Laut Testament aus 1970 soll das Erbe unter zwei Kindern aufgeteilt werden. Verstirbt ein Erbe, so erhalten deren Kinder (Enkel) diesen Anteil. Das Erbe ist eine Villa. Soweit verständlich.
Jetzt behauptet die direkte Tochter gegenüber den Kindern des verstorbenen Bruders, das Sie einen höheren Anteil beansprucht oder besser alles haben will, weil sie ja mehr für die Mutter gemacht hat. Darf Sie das? Übrigens die Erblasserin lebt noch.
Die Tochter hat sich heimlich einen notariellen Brief besorgt, wo sie sich um alle Angelegenheiten vor und nach dem Tod kümmern darf (Veräußerung etc.).
Jetzt ist noch ein handschriftliches Testament ohne Notar aus 2007 aufgetaucht, in dem die Tochter das Barvermögen erhalten soll. Gleichzeitig bemüht sie sich das Haus zu veräußern.
Frage: Zählt das verkaufte Haus nun zum Barvermögen und gehen die Enkel leer aus? Wie können sich die Enkel schützen?
Können die Enkel den Pflichtteil verlangen?
Falls die Erblasserin ins Pflegeheim kommen soll und all ihr Barvermögen aufgebraucht ist, so müssen nach meiner Kenntniss die direkten Kinder aber nicht die Enkel aufkommen. Gilt das auch, wenn die Enkel den Pflichtteil erhalten haben?
hallo fridolino
ein testament, das nicht vom notar unterzeichnet wurde hat, soweit ich weiss, keine bedeutung, gegenüber dem notariell beglaubigten.
wenn das haus vor dem tode des erblassers verkauft wird, zählt der erlös zum barvermögen.
grundsätzlich erben die erben, d.h. wenn ein kind des erblassers verstirbt, erben dessen kinder, d.h. in ihrem fall die enkelkinder.auf den pflichtanteil haben die enkel einen anspruch. am besten, sie setzten sich mit einem anwalt zusammen und besprechen mit ihm, was im falle des nicht beglaubigten testamentes zu tun ist, aber im normalfall gilt das unterschriebene und beglaubigte testament des erblassers.im pflegefall wird zuerst die rente und pflegestufe berechnet, der rest wird vom vermögen des pflegenden berechnet. ist das vermögen aufgebraucht, müssen u. u. die kinder bezahlen. können die kinder nichts bezahlen, kann das sozialamt einspringen.,oder eine pflegeversicherung.
ich hoffe ich konnte weiterhelfen?
lg sicha
gibt es denn ein Testament auf gegenseitigkeit, wonach der überlebende Ehegatte erst einmal alles erben soll (vermute ich, ist Standard). Wurde dieses testament aus 1970 nach dem Tod des (ersten) Erblassers eröffnet? Ansonsten kann ich ausführlich erst nach Ostern antworten, bin im Hochstress un fliege gleich weg.
Hallo fridolino, das ist eine sehr komplexe und schwierige Frage zumal die Erblasserin noch lebt und außerdem jetzt ein zweites Testament aufgetaucht ist. In dieser Angelegenheit solltest Du einen RA befragen, der sich auf Erbrecht spezialisiert hat.
Viel Erfolg wünscht petit
jetzt erst mal langsam. Es gibt ein gemeinschaftliches Testament der von Ihnen sog. Erblasserin (das ist sie natürlich erst nach ihrem Tod) und deren vorverstorbenen Mann. Was steht denn da nun genau drin? Dass die Villa an die Kinder vererbt werden soll oder das gesamte Vermögen? Und wem hat die Villa gehört? Den Eheleuten jeweils zur Hälfte?
Sie merken, da sind einige Fragen offen, die sich so einfach gar nicht klären lassen. Bitte gehen Sie daher zu einem Anwalt und lassen sich umfassend beraten.
hallo
zunächst einmal:enkel sind NICHT pflichtteilberechtigt.ein testament kann jederzeit geändert werden.in dem fall würde dann das neuere zählen.ich würde das gespräch mit der erblasserin suchen,um hier eine regelung für die enkel zu finden,was ja als oma wohl auch in ihrem sinne ist.ein verkauftes haus würde in dem fall zum barvermögen zählen…
hallo nochmal,
korrektur:
ich meinte in meinem vorherigen post,nicht pflichtteilberechtigt seien nicht verwandte enkel,also keine leiblichen abkömmlinge.so hatte ich das erst gelesen.bei richtigen gibt es einen pflichtteilanspruch und der ist auch je nachdem wieviele kinder nich leben,nicht mal so gering.hier können sie es ausrechnen:
Hallo, dies sind wieder einige der üblichen Probleme in Erbsachen zwischen Geschwistern. In diesem Fall könnt Ihr erst alles überprüfen lassen, wenn der Erbfall eingetreten ist - Vollmachten, neues Testament u.a. Schriftstücke -. Wenn dies so - wie beschrieben - wirklich von der Mutter bzw. Großmutter gewollt ist, müsste sie dies ja persönlich bei einem Motar geändert haben. MfG Löwenkind
Solange die spätere Erblasserin lebt, sind alle Gedanken um´s Erbe Spekulationen, da das jüngste Testament später alleinige Gültigkeit haben wird. Ferner kann sie bis dahin Schenkungen und andere Verfügungen (wie Vollmachten erteilen u.ä.) nach Herzenslust vornehmen, auch ohne Rücksicht auf familiäre und moralische Vorstellungen Anderer. Erst nach dem Tode kann beurteilt werden, ob und wie sich alles erbrechtlich auswirkt, wie z.B. die komplexe Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs im Falle von Schenkungen.
Wenn sich eine Immobilie in Bankguthaben verwandelt und das Testament nicht angepaßt wird, kann es später Auslegungsprobleme geben. Notfalls muss der tatsächliche Wille nachträglich „ermittelt“ werden. Prozeßrisiko!
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann
Hallo,
auf die Fragen kann ich nicht korrekt antworten, da ich den genauen Wortlaut des Testamentes von 1970 kennen muss.
Ich rate, dass es sich dabei um ein gemeinschaftliches Testament handelt. Wenn ich diesen Text kenne, kann ich sagen, ob ein Elternteil zu einem späteren Zeitpunkt eine kleine oder auch große Änderung hat vornehmen können.
Wenn dem nicht so ist, kann die Tochter nur den Erbteil und nicht mehr beanspruchen, die Enkelkinder des verstorbenen Bruders sind dann die Erben der anderen Hälfte zu je 1/2 Anteil, ohne „wenn“ und ohne „aber“!
Übrigens: das Haus ist kein Barvermögen. Es wird unterteilt in „bewegliches Vermögen“ und „unbewegliches“ Vermögen, wozu das Haus (Villa) gehört.
Auch können Erben nicht noch einen Pflichtteilsanspruch haben, etwas stimmt in Ihren Überlegungen nicht.
Da es nicht nur um Kleinigkeiten geht, sollten Sie doch einen Notar aufsuchen und diesen befragen. Die Auskunftskosten sind wirklich erträglich, bitte vorher Fragen, was „Fragen“ kostet.
zu Lebzeiten kann die Erblasserin mit ihrem Vermögen und ihrem Haus ja prinzipiell alles machen, was sie will. Hat die Tochter eine notarielle Generalvollmacht, kann sie im Namen ihrer Mutter handeln. Für diese Vollmacht muss allerdings auch die Mutter unterschreiben, dass sie einwilligt. Heimlich geht so was nicht.
Die gestzliche Erbfolge ist die, dass die Tochter die eine Häfte erbt und die Enkel (da der Sohn ja nicht mehr lebt), die andere Hälfte. Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbes.
Sollte jetzt der Tochter alles, oder mehr als die Hälfte der gesamten Vermögens laut eines Testaments erben, dann können die Enkel davon ihren Pflichtteil einklagen.
Wenn jetzt die Mutter ihrer Tochter das Barvermögen (welches auch immer) zu Lebzeiten schenkt, können die Enkel auch nach dem Tot der Großmutter, wenn dieser innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung eintritt, ihren Pflichtteil davon verlangen. Allerdings verringert sich der Pflichtteilsanspruch jedes Jahr um ein 10tel. Also wenn sie 10000 € verschenkt, dann können die Enkel nach 5 Jahren ihren Pflichtteil aus 5000€ einklagen (der läge dann für alle Enkel bei 1250 € zusammen, weil Pflichtteil die Hälfte vom gesetzlichen Erbe.).
Wenn die Großmutter ins Pflegeheim kommt und sie kein Vermögen mehr hat, dann wird bei den Kindern geschaut, ob das was zu holen ist. Nicht bei den Enkeln. Dann gibt es allerdings ja auch nichts mehr zu erben.
Ich hoffe, ich konnte helfen und alles einigermaßen verständlich rüberbringen.
vielen Dank für die Rückmeldung. Ja, das befürchte ich auch, das der Erlös zum Barvermögen zählt. Ich bin da kein Fachmann!
Das was ich noch zur Angelegenheit berichten kann ist folgendes: Es gibt einmal das Testament und was ich bis vor kurzem nicht wußte, im Grundbuch ist der Testamentstext in Kurzform (in der Rubrik Lasten und Beschränkungen) eingetragen: „Es ist Nacherbfolge angeordnet… Nacherben sind die Kinder … Ersatznacherben sind die ehelichen Abkömmlinge der Nacherben…“
Was bedeutet das konkret in dem Fall: Darf die Tochter die Immobilie verkaufen? Was passiert mit dem Erlös? Errichtung eines Sperrkonto für die Erbengemeinschaft?
Falls die Oma zum Pflegefall wird, darf sie auf das Geld uneingeschränkt zurückgreifen?
Danke für die Antwort. Ja, auf Gegenseitigkeit. Nein, noch nicht verstorben und darin liegt ja das Problem. Die Tochter möchte alles an sich reißen - wie sie es in der Vergangenheit schon öfters versucht und gemacht hat. Jetzt droht der Verkauf der Immobilie mit den „Lasten und Beschränkungen“ (siehe meine obige Antwort an Sicha). Ich wünsche schöne Osterferien!
als erstes bedanke ich mich für die Antwort. Uns liegt auch ein eigenes aber älteres Testament vor. Das wäre das Dritte! Ob weitere im Umlauf sind, kann ich leider nicht beantworten.
auch hier bedanke ich mich für das Lesen und Beantworten! Ja, es existiert ein gemeinschaftliches Testament. Den Inhalt habe ich vorab (in der Antwort an Sicha) kurz aufgeführt. Die Immobilie soll danach aufgeteilt werden. Leider hat sich die Oma verplappert und so kam ein handschriftliches Testament raus, daß das Barvermögen zu 100% an die Tochter gehen soll. Jetzt sind die Enkel schockiert, da mündlich was anderes zugesagt wurde.