotz gegenseitiger Erbeinsetzung für den Fall des Erstversterbens es nicht ganz so selten ist, dass für den Zweitversterbenden unterschiedliche Schlusserben-Regelungen gelten, was man insbesondere in Patchworkfamilien gerne findet.