Erbrecht, Auskunftsanhörung

Sehr geehrter Herr Buerstedde,

ich bitte Sie hier mir eine fiktive Frage zu beantworten Angenommen, es wurde eine Tochter enterbt. Die Erbin wäre 1 Jahr nicht bereit, ihrer Auskunftpflicht nachzukommen. Die enterbete Tochter hätte nun aufgrund einer Klage auf Auskunft, in einer Asukunftsverhandlung Recht bekommen. Das eben der Auskunftspflicht nicht entsprochen wurde und die Klage zurecht eingereicht wurde. Die Erbin muss die Gerichtkosten übernehmen und eine Aufstellung der Hinterlassenschaft dem Richter vorlegen. Gehörten nun bei diesem Urteil, auch die Anwaltskosten die, der enterbten Tochter im laufe dieses Jahres angefallen sind zu dem was die Erbin bezahlen müsste?

Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort

Mit freundlichem Gruß

Sonja Behler

Sehr geehrte Frau Behler,

herzliche möchte ich mich für Ihre erbrechtliche Anfrage
bedanken.

Wobei sich hier die Frage eher um die Kosten der Klage
geht. Das richtet sich letztlich nach der Entscheidung
des Gerichts, das ja dann auch über die Kostverteiltung
entscheidet.

Handelt es sich bei der Auskunftsklage um die sog. erste
Stufe, um dann in der weitere Stufe die Gegenseite zu
Zahlung zu verpflichten, würde die Kostenentscheidung
des Gerichts erst in der letzten Stufe erfolgen.

Sollte es sich bei der Auskunft um eine eigenständige
Klage handeln, müsste das Gericht mit dem Urteil auch
eine Kostenentscheidung treffen.

Die Erbin müsste dann die Kosten des Anwalts der
Pflichtteilsberechtigten aus ihrem Privatvermögen
zahlen. Die Kosten gehen nicht zu Lasten des Nachlasses

  • und damit des Pflichtteils.

Die Kostenentscheidung umfasst in der Regel nur die
Anwaltskosten in Hinblick auf das gerichtliche
Verfahren.

Ob die vorgerichtlichen Kosten ersetzt werden müssten,
hängt davon ab, ob die Erbin bereits im Verzug war, als
der Anwalt tätig wurde - und die Kosten des Anwalts
somit als Verzugsschaden geltend gemacht werden könnten.

Weiter Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http//www.pflichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Wolfgang Buerstedde
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
http://www.dr-erbrecht.de

Sehr geehrter Herr Buerstedde,

ich bitte Sie hier mir eine fiktive Frage zu

beantworten

Angenommen, es wurde eine Tochter enterbt. Die Erbin

wäre 1

Jahr nicht bereit, ihrer Auskunftpflicht nachzukommen.

Die

enterbete Tochter hätte nun aufgrund einer Klage auf

Auskunft,

in einer Asukunftsverhandlung Recht bekommen. Das eben

der

Auskunftspflicht nicht entsprochen wurde und die Klage

zurecht

eingereicht wurde. Die Erbin muss die Gerichtkosten

übernehmen

und eine Aufstellung der Hinterlassenschaft dem Richter
vorlegen. Gehörten nun bei diesem Urteil, auch die
Anwaltskosten die, der enterbten Tochter im laufe

dieses

Jahres angefallen sind zu dem was die Erbin bezahlen

müsste?

Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort

Mit freundlichem Gruß

Sonja Behler

Sehr geehrter Herr Buerstedde,

ganz herzlichen Danke für Ihre exakte Erklärung. Wir werden uns über Ihre Hp nocheinmal bei Ihnen melden. Alles weitere würde den Rahmen von www sprengen.

Zunächst einmal soviel, die Klage auf Auskunft war Wasserdicht abgefasst. Es wurde der verkauf einer Eingentumswohnung, samt Hausstand erschlichen. In der Familie gibt es viele Zeugen, die bestätigen, dass 1. der Betrag nicht bezahlt wurde, 25.000€ für eine Wohng. die ca. 150.000€ wert ist. 2. Nach dem Kauf sich nicht mehr um meine Mutter gekümmert wurde. Bis dann einige Ihrer Schwestern eingegriffen haben. Es stellt sich uns die Frage ob hier nicht sittenwidrig gehandelt wurde.
Wie Oben schon geschrieben, kommen wir zwecks Auskunft über Ihre Hp auf Sie zu.

Mit freundlichen Grüßen

Sonja und Roland Behler

Sehr geehrte Frau Behler,

herzliche möchte ich mich für Ihre erbrechtliche Anfrage
bedanken.

Wobei sich hier die Frage eher um die Kosten der Klage
geht. Das richtet sich letztlich nach der Entscheidung
des Gerichts, das ja dann auch über die Kostverteiltung
entscheidet.

Handelt es sich bei der Auskunftsklage um die sog. erste
Stufe, um dann in der weitere Stufe die Gegenseite zu
Zahlung zu verpflichten, würde die Kostenentscheidung
des Gerichts erst in der letzten Stufe erfolgen.

Sollte es sich bei der Auskunft um eine eigenständige
Klage handeln, müsste das Gericht mit dem Urteil auch
eine Kostenentscheidung treffen.

Die Erbin müsste dann die Kosten des Anwalts der
Pflichtteilsberechtigten aus ihrem Privatvermögen
zahlen. Die Kosten gehen nicht zu Lasten des Nachlasses

  • und damit des Pflichtteils.

Die Kostenentscheidung umfasst in der Regel nur die
Anwaltskosten in Hinblick auf das gerichtliche
Verfahren.

Ob die vorgerichtlichen Kosten ersetzt werden müssten,
hängt davon ab, ob die Erbin bereits im Verzug war, als
der Anwalt tätig wurde - und die Kosten des Anwalts
somit als Verzugsschaden geltend gemacht werden könnten.

Weiter Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http//www.pflichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Wolfgang Buerstedde
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180 begin_of_the_skype_highlighting              02222-931180      end_of_the_skype_highlighting
Fax. 02222-931182
http://www.dr-erbrecht.de

Sehr geehrter Herr Buerstedde,

ich bitte Sie hier mir eine fiktive Frage zu

beantworten

Angenommen, es wurde eine Tochter enterbt. Die Erbin

wäre 1

Jahr nicht bereit, ihrer Auskunftpflicht nachzukommen.

Die

enterbete Tochter hätte nun aufgrund einer Klage auf

Auskunft,

in einer Asukunftsverhandlung Recht bekommen. Das eben

der

Auskunftspflicht nicht entsprochen wurde und die Klage

zurecht

eingereicht wurde. Die Erbin muss die Gerichtkosten

übernehmen

und eine Aufstellung der Hinterlassenschaft dem Richter
vorlegen. Gehörten nun bei diesem Urteil, auch die
Anwaltskosten die, der enterbten Tochter im laufe

dieses

Jahres angefallen sind zu dem was die Erbin bezahlen

müsste?

Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort

Mit freundlichem Gruß

Sonja Behler