Erbrecht

Hallo, wenn ein Vater verstirbt, der in zweiter Ehe lebt, haben seine Kinder aus erster Ehe einen Erbanspruch auf persönliche Dinge wie Schmuck, Kleidung, Deko aus dem Haus (Bilder) etc. , wenn vorher nichts darüber festgelegt wurde?

Howdy,

Hallo, wenn ein Vater verstirbt, der in zweiter Ehe lebt,
haben seine Kinder aus erster Ehe einen Erbanspruch auf
persönliche Dinge wie Schmuck, Kleidung, Deko aus dem Haus
(Bilder) etc. , wenn vorher nichts darüber festgelegt wurde?

ja, und nicht beschraenkt auf die genannten Sachen.
Sie haben anteilig denselben Anspruch, wie die Kinder aus zweiter Ehe.

Siehe
http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/1924.html

Gruss
norsemanna

Nachtrag
soll natuerlich heissen:

…wie die Kinder des Erblassers aus zweiter Ehe

Nicht, dass hier Missverstaendnisse aufkommen.

Gruss
norsemanna

Hallo,

ohne Testament gilt gesetzliche Erbfolge, und da es nach der keine Rolle spielt, ob die Ehe aus der die leiblichen Kinder hervor gegangen sind, noch besteht, sind alle Kinder gleichermaßen vollumfänglich erbberechtigt. Also nicht nur in Bezug auf persönliche Gegenstände, sondern in Bezug auf den „ganzen Kuchen“.

Allerdings klingt die Frage hier doch sehr danach, als ob es da sehr wohl ein Testament und eine Enterbung gegeben haben könnte, weil so ausdrücklich nach den persönlichen Gegenständen gefragt worden ist. Kann es sein, dass es hier tatsächlich gar nicht um einen Erb- sondern um einen Pflichtteil geht? Dann wäre die Antwort die, dass der Pflichtteil sich tatsächlich ausschließlich auf Geld im Sinne eines wertmäßigen Anteils am Erbe bezieht, und kein Anspruch auf persönliche Gegenstände besteht.

Gruß vom Wiz

Hallo, nein, es gibt bisher kein Testament. Folglich erhält jeder seinen Pflichtanteil. Und der ist wohl nur in Bezug auf Immobilien und Geld und betrifft nicht die persönlichen Dinge. Wenn ich das so richtig verstanden habe. Danke für Eure Antworten.

Howdy,

Hallo, nein, es gibt bisher kein Testament. Folglich erhält
jeder seinen Pflichtanteil.

hier bringst du jetzt etwas durcheinander. Wenn es kein Testament und keine Enterbung gibt, dann geht es um den „ganzen Kuchen“, so wie es Wiz formuliert hat, und der betrifft auch die persoenlichen Dinge.

Pflichtanteil wäre die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches und steht denjenigen zu, die per Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Gruss
norsemanna

Hallo,

nein, einen Pflichtteil gibt es nur für diejenigen, die an sich gesetzliche Erben wären, aber per Testament enterbt werden. Gibt es kein Testament, gibt es auch keine Pflichtteile, sondern volle Erbteile für alle leiblichen Kinder.

Und während der Pflichtteil einerseits nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmachen würde, und auch nur ein Anspruch im Sinne eines Wertersatzes in Geld ist, bedeutet der Erbanspruch einen Anspruch auf 1/xtel Erbanteil an allem, was der Erblasser hinterlassen hat. Und weil dies natürlich höchst unpraktisch ist, muss in diesem Fall eine Erbauseinandersetzung stattfinden, bei der die Erben sich einigen, wer unter welcher Verrechnung auf seinen Anteil welche ganz konkreten Gegenstände bekommt. Alternativ können die Erben auch Gegenstände veräußern, und dann das Geld verteilen. Und wird man sich gar nicht einig, muss einer die Zwangsversteigerung beantragen, damit dann wieder verteilbares Geld „produziert“ wird. Letztere Variante sollten die Beteiligten aber dringendst zu vermeiden versuchen, denn sie kostet erhebliches Geld, und die Erlöse sind üblicherweise deutlich magerer als bei freihändigem Verkauf.

Gruß vom Wiz

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Hallo nochmal,

kleine Ergänzung für die ganz Spitzfindigen und zur Vollständigkeit: Nicht alle gesetzlichen Erben sind auch Pflichtteilsberechtigte, sondern nur die nächsten gesetzlichen Erben wie Ehegatte, Eltern (falls keine Kinder da sind), Kinder, und Enkel (falls deren Eltern vorverstorben sind). Sollte es an all diesen Menschen mangeln, und z.B. Geschwister gesetzliche Erben werden, haben die im Falle der Enterbung durch ein Testament keinen Pflichtteilsanspruch.

Gruß vom Wiz