V verheiratet in zweiter Ehe mit M
V hat eine Tochter, M hat keine Kinder, zusammen haben sie auch keine Kinder
V hat ein Haus (HA), das die Tochter (VT) von V testamentarisch bekommen soll
V und M haben zusammen ein weiteres Haus (HB)
V stirbt 2010; testamentarische Alleinerbin wird M.
M stirbt 2011 und vermacht ihr Vermögen zu jeweils 3 Teilen
===> an die Tochter von V (VT)
===> der Enklin von V
===> der Patentochter (MP) von M.
In 2013 vor dem Ende der 3jährigen Verjährungsfrist, will die VT von der MP als (Teil) Erbe
ein Nachlassverzeichnis aus dem Nachlass nach dem Tod von V. Sie behauptet MP sei Rechtsnachfolger und damit Gesamtschuldner und wäre deshalb zur Auskunft verpflichtet.
Hintergrund ist der, das VT behauptet das Haus HA erreiche nicht den Pflichtteilsanspruch und
möchte von MP jetzt die Differenz ausgezahlt bekommen.
Nachtrag: Die Erbauseinandersetzung nach M ist vollständig - Wohnungsauflösung - Hausverkauf (HB) - Bankguthaben - durchgeführt worden.
Frage: Kann VT von MP die Auskunft als ev. „Pflichterbin“ von V aber auch als Miterbin von M
Auskunft nach dem Tod von V verlangen?
Diese Schilderung des theoretischen Falles ist ein Musterbeispiel für die aus meiner Sicht unsinnige Einschränkung nach FAQ 1129 .
Man ist verführt, Personen mit Kürzeln zu bezeichnen, die nur verwirren und den schnellen Überblick völlig unterbinden.
Das macht richtig Mühe (bei mir auch Kopfschmerzen) das zu lesen und den Kern dahinter zu verstehen.
folgender theoretischer Fall - diesesmal mit Namen statt Kürzel.
Sorry ist auch ein verzwicktes „Teil“
Gross-Vater Karl verheiratet in zweiter Ehe mit Maria
Gross-Vater Karl hat eine Tochter Siglinde,
Ehefrau Maria hat keine Kinder, zusammen haben sie auch keine gemeinsamen Kinder
Gross-Vater Karl hat ein Haus (in Dingsbums),
=> das die Tochter Siglinde vom Gross-Vater Karl testamentarisch erhalten hat (2010)
Gross-Vater Karl und Ehefrau Maria haben zusammen ein weiteres Haus in Grosskotzenbach
Gross-Vater Karl stirbt 2010; testamentarische Alleinerbin wird Ehefrau Maria.
Ehefrau Maria. stirbt 2011 und vermacht ihr Vermögen zu jeweils 3 Teilen
===> an die Tochter vom Gross-Vater Karl, der Siglinde
===> der Enklin vom Gross-Vater Karl
===> der Patentochter Nicole von Ehefrau Maria.
In 2013 vor dem Ende der 3jährigen Verjährungsfrist, will Siglinde von der Nicole (Beide jetzt Miterben in der Erbengemeinschaft ‚Ehefrau Maria‘ ein Nachlassverzeichnis nach dem Tod von Gross-Vater Karl. Siglinde behauptet hier Pflichtteilsberechtigte im Erbfall 2011 ihres Vaters zu sein.
Siglinde behauptet Nicloe sei Rechtsnachfolger (Erbfall 2012) und hätte damit die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Erbfall 2011 geerbt. Als „Gesamtschuldner“ wäre deshalb zur Auskunft verpflichtet.
Hintergrund ist der, dass Siglinde behauptet das Haus im Dingsbums erreiche nicht den Pflichtteilsanspruch im Erfall 2011 und möchte nach dem Erbfall 2012 jetzt von Nicole die Differenz (Hauswert Dingsbums zum Pflichtteil) ausgezahlt bekommen.
Nachtrag1: Die Erbauseinandersetzung im Erbfall 2012 ist vollständig - Wohnungsauflösung
Hausverkauf (Grosskotzenbach) - Bankguthaben - durchgeführt worden.
Nachtrag2: Nicole hat keinerlei Unterlagen zum Erbfall 2011 - Die sind eher bei Siglinde zu
vermuten, der Tochter.
Fragen:
Kann Siglinde (jetzt wieder als Pflichtteilsberechtigte von Nicle tatsächlich
die Auskunft aus § 2312 aus dem Erbfall 2011 („Vorerbfall“) verlangen?
(Nochmals: Der Erblasser ist hier der Vater der Siglinde)
Provaktiv: Siglinde hat doch als Miterben im Erbfall 2012 doch dann die gleichen Rechte und Pflichten geerbt. Muss sie sich nicht selbst aus Auskunft „verklagen“?
Kann im Gegenzug Siglinde von Nicole Auskunft der Schenkung verlangen (ev. Wertgutachten) ?
Wenn jemand was behauptet, dann muss er/sie doch diese Behauptung immer noch Belegen. Z. B. Wie kommt die vermeintliche Differenz (Haus Dingsbums) zustande.
Siglinde behauptet einfach das Haus sei Betrag x Wert. fertig. ???
Diese Schilderung des theoretischen Falles ist ein
Musterbeispiel für die aus meiner Sicht unsinnige
Einschränkung nach FAQ 1129 .
eigentlich ist es nur ein Musterbeispiel für ‚falsch verstanden‘. Nirgendwo in der faq steht was vom Zwang, irgendwelche Abkürzungen zu verwenden. Wo bitte sollte denn auch der Unterschied zwischen ‚Tochter‘ und ‚VT‘ liegen - wenn noch dazu erstmal erklärt wird, wer wer ist?
Gruß
Testare_ (der allerdings auch genau gar nichts vom Fall verstanden hat)
danke testare_ das hilft mir sicher weiter. Danke.
Der zweite Versuche ist wesentlich lesbarer als er erste. Insofern hilft das sehr wohl weiter.
Zum Thema kenne ich mich aber leider nicht aus. Und da habe ich mir gedacht: lieber keine Antwort als eine falsche. Ist sicher auch in Deinem Sinne, oder?