Nun hat Frau U eine andere Idee. Sie wird ihre Tochter C mit
20% an der Erbmasse bedenken, allerdings mit der Auflage, dass
sie nur an den Ertrag ihres Anteils kommen kann, die Substanz
des zu ererbenden Vermögens darf C nicht angreifen, sondern
hat es für ihre Kinder aufzuheben, diese sollen im Falle des
Todes von C über das Erbe verfügen dürfen.
Ist diese Variante möglich?
ich unterstelle, dass kinder bereits existieren (?).
also ich würde das nicht mit einer auflage regeln.
eine auflage ist ein ziemlich schwaches werkzeug, denn der auflagenbegünstigte (hier wohl die kinder von c) hat keinen eigenen anspruch auf einhaltung der bestimmung, lediglich die vollziehungsberechtigten (erben) können die vollziehung verlangen…
hier sollte man sich fragen, ob c tatsächlich erbe werden sollte. c könnte als vermächtnisnehmer begünstigt werden und hat dann einen anspruch (z.b. 20% der erbmasse zum zeitpunkt x) gegen die erben. der vorteil ist, dass die anderen erben „unter sich sind“ (falls c schon immer ein „problemfaktor“ war). zudem kann die auszahlung des vermächtnis gestaffelt werden, z.b. im ersten jahr x%, im zweiten jahr y% oder ähnlich). die kombination dieser regelung mit einer auflage ist wenig bindend (s.o.). alternative wäre ein untervermächtnis (§ 2186 bgb), d.h. das vermächtnis kann widerum von einem vermächtnis abhängig gemacht werden, dass keine verfügung über bestimmte gegenstände erfolgt.
weitere möglichkeit ist es, c zwar als erbin einzusetzen, ihr ebenfalls die obige auflage zu machen, allerdings wird zusätzlich die erbschaft nur unter der (auflösenden bedingung) gemacht, dass diese auflage beachtet wird. d.h. wird die auflage nicht eingehalten, wird c automatisch, rückwirkend nichterbin. (ihr verbleibt ihr pflichtteil).
eine andere alternative wäre, c als nicht befreiten vorerben und ihr kind als nacherebe einzusetzen, §§ 2100 ff bgb. der vorteil ist, dass dadurch wichtige vermögensgüter „in der familie bleiben“. denn eine verfügung der c über grundstücke wäre unwirksam, ebenso schenkungen (die keine anstandsschenkungen) sind, § 2113 bgb. sie darf mit dem nachlass wirtschaften, ist aber verpflichtet, die nacherbschaft zu erhalten, verletzungen machen ihn schadensersatzpflichtig, § 2130 bgb. nachteil ist, dass sowohl der anfall der vorerbschaft als auch die nacherbschaft (z.b. wenn c stirbt) erschaftssteuerlich beachtlich sind. es kommt also darauf an, ob die freibeträge überschritten werden.
zuletzt fiele mir noch ein nießbrauchsvermächtnis ein. d.h. c wird nießbraucher und kann so nur erbschaftsgegenstände nutzen, ohne die substanz anzugreifen.
jedenfalls ist zu beachten, dass c immer im falle von beschwerungen bzw. vermächtnissen ausschlagen kann und den pflichtteil geltend machen kann. deshalb ist es richtig, dass c ein kleiner „anreiz“ gegeben wird, also etwas mehr als ihr nach dem pflichtteil zustünde, um sicherzugehen, dass sie nicht ausschlägt…
das war jetzt nur eine grobe einschätzung. es ist immer ratsam unter genaueren angaben sich bei einem fachanwalt für erbrecht oder notar zu informieren.