Guten Tag,
Es besteht kein gesetzliches Erbrecht des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Soll der überlebende Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft trotzdem Erbe werden, so muss eine entsprechende testamentarische Verfügung vom Erblasser getroffen werden.
Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann sodann durch das Mittel eines Testaments ebenfalls bedacht werden.
In welcher Höhe hat dieser dadurch (anteiligen) Anspruch an der Erbmasse gegenüber Verwandten 1. Ordnung, 2. Ordnung, 3. Ordnung?
Welches Gesetz/Paragraf regelt dies?
Vielen Dank
Hi,
Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann
sodann durch das Mittel eines Testaments ebenfalls bedacht
werden.
Richtig.
In welcher Höhe hat dieser dadurch (anteiligen) Anspruch an
der Erbmasse
Das kann man pauschal nicht sagen, es kommt darauf an als was er im Testament eingesetzt wurde. Wird er Alleinerbe, so haben Verwandte der 1. Ordnung (Kinder des Erblassers, falls Vorverstorben die Enkel) einen Pflichtteilsanspruch, Verwandte 2. Ordnung (nur die Eltern des Erblassers, nicht aber die Geschwister) ebenfalls. Die Eltern des Erblassers sind aber nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine eigenen Kinder hat. Hatte der Erblasser Kinder, sind die Eltern vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen. Verwandte der 3. Ordnung haben gar keinen Pflichtteilsanspruch und würden deshalb auch nichts kriegen.
Der Pflichtteil ist die Hälfte des Anspruches, der ihnen als gesetzlicher Erbe zustehen würde. Hätte der Erblasser also ein Kind, dann würde ihm als Erbe der gesamte Nachlaß zufallen, der Pflichtteilsanspruch wäre also die Hälfte des Nachlasses.
Welches Gesetz/Paragraf regelt dies?
http://dejure.org/gesetze/BGB/2303.html
Gruß
Tina
Danke für die Antwort.
Wenn ich das richtig verstehe, bekommt der testamentarisch ernannte Alleinerbe (z.B. die nichteheliche Lebensgefährtin) Das komplette Vermögen des Erblassers, abzüglich aller Pflichtanteile der zum Zeitpunkt des Todes verbliebenen Verwandtschaft.(?)
Laut Rechtssprechung heißt es zum Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt seine EHEFRAU, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, sowie seine ELTERN.
Die Ehefrau erhält ¾ (½ + ¼) und die Eltern als Erben 2. Ordnung je 1/8 des Nachlasses.
Da hierbei an Stelle der Ehepartnerin die Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt werden würde, ändernt sich das obige Beispiel wie folgt:
Die Lebensgefährtin erhält ¾ (½ + ¼) und die Eltern als Erben 2. Ordnung je 1/8 des Nachlasses.
Damit hätten die Eltern (zu gleichen Teilen) ihren Pflichtanteil bekommen! Der Rest geht an die Lebensgefährtin!? Wäre die Lebensgefährtin nicht testamentarisch bedacht worden, wäre sie annähernd leer ausgegangen.
D.h. die Lebensgefährtin erhält durch testamentarische Verfügung zur Alleinerbin die gleichen Rechte wie sie die Ehefrau ohnehin durch die Ehe inne gehabt hätte?
Sehe ich das so richtig?
Damit hätten die Eltern (zu gleichen Teilen) ihren
Pflichtanteil bekommen! Der Rest geht an die Lebensgefährtin!?
Wäre die Lebensgefährtin nicht testamentarisch bedacht worden,
wäre sie annähernd leer ausgegangen.
nicht annähernd! komplett leer!
D.h. die Lebensgefährtin erhält durch testamentarische
Verfügung zur Alleinerbin die gleichen Rechte wie sie die
Ehefrau ohnehin durch die Ehe inne gehabt hätte?
Sehe ich das so richtig?
Nein.
Soweit der Erblasser keine Abkommlinge hat, würden die Erlern zu gleichen Teilen erben zu je 1/2. Der Pflichteilsanspruch beträgt somit je 1/4 (nur in Geld!)