Hallo folgende Situation,Hr A hat das Konto über Jahre seiner Mutter verwaltet und hatte auch mit Zustimmung und Rechenschaft gegenüber seiner Mutter Geld für seine Zwecke abgehoben.Nun nach den Tod seiner Mutter verlangen die Miterben Einblick in alle Abhebungen und Verwendung. Hr.A ist der Meinung das er zu Lebzeiten seiner Mutter nur Ihr Rechenschaftspflichtig war. Falls die Miterben Rechenschaft verlangen dürfen, gibt es eine Frist für die Hr.A Rechenschaft ablegen muss? Etwa 5 oder 10 Jahre.
Besten Dank .
wir hatten ja schon festgestellt, dass der anspruch aus § 666 bgb sehr weit geht.
nun ergänzen wir das mal: die verjährungsfrist von 3 jahren für die rechnungslegung aus § 666 S.3 bgb beginnt erst zu laufen, wenn er vom auftraggeber bzw. dessen erben geltend gemacht wird (BGH, Urt. v. 3. 11. 2011 – III ZR 105/11). entsprechendes gilt für den auskunftsanpruch aus § 666 S.2 bgb (BGH, Urteil vom 01.12.2011 - III ZR 71/11)
also eine verjährung kommt grds. erst dann in betracht, nachdem das auftragsverhältnis (z.b. durch kündigung oder erfüllung) beendet wurde (vgl. obiges urteil vom 1.12.11).
davon zu trennen ist die frage, wie weit der anspruch auf auskunft/rechnungslegung in die vergangenheit zurückgreift. antwort: es gibt keine zeitliche beschränkung. wenn also das auftragsverhältnis am 1.1.2001 begann und am 2.1.2001 der beauftragte erstmals tätig wurde, dann hat er grds. auch heute noch darüber auskunft bzw. rechenschaft abzulegen.
es gilt allerdings der grundsatz: je weiter ein ereignis in der vergangenheit liegt und je unbedeutender es ist, umso weniger ist auskunft geschuldet. aber wo genau diese grenze ist, lässt sich nicht an einer starren frist festmachen, sondern muss aus dem auftragsverhältnis und dem gebot von treu und glauben abgeleitet werden.
und das ist der ansatzpunkt, wo man als betroffener argumentieren kann: z.b. dass es genügt, kontoauszüge/quittungen nur für die letzten 5 jahre aufzuheben; die ausgaben für den auftraggeber waren geringfügig, es wurden keine größeren geldsummen ausgegeben o.ä. (natürlich wird der gegner spiegelbildlich argumentieren und letztlich das gericht entscheiden…)
p.s. der anspruch auf auskunft/rechnungslegung der mutter als auftraggeberin ist mit ihrem tod auf die erben übergegangen, so dass auch für den zeitraum, als die mutter lebte, ihnen (den erben) ein anspruch zusteht (unstrittig)
p.p.s. obige grundsätze sind auf andere auskunfts-/rechenschaftspflichten grds. entsprechend anzuwenden.
Danke für die ausführliche Antwort (zum zweiten mal)ich denke damit sind alle meine Fragen zum Thema erledigt.Mfg hendryk2109