Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
ich hätte gerne eine Info bezüglich Erbe.
Mein Vater(70) hat 6 Kinder, 2 unehelich vor der Ehe, aus 1. Ehe 3 Kinder (davon bin ich eins) und ein Kind aus 2. Ehe (15 Jahre). Um diese 2. Familie versorgt zu wissen, möchte mein Vater, dass wir 5 anderen Kinder auf unseren Erbpflichtteil verzichten, angeblich gäbe es sowieso nichts zu erben. Er hat auch angedeutet, wenn wir dies nicht täten, würde er uns eben enterben.
Das Thema berührt mich eher emotional, als materiell, trotzdem würde ich gerne wissen, welche Konsequenzen ein Erbpflichtteilverzicht hätte, bzw. was wäre der Unterschied zu einer Enterbung seitens meines Vaters.
Vielen Dank für Ihre hilfreichen Antworten
wenn ein Kind von seinem Vater durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen (enterbt) wird, steht ihm kraft Gesetzes der Pflichtteil zu. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils.
Durch einen Vertrag mit dem Vater, der von einem Notar beurkundet werden muss, kann das Kind auch noch auf seinen Pflichtteil verzichten. Meist erhält das Kind als Ausgleich für den Verzicht auf den Pflichtteil eine Abfindung.
Vereinbaren Sie mit Ihrem Vater einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag, so verzichten Sie auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass Ihres Vaters, die Ihnen von gesetzwegen zusteht.
Dies sollten Sie daher nur dann tun, wenn Sie dafür eine angemessen Entschädigung erhalten.
Allerdings kann Ihr Vater Sie auch durch eine letzwillige Verfügung, etwa ein Testament, enterben. Dann haben Sie nur einen Anspruch auf den Pflichtteil in Hinblick auf den Nachlass Ihres Vaters. Der Pflichtteil beträgt die Hälft des gesetzlichen Erbteils. Darüberhinaus hätten Sie Pflichtteilsergänzungsansprüche, als auf einen Anteil an den Schenkungen des Vaters bevor er verstorben ist.
Eine Enterbung von Seiten des Vaters ist nur unter qualifizierten Umständen möglich, so wenn der potentielle Erbe schwere Straftaten gegen den Erblasser begangen hat oder familienrechtliche Pflichten in schwerer Weise verletzt hat oder wenn Verlustscheine bestehen.
Mit einem Erbverzichtsvertrag kann der Erbe auch auf seinen Pflichtteil verzichten. Die Konsequenz wäre, dass Sie beim Erbgang als Erbe ausser Betracht fallen. Dafür ist jedoch Ihre Zustimmung nötig, es handelt sich um einen Vertrag.
freundliche Grüsse
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hallo Martina, wenn Ihr Vater Interesse daran zeigt, dass die 5 Kinder auf ihr künftiges Pflichtteilsrecht verzichten, dann wird auch voraussichtlich etwas zu vererben sein. Es bleibt sich gleich, ob Sie dem Wunsch nachkommen oder nicht: Wenn Sie nicht verzichten, dann wird der Vater Vorkehrungen treffen, damit beim Tode kein Nachlass vorhanden sein wird. Ansich ist es üblich, dass man als Gegenleistung für den Verzicht einen Betrag bietet. Was sollte Sie veranlassen, ohne eine Gegenleistung zum Notar zu gehen, um den Verzicht zu unterzeichnen ?? Fragen Sie gern erneut, wenn Ihnen noch etwas unklar ist.
MfG aus dem Wesertal
H.G.-----------------------------------------
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Hallo,
die neue Einrichtung musste ich erst durchschauen. Hier also die Antwort:
Kein Kind kann von seinem Pflichtteilsanspruch (1/2 des Erbanspruches in Geld auszubezahlen) enterbt werden. Da gibt es nur ganz große Ausnahmen.
Das Kind muss dem Elternteil nach dem Leben getrachtet haben, darüber muss ein Polizeibericht vorliegen oder es muss den Vater oder die Mutter als Hure oder Hurenbock in der Öffentlichkeit verunglimpft haben. Auch hierüber müssen Polizeiakten vorliegen. Sonst bekommen leibliche Kinder auf jeden Fall ihren Pflichtteilsanspruch. Ein Verzicht darauf kann nicht durchgesetzt werden. Wenn sich später herausstellen sollte, dass nur Schulden vorhanden sind, kann man immer noch die Erbschaft ausschlagen oder auf einen Pflichtteilsanspruch verzichten.
mfg
PB
ich hoffe, die Antwort geht korrekt an den Frager.
Hallo Martina,
heute finde ich nach meinem Urlaub Ihre alte Anfrage.
Vieleicht kann ich noch helfen:
Es gibt keinen Erbpflichtteilsverzicht.
Man kann auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten = Erbverzicht.
Man kann auf seinen Pflichtteilsanspruch (PTA) verzichten = Pflichtteilsverzicht.
Oder auf beides = Erb- und Plichtteilsverzicht.
Diese Erklärungen sind nur in notarieller Form wirksam.
Der Vater kann Sie testamentarisch enterben, darin ist er völlig frei. Sie erhalten dann einen PTA, der die Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils beträgt und in Geld von den Erben auszuzahlen ist ( z.Zt. beträgt Ihr PTA, wenn Vater verheiratet stirbt und 6 Kinder hat = 1/24 von seinem Nachlass.
Mein guter Rat: nichts vereinbaren und nichts unterschreiben. Sie werden nach seinem Tod schauen, ob er was hatte oder nicht…
Schönen Abend noch,
S.
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