Erbrecht: 3 Brüder erben, 1 Erbschein. Der mit dem Erbschein handelt aber nicht!

Hallo zusammen!

Folgende Frage zum Erbrecht:

3 Brüder erben von ihrem Vater. Anfangs sieht es aus, als ob sich alle verstehen. Bruder A bietet an, da er eh eine Vollmacht für den Vater hatte, auch in Erbschaftsfragen alles zu „managen“. Als der gemeinschaftliche Erbschein an ihn geschickt wird, macht er plötzlich nichts mehr. Erst ist angeblich der Mitarbeiter der Bank im Urlaub, dann er, dann wieder der in der Bank. Danach will er plötzlich warten, bis alle Kosten über das Nachlasskonto bezahlt wurden. 
Warum auch immer, es scheint als zögere er das absichtlich hinaus. Meine Frage:

Können die anderen Brüder nicht unabhängig von Bruder A zur Bank und ihren Teil des Erbes auszahlen lassen? Was, (wenn nur Bruder A das kann mit dem gemeinschaftlichen Erbschein) wenn er noch Monate wartet? 

Danke für Eure Hilfe.

Ben

Hallo,

die Bank wird einen Zugriff auf das Konto nur gegen Vorlage des Erbscheins* zulassen. Oder aber, wenn eine entsprechende Vollmacht des Verstorbenen vorliegt. Das Argument der Erkrankung eines bestimmten Mitarbeiters erscheint mir fadenscheinig, da die Bank sicher (ggf. in der nächstgrößeren Filiale) mehrere Mitarbeiter hat.

Man vereinbart einen gemeinsamen Termin aller drei Erben, nimmt die Personalausweise mit und legt diese sowie den Erbschein vor. Anschliessend lässt man sich den zustehenden Anteil des Bankguthabens auf eigene Konten überweisen. Punktum. Dies vorbehaltlich eventuell noch bestehender Zahlungspflichten, die vom Erbe abgezogen werden sollten (bspw. Bestattungskosten).

Gruß
vdmaster

* P.S.: Eventuell hat man aber auch andere legitimierende Unterlagen des Nachlaßgerichts: http://www.testamentsregister.de/erbe/rechtsprechung… (gleichgestellt ist ein eröffneter Erbvertrag)

Hallo vdmaster,

das bedeutet, da es nur einen gemeinschaftlichen Erbschein gibt, haben die anderen beiden Erben „schlechte Karten“, wenn der Erbe mit dem Erbschein nicht mitspielt und das künstlich hinaus zögert? 
In diesem Fall hat der Erbe mit dem Erbschein keine Eile, er selbst ist nicht auf das Geld angewiesen…

Aufgrund des gemeinschaftlichen Erbscheins müsste die Bank jetzt nur dann Verfügungen zulassen, die alle drei Brüder gemeinsam errichten. In dem Post steht nicht, dass die beiden Brüder die „Verlängerung“ der Vollmacht hingenommen oder sogar zugestimmt haben. Vielleicht geht die Bank aber auch nur davon aus, dass die Zustimmung vorliegt.

Man kann als Miterbe nicht von der Bank die Auszahlung des eigenen Anteils verlangen. Dazu wird jetzt eine Erbschaftsauseinandersetzung nötig. Das ist ein Vertrag zwischen den Erben, wie das Erbe aufgeteilt wird (z.B. A bekommt das Haus, B das Auto, C das Geld)

Die Miterben, die sich hintergangen fühlen, haben die Möglichkeit, bei der Bank vorzusprechen und auf Erbschaftsstreitigkeiten hinzuweisen, dann kann die Bank das Konto sperren. Dazu sollten die beiden anderen Brüder sich gegenüber der Bank mit einer Kopie des Erbscheins und ihren Ausweisen legitimieren.

Außerdem besteht die Möglichkeit, vom Nachlassgericht einen neutralen Nachlass-Abwickler zu bestellen. Der nimmt zwar Geld dafür, ist aber neutral in seinen Handlungen.

Schließlich haben die beiden anderen Brüder die Möglichkeit, vom Bruder A Rechenschaft zu fordern, d.h. er weist nach, was er bisher getan hat. Sollte sich später herausstellen, dass Bruder A zu viel genommen hat bei der Verteilung, dann können die beiden Brüder Herausgabe der zuviel entnommenen Gelder und Gegenstände vor Gericht erwirken. Und vor Gericht und auf offener See ist man ja bekanntlich in Gottes Hand. Am meisten verdienen dann die Anwälte der Parteien.

Ich hoffe, ich konnte etwas helfen.
Jens

das bedeutet, da es nur einen gemeinschaftlichen Erbschein
gibt, haben die anderen beiden Erben „schlechte Karten“, wenn
der Erbe mit dem Erbschein nicht mitspielt und das künstlich
hinaus zögert? 

Hallo

Es ist wohl richtig das es nur einen gemeinschaftlichen Erbschein gibt. Diesen Erbschein hat jedoch nicht Bruder A, sondern dieser befindet sich in der Nachlassakte am Amtsgericht. Bruder A hat vermutlich lediglich die 1. Ausfertigung des Erbscheins. Die Ausfertigung vertritt das Original im Rechtsverkehr. Es können von dem Originalerbschein jederzeit weitere Ausferigungen durch das Nachlassgericht erstellt werden. Wenn sich die anderen Miterben dadurch besser fühlen können auch diese eine Ausfertigung beantragen. Kostet nix!

Alleine dadurch, das jeder Miterbe nun eine Ausfertigung des Erbscheins in Händen hält, bewegt sich bei der Bank aber noch immer nichts. Die Bank möchte gleichgerichtete Erklärungen der Erbengemeinschaft wohin das Geld gehen soll.

Mit der Ausfertigung in Händen, kann man jedoch zumindest umfassend Auskunft über das Konto fordern. Bringt ja vielleicht was. Bei der Gelegenheit könnte man ja auch gleich bei der Bank anzeige, das eine ggf. noch bestehende Vollmacht des Kontoinhabers für Bruder A widerrufen wird - wenn dies gewünscht wird.

Ansonsten - ruhig Blut, zusammensetzen, reden, einigen.

ml.

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