Jemand hat drei Kinder. Wie hoch wäre ein Pflichtteil in Prozent?
Weitere Frage: Ein Vater hat eine Tochter aus erster Ehe, die irgendwann geschieden wurde!
Hat die Tochter einen Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes?
Jemand hat drei Kinder. Wie hoch wäre ein Pflichtteil in Prozent?
Weitere Frage: Ein Vater hat eine Tochter aus erster Ehe, die irgendwann geschieden wurde!
Hat die Tochter einen Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes?
Hallo,
Jemand hat drei Kinder. Wie hoch wäre ein Pflichtteil in
Prozent?
Kommt drauf an wer sonst noch miterbt. Das Pflichtteil ist dann die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Weitere Frage: Ein Vater hat eine Tochter aus erster Ehe, die
irgendwann geschieden wurde!
Wer wurde geschieden? Der Vater oder die Tochter? (Wahrscheinlich tut beides nichts zur Sache.)
Hat die Tochter einen Anspruch auf einen Pflichtteil des
Erbes?
Ist sie rechtlich gesehen noch das Kind ihres Vaters? Dann dürfte sie Anspruch auf ein Erbteil haben.
Gruß
Jörg Zabel
Zu beiden Fragen: Pflichtteilsanspruch entsteht nur dann, wenn durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) der ganze oder teilweise Ausschluß vom gesetzlichen Erbanspruch erfolgt ist. Die Höhe richtet sich nach letzterem, welcher wiederrum von dem Vorhandensein von überlebenden ges. Erben abhängig ist (Witwe, Abkömmlinge).
Schließlich davon, welcher Güterstand für die durch den Tod beendeten Ehe gegolten hat.
Hat die Zugewinngemeinschaft gegolten, dann besteht gegen die alleinerbende Witwe ein Anspruch pro Kind in Höhe von einem Zwölftel des Nettonachlasses in Geld.
Zu Frage 2: Die Ehescheidung hat hier keine Auswirkung auf das Kindeserbe; es hat also die selben Rechte neben anderen Abkömmlingen.
Falls Fragen offen geblieben sein sollten, dann schreiben Sie gern erneut.
Freundliche Grüße aus der Region von Weser und Aller
H. Gintemann
Zu beiden Fragen: Pflichtteilsanspruch entsteht nur dann, wenn der gesetzliche Erbanspruch eingeschränkt oder verwehrt wurde. Die Höhe richtet sich nach dem gesetzlichen Ansprch, also nach dem Vorhandensein von Überlebenden z.B. Witwe und Anzahl der Kinder und evtl. anderen Abkömmlingen; und ferner nach dem Güterstand bei durch Tod beendeter Ehe.
Neben der Witwe würden die 3 Kinder je einen Anspruch von einem Zwölftel des Nettonachlasses erhalten, wenn Zugewinngemeinschaft gegolten hat.
Zur zweiten Frage: Die Scheidung ist nicht relevant. Das Kind hat nach wie vor gleiche Rechte.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann