Erbrecht

Hallo zusammen,
folgender Fall mal angenommen. Ein Vater von 4 Kindern stirbt und vererbt den Kindern, nennen wir sie mal 1,2,3,4, das elterliche Haus, welches ein umgebauter Bauerhof ist mitsamt den umliegenden Grundstücken, welche aus dem Grundstück, auf dem das Haus steht, einigen Wiesen und Feldern besteht.
Nun weiter angenommen, dass Sohn 1 vor ca. 10 Jahren einen Teil der Immobilie für sich aus/umgebaut hat und dort mit seiner Familie eingezogen ist. Die anderen 3 Söhne wurden zu keiner Zeit darüber informiert, wie diese Geschichte vertraglich, erbrechtlich o.ä. „abgewickelt“ wurde. Dementsprechen „sauer“ waren natürlich die anderen 3 Söhne, zumal sie nie etwas nennenswertes als Ausgleich bekommen hatten. Um aber den Familienfrieden nicht weiter zu gefährden, hielten alle „die Füße still“, um es mal salopp auszudrücken.
Nun, nach dem Ableben des Vaters, wurde diese Sache natürlich von den 3 Söhnen angesprochen, und der 4.Sohn präsentierte einen Kaufvertrag mit dem Vater über 150.000 €, der besagt, dass das Haus und die Grundstücksflächen geteilt wurden und zu 1/3 auf Sohn 1 übergegangen waren und zu 2/3 beim Vater verblieben. Die 3 sind sich ziemlich sicher, dass diese 150.000€ niemals geflossen sind, sondern dass es sich schlicht um eine Schenkung handelt, aber egal, darum geht es jetzt hier nicht.
Die eigentliche Frage folgt nun:
Es wurde damals zwar eine 1/3 2/3 Teilung vertraglich festgelegt, es wurde dieses aber nicht grundbuchlich verankert, d.h. es wurden nicht die Grundstücke neu vermessen, neue Grundsteine gesetzt usw., wahrscheinlich aus Kostengründen.
Das heisst, es weiss nun eigentlich niemand der Erbengemeinschaft, wovon ihm eigentlich nun genau 1/4 gehört. Das könnte sich bei einem Verkauf natürlich als schwierig herausstellen. Sohn 1 meint, wenn wir das neu vermessen lassen wollen, müssten wir das alle zusammen bezahlen, die 3 anderen sind natürlich der Meinung, dass das seine Aufgabe ist.
Wie wäre das rechtlich zu bewerten?

MfG

Das, was hier vorgenommen wurde, ist eine ideelle Teilung - keine Realteilung, für die eine Vermessung notwendig wäre. Solche ideelle Teilung liegt auch bei Eigentumswohnungen vor (WEG).
D.h. solange kein Sondereigentum für die einzelnen Eigentümer definiert wurde, gehört jedem Miteigentümer von allem etwas entsprechend seines Anteils.
Ein Einzelverkauf ist insofern in der Praxis relativ unwahrscheinlich, weil sich kein Käufer in so eine Konstellation einkaufen würde. Interessant ist das daher nur für die schon Beteiligten.
Da alle Erben Miteigentümer sind, müssten aus meiner Sicht sich auch alle an der Teilungsvermessung beteiligen - schließlich sind alle auch Nutznießer der Teilung.
Ob eine Realteilung genehmigt wird, sollte vorab beim Vermessungsamt/Katasteramt geklärt werden.

Die eigentliche Frage folgt nun:
Es wurde damals zwar eine 1/3 2/3 Teilung vertraglich
festgelegt, es wurde dieses aber nicht grundbuchlich
verankert,

das ist natürlich sehr ungeschickt gewesen…
die dingliche lage stellt sich momentan so dar, dass der erblasser alleineigentümer des grundstücks gewesen ist. infolge des erbfalls ist dieses auf die erbengemeinschaft bzw. die 4 erben zu gleichen teilen (wenn nichts anderes vom erblasser verfügt) übergegangen. insofern wurde jeder miterbe miteigentümer zu 25% der immobilie.

wenn nun der kaufvertrag notariell wirksam abgeschlossen wurde (und ggf. der kaufpreis bereits geflossen ist, ansonsten geht der kaufpreisanspruch auf die erben über), hat der käufer einen anspruch gegen die erben (also auch gegen sich selbst), dass der ursprünglich vereinbarte miteigentumsanteil zusätzlich auf ihn übertragen wird.

d.h. es wurden nicht die Grundstücke neu vermessen,
neue Grundsteine gesetzt usw., wahrscheinlich aus
Kostengründen.
Das heisst, es weiss nun eigentlich niemand der
Erbengemeinschaft, wovon ihm eigentlich nun genau 1/4 gehört.

so ist die konstellation bei der erbengemeinschaft nie, denn einen anteil an einem bestimmten nachlassgegenstand gibt es vor der auseinandersetzung nicht. es gibt nur einen anteil am nachlass als ganzes, über den verfügt werden kann, § 2033 bgb. aber niemand kann sagen, der 1. stock des hauses gehört sohn1, der keller sohn2…

Das könnte sich bei einem Verkauf natürlich als schwierig
herausstellen. Sohn 1 meint, wenn wir das neu vermessen lassen
wollen, müssten wir das alle zusammen bezahlen, die 3 anderen
sind natürlich der Meinung, dass das seine Aufgabe ist.
Wie wäre das rechtlich zu bewerten?

solange die erbengemeinschaft besteht und der anteil aus dem kaufvertrag noch nicht übertragen ist, erfolgt die verwaltung durch die miterben weiterhin gemeinschaftlich. sollte eine teilauseinandersetzung bzgl. des grundstücks vorgenommen werden, sollte eine einvernehmlich lösung gefunden werden.

die 3 miterben sind hier in einer sehr günstigen lage. sie können argumentieren, dass sie eine vermessung/realteilung nichts angeht und dazu auch keine verpflichtung aus dem kaufvertrag besteht (soweit nicht niedergeschrieben). sie können jederzeit die (teil-)auseinandersetzung betreiben, so dass die immobilie als ganzes versteigert wird. dem steht der anspruch des sohn1 aus dem kaufvertrag nicht entgegen.
sohn1 hat zwar (bei erfolgreicher versteigerung) einen anspruch auf schadensersatz (aus dem kaufvertrag), aber dieser kann aus dem veräußerungserlös (ganz oder teilweise) beglichen werden.

sohn1 wird damit faktisch seiner lebensgrundlage beraubt, da er für sich und seine familie eine neue bleiben suchen darf und die investitionen aus den letzten jahren „umsonst“ waren (ggf. gekürzter anspruch gegen die erbengemeinschaft).
wenn man sohn1 dieses szenario vor augen führt, sollte ihm klar werden, dass es nur für ihn günstig sein kann, wenn er die kosten für eine realteilung trägt.

aber da hier nicht erkennbar ist, welche vereinbarung im kaufvertrag wirklich getroffen wurde (übertragung miteigentum, verpflichtung zur realteilung, bloße nutzungsvereinbarung, vorweggenommene erbfolge mit anrechnungsbestimmung oder bgb-gesellschaft) ist das alles nur hypothetisch…

Wieder etwas gelernt.

Du schreibst hier immer sehr ausführlich und sachlich, dafür ein ganz großes:

DANKE!