Erbrecht

Hallo,

wie wäre folgender fiktiver Fall zu werten:

Da ist Frau U. Frau U hat es in ihrem Leben zu einigem Vermögen gebracht, mit 65 Jahren hat sie ihr Geschäft verkauft und das Geld überwiegend in Immobilien angelegt.

Frau U ist dreimal geschieden und hat aus jeder dieser Ehen eine Tochter. Jede der Töchter hat eine eigene Familie.
Während das Verhältnis zu den Töchtern B und G gut ist, hat Frau U „nur Probleme“ mit Tochter C, welche bei ihrem Vater aufgewachsen ist. Tochter C versucht „schon immer“ ihrer Mutter bei jeder Gelegenheit eins auszuwischen.

Frau U ist jetzt 75 Jahre alt und denkt über ein Testament nach. Tochter C steht dann beim Tod ihrer Mutter auf jeden Fall der Pflichtteil zu. Das wären knapp 17 % der Erbmasse, welcher aber in Geld auszuzahlen wäre.

Nun hat Frau U eine andere Idee. Sie wird ihre Tochter C mit 20% an der Erbmasse bedenken, allerdings mit der Auflage, dass sie nur an den Ertrag ihres Anteils kommen kann, die Substanz des zu ererbenden Vermögens darf C nicht angreifen, sondern hat es für ihre Kinder aufzuheben, diese sollen im Falle des Todes von C über das Erbe verfügen dürfen.

Ist diese Variante möglich?

Gruß
Jörg Zabel

Nun hat Frau U eine andere Idee. Sie wird ihre Tochter C mit
20% an der Erbmasse bedenken, allerdings mit der Auflage, dass
sie nur an den Ertrag ihres Anteils kommen kann, die Substanz
des zu ererbenden Vermögens darf C nicht angreifen, sondern
hat es für ihre Kinder aufzuheben, diese sollen im Falle des
Todes von C über das Erbe verfügen dürfen.

Ist diese Variante möglich?

ich unterstelle, dass kinder bereits existieren (?).

also ich würde das nicht mit einer auflage regeln.
eine auflage ist ein ziemlich schwaches werkzeug, denn der auflagenbegünstigte (hier wohl die kinder von c) hat keinen eigenen anspruch auf einhaltung der bestimmung, lediglich die vollziehungsberechtigten (erben) können die vollziehung verlangen…

hier sollte man sich fragen, ob c tatsächlich erbe werden sollte. c könnte als vermächtnisnehmer begünstigt werden und hat dann einen anspruch (z.b. 20% der erbmasse zum zeitpunkt x) gegen die erben. der vorteil ist, dass die anderen erben „unter sich sind“ (falls c schon immer ein „problemfaktor“ war). zudem kann die auszahlung des vermächtnis gestaffelt werden, z.b. im ersten jahr x%, im zweiten jahr y% oder ähnlich). die kombination dieser regelung mit einer auflage ist wenig bindend (s.o.). alternative wäre ein untervermächtnis (§ 2186 bgb), d.h. das vermächtnis kann widerum von einem vermächtnis abhängig gemacht werden, dass keine verfügung über bestimmte gegenstände erfolgt.

weitere möglichkeit ist es, c zwar als erbin einzusetzen, ihr ebenfalls die obige auflage zu machen, allerdings wird zusätzlich die erbschaft nur unter der (auflösenden bedingung) gemacht, dass diese auflage beachtet wird. d.h. wird die auflage nicht eingehalten, wird c automatisch, rückwirkend nichterbin. (ihr verbleibt ihr pflichtteil).

eine andere alternative wäre, c als nicht befreiten vorerben und ihr kind als nacherebe einzusetzen, §§ 2100 ff bgb. der vorteil ist, dass dadurch wichtige vermögensgüter „in der familie bleiben“. denn eine verfügung der c über grundstücke wäre unwirksam, ebenso schenkungen (die keine anstandsschenkungen) sind, § 2113 bgb. sie darf mit dem nachlass wirtschaften, ist aber verpflichtet, die nacherbschaft zu erhalten, verletzungen machen ihn schadensersatzpflichtig, § 2130 bgb. nachteil ist, dass sowohl der anfall der vorerbschaft als auch die nacherbschaft (z.b. wenn c stirbt) erschaftssteuerlich beachtlich sind. es kommt also darauf an, ob die freibeträge überschritten werden.

zuletzt fiele mir noch ein nießbrauchsvermächtnis ein. d.h. c wird nießbraucher und kann so nur erbschaftsgegenstände nutzen, ohne die substanz anzugreifen.

jedenfalls ist zu beachten, dass c immer im falle von beschwerungen bzw. vermächtnissen ausschlagen kann und den pflichtteil geltend machen kann. deshalb ist es richtig, dass c ein kleiner „anreiz“ gegeben wird, also etwas mehr als ihr nach dem pflichtteil zustünde, um sicherzugehen, dass sie nicht ausschlägt…

das war jetzt nur eine grobe einschätzung. es ist immer ratsam unter genaueren angaben sich bei einem fachanwalt für erbrecht oder notar zu informieren.

Ist diese Variante möglich?

Hallo,

klar ist diese Variante möglich. Nur ware C recht dumm wenn sie sich darauf einlässt. 1/6 in Geld zum Zeitpunkt des Todes als Pflichtteil sind wohl besser als die Erträge aus 1/5! Hier ist der Ansporn wohl zu gering sich daran zu halten.
C wird also aufgrund Beschwehrung ausschlagen und den Pflichtteil verlangen.

Außerdem wäre es dumm C dinglich am Erbe zu beteiligen und die anderen beiden Kinder ständig den Querelen die eine Erbengemeinschaft an einem Haus mit sich bringt auszusetzen.

Die einzige Möglichkeit C zu beeinträchtigen ist das Vermögen schon baldigt zu Lebzeiten zu verteilen, sich die nächsten 10 Jahre gesund zu ernähren und sich in der Zeit auch nicht vom Auto überfahren zu lassen. Auf jeden Fall noch ein Testament machen. Wenn der Tod dennoch vor den 10 Jahren eintritt sieht es dann auf keinen Fall schlimmer aus für die anderen beiden Kinder.

ml.

Hallo,

zu allererst wäre doch mal die Frage zu klären, ob eine Einigung mit dem betroffenen Kind möglich ist, oder nicht. Wenn hier, jetzt und sofort Geld zu bekommen ist, sind gerade „aus der Art geschlagene Kinder“ üblicherweise recht kompromissbereit. Wenn dem so ist, kann man mit allen Beteiligten einen passenden Erbvertrag schließen, in dem dann gegen entsprechende finanzielle Vereinbarungen Erb- und Pflichtteilsanspruche ausgeschlossen, oder so geregelt werden, dass die übrigen Kinder mit der Situation werden leben können.

Bleibt nur eine „verdeckte“ Lösung, weil da jemand aus Prinzip nicht mitarbeiten will, sollte natürlich schnellstmöglich damit begonnen werden, Vermögen auf die übrigen Kinder zu verlagern, denn da zählt jedes Jahr bzgl. Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Dabei immer daran denken, was so an „Anstandsschenkungen“ möglich ist, die ebenfalls aus der Berechnung heraus fallen. Wer diverse Immobilien sein Eigen nennt, darf zu Geburtstag, Hochzeit, Weihnachten, bei erwiesener Unterstützung, … recht großzügig sein. Da muss man eben pfiffig sein. Manche ohnehin geplante Anschaffung, … lässt sich auch als Geschenk machen.

Und was BAT (bar auf Tatze) den Eigentümer wechselt, … Wer Konto auf Konto zig tausende auf einen Schlag mit dem Betreff „Schenkung“ überweist, ist natürlich ein viel braverer Mensch.

Für den Rest muss man dann einen Fachmann in einer konkreten Beratungssituation um Rat fragen. Da gibt es die ein oder andere Variante jeweils mit Vor- und Nachteilen, die abgewogen werden wollen.

Gruß vom Wiz

Hallo,

erstmal Vielen Dank für die Ausführungen, die mich schon mal einen Schritt weiter bringen.

Noch eine Frage zu

jedenfalls ist zu beachten, dass c immer im falle von beschwerungen :bzw. vermächtnissen ausschlagen kann und den pflichtteil geltend :machen kann.

Wo finde ich hierüber nähere Informationen?

Gruß
Jörg Zabel

Noch eine Frage zu

jedenfalls ist zu beachten, dass c immer im falle von beschwerungen :bzw. vermächtnissen ausschlagen kann und den pflichtteil geltend :machen kann.

Wo finde ich hierüber nähere Informationen?

im gesetz jedenfalls unter den §§ 2306ff. bgb.