Sehr geehrte Frau Behler,
herzliche möchte ich mich für Ihre erbrechtliche Anfrage
bedanken.
Wobei sich hier die Frage eher um die Kosten der Klage
geht. Das richtet sich letztlich nach der Entscheidung
des Gerichts, das ja dann auch über die Kostverteiltung
entscheidet.
Handelt es sich bei der Auskunftsklage um die sog. erste
Stufe, um dann in der weitere Stufe die Gegenseite zu
Zahlung zu verpflichten, würde die Kostenentscheidung
des Gerichts erst in der letzten Stufe erfolgen.
Sollte es sich bei der Auskunft um eine eigenständige
Klage handeln, müsste das Gericht mit dem Urteil auch
eine Kostenentscheidung treffen.
Die Erbin müsste dann die Kosten des Anwalts der
Pflichtteilsberechtigten aus ihrem Privatvermögen
zahlen. Die Kosten gehen nicht zu Lasten des Nachlasses
- und damit des Pflichtteils.
Die Kostenentscheidung umfasst in der Regel nur die
Anwaltskosten in Hinblick auf das gerichtliche
Verfahren.
Ob die vorgerichtlichen Kosten ersetzt werden müssten,
hängt davon ab, ob die Erbin bereits im Verzug war, als
der Anwalt tätig wurde - und die Kosten des Anwalts
somit als Verzugsschaden geltend gemacht werden könnten.
Weiter Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http//www.pflichtteil-erbrecht.de
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Wolfgang Buerstedde
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
http://www.dr-erbrecht.de
Sehr geehrter Herr Buerstedde,
ich bitte Sie hier mir eine fiktive Frage zu
beantworten
Angenommen, es wurde eine Tochter enterbt. Die Erbin
wäre 1
Jahr nicht bereit, ihrer Auskunftpflicht nachzukommen.
Die
enterbete Tochter hätte nun aufgrund einer Klage auf
Auskunft,
in einer Asukunftsverhandlung Recht bekommen. Das eben
der
Auskunftspflicht nicht entsprochen wurde und die Klage
zurecht
eingereicht wurde. Die Erbin muss die Gerichtkosten
übernehmen
und eine Aufstellung der Hinterlassenschaft dem Richter
vorlegen. Gehörten nun bei diesem Urteil, auch die
Anwaltskosten die, der enterbten Tochter im laufe
dieses
Jahres angefallen sind zu dem was die Erbin bezahlen
müsste?
Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichem Gruß
Sonja Behler