Erbrecht , auch ausschlagen oder nicht

hallo ich habe vor ein paar jahren ( ca.2007) für meinen sohn(geb.2006) ein erbe ausschlagen müssen von meinem partner seinem opa, da da nicht klar war ob er verschuldet war oder nicht . nun ist es so seit 2009 haben wir noch eine tochter , muss ich für die auch ausschlagen obwohl das vor ihrer geburt war? ich danke ihnen jetzt schon für ihre antwort

hallo stella3
leider kann ich darauf keine genaue antwort geben, aber ich glaube, das die beiden fälle getrennt behandelt werden müssen, da ihre tochter ja erst im nachhinein geboren wurde, und das erbe nur ihren sohn betraf.
lg sicha

Hallo,
da kann ich dir leider nicht weiter helfen.
MfG

hallo,nein,denn wer nicht geboren war,kann auch nicht erben…

Hallo,
also, der Opa des Kindes ist ca. 2007 verstorben. Wenn das richtig ist, kamen damals nur die Erben infrage, die zum Zeitpunkt des Todes gelebt haben. Es gibt da lediglich Sonderregelungen für noch im „Mutterleib“ vorhandene Kinder, aber nicht für zukünftige Kinder. Die konnten nicht erben und haben auch jetzt mit dem Erbe nichts zu tun.
Also, es ist alles in bester Ordnung, Sie brauchen nichts zu machen.
mfg
PB

Hallo,

nein, das müssen Sie nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo stella3, meines Erachtens brauchst Du für die Tochter die Erbschaft nicht auszuschlagen, als sie zum Zeitpunkt des Todes des Großvaters noch nicht geboren war. MfG Löwenkind

Nein, da die Tochter nach dem Tod des Opas geboren ist.

Hallo,

theoretisch müsste auch die Enkelin ausschlagen, doch da sind die Fristen verstrichen. Das muss man nämlich innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis der Erbenstellunge. Ich würde jetzt gar nichts tun, d.h. keine schlafende Hunde wecken. Wenn sich noch jemand meldet, dann kannst Du ja nch einmal fragen.
Ingeborg

An Personen, die nach einem Erbfall geboren werden, kann nur per Testament und besonderer Bestimmung ein Erbe fallen. Deshalb dürfte die Tochter keine Schulden geerbt haben können.
H.G.

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Voraussichtlich wird eine Erbausschlagung nicht notwendig sein, da Ihre Tochter kein gesetzliches Erbrecht erhalten hat, weil sie noch nicht geboren war.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo Stella,

in der Regel, wenn Sie ein Erbe ausschlagen, steht im Ausschlagsvertrag so etwas drin wie „… schlage ich das Erbe für meinen Sohn xxxx und meine weiteren Abkömmlinge aus…!“

Schauen Sie mal in Ihre Abschrift hinein, die Sie mit Sicherheit bekommen haben. Sollte so eine Klausel nicht vorhanden sein, müssen Sie für Ihre Tochter das Erbe ebenfalls/extra ausschlagen.

LG aus Stuttgart

hast Du für Deinen Sohn oder für all Deine Kinder ausgeschlagen? eventuell muß das für die Tochter auch gemacht werden? ich würde abwarten, ob sich jemand meldet.

sorry, konnte nicht antworten.