Hallo Löwenkind,
vorab ein dickes Dankeschön. Da stellt sich uns die Frage: Laut Testament gibt es eine „Erbengemeinde“ (siehe Ausführung bei Sicha). Kann die Tochter diesen notariellen Eintrag ändern?
Mit freundlichen Grüßen
Fridolino
Hallo Löwenkind,
vorab ein dickes Dankeschön. Da stellt sich uns die Frage: Laut Testament gibt es eine „Erbengemeinde“ (siehe Ausführung bei Sicha). Kann die Tochter diesen notariellen Eintrag ändern?
Mit freundlichen Grüßen
Fridolino
Hallo Herr Gintemann,
ich möchte mich für Ihre Antwort bedanken. Ja, wir werden abwarten! Ich hoffe, das wenigstens die Immobilie (siehe meine Ausführung bei Sicha) geschützt ist. Gerne können Sie nach Durchsicht der Antworten sich bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Fridolino
Hallo Herr Bötticher,
auch hier bedanke ich mich für die aufmunternde Antwort: ´…ohne „wenn“ und ohne „aber“.´
In den vorherigen Antworten habe ich über das Testament und den Grundbucheintrag berichtet.
Gerne können Sie sich nochmals bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen
Fridolino
Hallo Caddy,
auch hier muß ich mich für die Bemühungen bedanken. Einige Punkte habe ich vorab genauer beschrieben. Bitte diese lesen. Das Thema ist ziemlich komplex.
Nach dem Tod unseres Vaters hat sich die Schwester eine notarielle Generalvollmacht geben lassen. Natürlich hat die Oma unterzeichnet - aber der Rest der „Erbengemeinschaft“ war darüber nicht informiert worden. Auch wurde, trotz mündlicher Absprache heimlich ein handschriftliches (nicht notarielles) Testament aufgesetzt. Aber dies berichtete ich schon.
Mit freundlichen Grüßen
aus dem Odenwald
hallo fridolino
fakt ist, das die tochter die immobilie nur in absprache mit den anderen erben verkaufen darf, wenn der erblasser verstorben ist.lebt der erblasser noch, muss der sein einverständniss dazu erteilen, und dann ist der erblasser der verkäufer und nicht die kinder.
die oma hat bis zu ihrem tod uneingeschränkten zugang zu ihrem geld, solange sie nicht für unzurechnungsfähig erklärt wurde oder eine pflegschaft übernommen wurde.
die konten werden für die erben solange gesperrt, bis die testamentseröffnung stattgefunden hat.
hat allerdings ein erbe die kontovollmacht kann er über das geld verfügen.
bitte überprüfen sie, ob die tochter über eine solche vollmacht verfügt, wenn ja, erheben sie bitte sofort einpsruch, am besten vor gericht.
denn wenn die tochter über eine solche vollmacht verfügt, und die kontovollmacht vom amtsgericht nicht abgesegnet wurde, kann es sein, dass bis zu ihrem tode nichts mehr da ist.
ist eine pflegschaft vom amtsgericht abgesegnet,so muss die tochter sämtliche ein und ausgaben vor gericht belegen, solange noch andere erben vorhanden sind. erkundigen sie sich beim amtsgericht doch mal nach ihren möglichkeiten, denn aus eigener erfahrung kann ich berichten, das bei einem erbe der spass aufhört.
konnte ich weiterhelfen, ansonsten melden sie sich nochmal.
fachmann bin ich nicht, aber ich habe auch schon plegschaften innerhalb der familie übernommen und ich kann sagen, dass es manchmal sehr einfach ist, an eine unterschrift des erblassers zu kommen
lg sicha
Dann werde ich mal schauen, was Sie dort geschrieben haben.
Hallo,
leider konnte ich keine Antwort an Sicha finden. Deswegen nur soviel: Ein gemeinschaftliches Testament schränkt die Möglichkeit, davon nach dem Tode einer der testierenden Personen abzuweichen, insoweit ein, als dort sog. wechselbezügliche Verfügungen getroffen wurden. Soweit das handschriftliche Testament also von dem vorherigen gemeinschaftlichen Testament abweicht, müsste geprüft werden, ob das handschriftliche Testament überhaupt wirksam ist. Dies wird im Zweifel im Rahmen des Erbscheinverfahrens geklärt, sollte die „Erblasserin“ versterben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo, wenn es ein Testament mit dem Wortlaut: Erbengemeinde oder richtig: Erbengemeinschaft gibt, kann dieses die Tochter meines Wissens nicht ändern. MfG Löwenkind
Hallo fridolino, es gilt immer das neueste / letzte, handschritliche oder durch einen Notar / RA erstellte Testament. Alle voherigen, älteren Datums sind dadurch unwirksam und aufgehoben.
Grüße petit
Leider finde ich nichts zu Ihrer Anmerkung „siehe meine Ausführung bei Sicha“
Guten Morgen fridolino,
sie darf das nicht, wenn es testamentarisch nicht verfügt ist, dass sie mehr bekommt, weil sie den Erblasser zB. gepflegt hat.
Die Frage ist, ob dieses Testament aus 2007 das einzige ist, welches es gibt oder ob danach nochmals eins kam. Es gilt immer das Jüngste im Erbfall.
Wenn dort verfügt wurde, dass die Tochter Alleinerbin wird, wie kommen Sie dann darauf, dass Sie auch Erbe geworden sind?
Wenn Sie tatsächlich auch Erbe geworden sind und nicht nur die Tochter alleine, dann zählt das Haus zum Erbe dazu und wenn die Tochter dies veräußert, bekommen Sie Ihren Anteil am Haus genauso (also in dem Fall dann als Barvermögen), wie wenn sie es nicht verkauft und Sie nachher alle im Grundbuch eingetragen werden. Wenn die Tochter denkt, sie macht das Haus jetzt zu Geld, dass nachher nichts zum Erben bleibt, weil ja das Haus vererbt wurde, dann irrt sie sich gewaltig.
Die Enkel gehen so oder so nicht leer aus. Wird die direkte Tochter Alleinerbin, bekommen die Enkel ihren Pflichtteil. Ist das Testament so ausgelegt, dass alle gleich erben, ist die Sachlage ja sowieso klar.
Im Ganzen zusammengefasst:
Welches Testament ist das Jüngste?
Dies sollte vorab geklärt werden.
Und was da dann drin steht.
LG aus Stuttgart
Die Meli
herzlichen Dank des Ihre Anfrage zum Erbrecht.
Was Ihnen als Erbe zukommt, kann grundsätzlich erst nach dem Tod der Erblasserin geklärt werden.
Vorher haben Sie kein Anspruch auf ein Erbe oder ein Pflichtteil. Etwas anderes würde gelten, wenn Sie ein sogenannter Nacherbe wären, bzw. aufgrund eines Erbvertrages bzw. eines Berliner Testaments, begünstigt wären, und die Erblasserin sogenannte beeinträchtigende Schenkungen vornimmt.
Sollte die Tochter Pflegeleistungen erbracht haben, steht ihr möglicherweise ein Ausgleichsanspruch bei der Erbauseinandersetzung zu.
Hat die Tochter eine Vorsorgevollmacht von der Mutter kann sie ggf. auch das Grundstück veräußern. Sollte dies jedoch nicht vom Auftrag der Mutter umfasst sein, wäre ggf. eine Entziehung der Vollmacht möglich.
Weitere Hinweise finden sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]
Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de
Danke für Ihre Anfrage - leider liegt aber hier kein Erbfall vor. Wüsste eigentlich nicht wie ich Ihnen da weiterhelfen könnte.
Hallo,
also noch mal zu dein einzelnen Punkten.
Die Tochter kann nur so viel erben, wie ihr lautn Testament bzw. laut Erbrecht (wenn es um den Pflichtteil geht) zusteht. Sie kann nicht einfach mehr für sich beanspruche, das ist nicht möglich.
Der Erlös aus dem Haus ist automatisch Barvermögen und damit, laut beschriebenem Testament, Erbe der Tochter. Hiervon können allerdings die Enkel ihrn Pflichtteil (wie schon oben beschrieben) einklagen.
Was noch möglich wäre, wäre das zweite Testament, da es nicht notariell beurkundet ist, anzufechten. Das hat allerdings einen langen Rechtsstreit zur Folge.
Sollte die Erblasserin versterben, ist deie Tochter (in diesem Fall auch Generalbevollmächtigte) zu einer kompletten Offenlegung allen Vermögens verpflichtet, bevor irgend etwas vererbt wird.
Grüße
Caddy