Erbrecht 10Jahresfrist unwirksam

Hallo zusammen, wer kann mir helfen?
Meine Eltern, mit denen ich leider mächtig Stress habe, haben ihr 3Fam.Haus, in dem sie selber wohnen und ich auch, vor 4Monaten an meinen Bruder übertragen oder geschenkt. Wollen mich wohl enterben. Da ich die Miete weiter an meinen Vater überweise, hat er wahrscheinlich Nießbrauch oder sich mit einer Vollmacht von Brüderchen ausstatten lassen.
Damit er weiter das Sagen hat und mich auch noch wieder rausklagen kann. Meine Frage nun; In welchen Fällen bleibt die 10Jahresfrist unwirksam, d.h beginnt nicht zu laufen.
Vielen Dank im voraus

Hallo basaltbiker, ich kann die Frage u.a. aufgrund des seit Anfang des Jahres geltenden neuen Erbrechtsgesetzes nicht beantworten. MfG Löwenkind

Ich würde sagen,wenn er es an Ihren Bruder verkauft hat.
Sonst muß man schon wissen was die beiden vereinbart haben um genaueres zu sagen.
l.G.

herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.

nach der sogenannten „Genuß-Rechtsprechung“ läuft die
10-Jahresfrist solange nicht, wie sich der / die
Schenker den Genuß durch ein Nießbrauchsrecht an der
Grundbesitz vorbehalten.
Das gleiche gilt bei einem Wohnrecht. Hier könnte jedoch
fraglich sein, ob die Frist in Bezug auf Ihre und die
Wohneinheit Ihre Bruders zu laufen beginnt, sofern die
Ihre Miete nur eigentlich Ihrem Bruder zufließt bzw. er
keine Miete mehr an Ihre Eltern zahlt.

Die Vorwegerbfolge aus Sicht Ihre Eltern hat häufig
viele Vorteile. Die Übertragung musste also nicht zur
Schmälung Ihres künftigen Erb- bzw. Pflichtteilsrechts
erfolgt sein.

Solange es sich nicht um eine beeinträchtigtende
Schenkung handelt, können Sie auch die Übertragung nicht
verhindern.

Im Erbfall kämmen neben Pflichtteilsergänzungsanspruchen
auch bei einer Erbeinsetzung noch Fragen der Anrechnung
und Ausgleichung ins Spiel.

Vorteilhaft wäre es, wenn Sie Einsicht in den
Übergabevertrag zwischen Ihren Eltern und Ihren Bruder
nehmen können und diesen dann von einem Fachanwalt für
Erbrecht prüfen zu lassen.

Sinnvoll wäre es auch dann zu wissen, ob Ihre Eltern
eine gemeinschaftliches Testament bzw. Erbvertrag
vereinbart haben.

Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo zusammen, wer kann mir helfen?
Meine Eltern, mit denen ich leider mächtig Stress habe,

haben

ihr 3Fam.Haus, in dem sie selber wohnen und ich auch,

vor

4Monaten an meinen Bruder übertragen oder geschenkt.

Wollen

mich wohl enterben. Da ich die Miete weiter an meinen

Vater

überweise, hat er wahrscheinlich Nießbrauch oder sich

mit

einer Vollmacht von Brüderchen ausstatten lassen.
Damit er weiter das Sagen hat und mich auch noch wieder
rausklagen kann. Meine Frage nun; In welchen Fällen

bleibt die

10Jahresfrist unwirksam, d.h beginnt nicht zu laufen.
Vielen Dank im voraus

Hallo Hr.Buerstedde,
vielen Dank für ihre ausführliche Antwort. Jetzt sehe ich ein wenig klarer. Wobei ich aber leider nicht erwähnt habe, das mein Bruder nicht im Haus wohnt, die 3.Wohnung ist frei vermietet. Auch eine genaue Angabe über die Übertragung habe ich nicht und ein „berechtigtes Interesse“ für eine Grundbucheinsicht (Apt.II )gibt es noch nicht. Glaube auch nicht,daß mir meine Eltern darüber Auskunft erteilen würden( Sie wollten die Übertragung geheim halten, sie ist nur durch die Unverschwiegenheit meiner Schwägerin an mich herangetragen worden.)und die Aussagen meines Bruders sind sehr schwammig. Nach seinen Angaben hat er die Restschulden vom Haus am Hintern, aber das Sagen hat weiter mein Vater.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, könnte hier zur Schmälerung des Pflichteils ein Trick mit der Aufteilung der Hauses stattgefunden haben und der Nießbrauch nur für die von mir bewohnte Wohnung zählen. Ist das korrekt und wodurch erlange ich das „berechtigte Interess“ an einer Grundbucheinsicht APT.II , in der ja alles wissenswerte stehen sollte.
Würde mich über eine erneute Antwort sehr freuen.
Vielen Dank nochmals.

Hallo,

bitte entschuldige, aber ich kann zu diesem Thema leider nichts sagen. Ich denke, dass kann nur ein Anwalt klären.

Mit freundlichen Grüßen
Yvonne

Die Frist, welche Sie im Zusammenhang mit der Schenkung des Anwesens erwähnen, beginnt auf jeden Fall mit dem Vollzug der Schenkung. Die Rechtswirkungen aus der Übertragung (Pflichtteilser-gänzungsanspruch u.ä.) treten natürlich nicht ein, wenn und soweit keine Schenkung vorliegt, wie z.B. bei einem Austauschvertrag (Haus gegen Rente, freies Wohnen, Schuldenübernahme, Pflege im Alter und ähnliches). Ferner natürlich auch dann, wenn der Übergangene selbst (Gleichwertiges ?) geschenkt oder vererbt erhält, oder die gesetzlichen Enterbungstatbestände zur erfolgten Enterbung führen.
Mit freundlichen Grüßen und Erfolg wünschend
H.G.
(seit 2425 Tagen registriert und 1706 -mal Anfragen beantwortet)

Voraussichtlich werden Sie kein berechtigtes Interesse für die Grundbucheinsicht nachweisen können.
Voraussichtlich würde jedenfalls das Nießbrauchsrecht - und damit dessen Umfang - im Grundbuch eingetragen worden sein. Das muss aber auch nicht unbedingt geschehen sein.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Zu wenige Angaben !

Der Pflichtteil ist geltend zu machen wenn der Erbfall eintritt, falls vorher nicht auf ihn per Erbfolgevertrag beim Notar verzichtet wurde.
Eine testamentarische Enterbung ist nicht möglich.

hallo,viel kann ich auch nicht darüber sagen.aber ich weis das man nicht soeinfach enterbt werden kann.denn meine stiefmutter hat mit ihrer leiblichen tochter schon seit über 8 jahren krach und leider bekommt sie trotzallem ihr pflicht anteil.meine stiefmutter würde sie auch gerne enterben,so das ich und mein bruder nur das haus erben.weil wir dort wenn es dann mal so weit sein sollte,dort wohnen würden.aber fakt ist…meine stiefschwester würde nie auf ihr anteil verzicheten und somit wird das haus leider unterm hammer kommen.lg ela