Erbrecht/Beantragung Erbschein

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Frage für den Todesfall meiner Oma:
diese wird vermutlich in nächster Zeit das Zeitliche segnen, sie hat 7 Kinder, die sich nicht wirklich gut verstehen bzw. auch in Deutschland weit verstreut wohnen.
Ist es grds. möglich, dass meine Mutter z.B. einen Erbschein (allein) beantragt? Gilt der dann für alle 7 Kinder?
Was muss ggf. beachtet werden? Dass eine Beantragung über das Amts- bzw. Nachlassgericht erfolgen muss ist klar (inkl. PA, Sterbeurkunde und Familienstammbuch etc.).
Ein Testament liegt meines Erachtens nicht vor.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Gern sehe ich Ihrer Nachricht entgegen.

Hallo,

ich sehe Ihre Frage mal als ganz theoretische Frage ohne Bezug auf Ihre Oma. Aller Pragmatismus in Ehren, aber Ihre Oma lebt doch noch …

Wenn kein Testament besteht erben alle Kinder des Erblassers gemeinsam, d.h. Ihre Mutter ist neben allen Ihrem Onkeln und Tanten Miterbin. Als Miterbin kann Sie keinen alleinigen Erbschein beantragen, sondern nur einen gemeinschaftlichen Erbschein, in dem alle Erben benannt sind.

Im Erbscheinsantrag müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • Antrag auf Erteilung eines Erbscheins,
  • Angabe, welche Art des Erbscheins (hier: gemeinschaftlicher),
  • Angaben zum Erblasser (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Todestag, Familienstand, Erklärung zum Verbleib eines Ehegatten, Güterstand einer bestandenen Ehe),
  • vollständige Angaben zu erbberechtigten Verwandten,
  • Erklärung, ob ein Testament oder ein andere Verfügung von Todes wegen bekannt ist,
  • Erklärung, ob ein Rechtsstreit über die Erbrechte anhängig ist.
  • Angabe des Nachlasswertes.

Darüber hinaus kann man noch darum bitten, dass das Gericht von einer eidesstattlichen Versicherung der Erklärung abzusieht.

Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Herzlich möchte ich mich für Ihre erbrechtliche Frage bedanken.

Sie gibt mir die Gelegenheit darauf hinzuweisen, wie wichtig die Vorsorge ist.

Mit der geeigneten Vorsorge kann man regelmäßig viel Geld sparen.

Ihre Mutter kann zu lebzeiten keinen Erbschein beantragen. Eine Erbschein könnten dann die Erbprätendenten im Todesfall beantragen.

Ein Erbschein ist jedoch nicht immer erforderlich, etwa dann wenn keine Grundstücke und Gesellschaftbeteiligungen vorhanden sind und ein Kontovllmacht besteht, mit der das Konto „geleert“ werden kann.

Ansonsten bietet sich eine notarielle Vollmacht oder en notarielles Testament an. Dies wird in der Regel wesentlich billiger sein, als die Beantragung eines Erbscheins.

Gerade durch eine testamentarische Verfügung kann sichergestellt werden - etwa durch Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Teilungsanordnungen, dass Streit zwischen den Erben vermieden werden kann.

Vielle Hinweise finden Sie unter:

http://www.rechtanwalt-erbrecht-bonn.de

Gut vorsorgen kann man unter:
http://www.vorsorgeordnung.de

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Buerstedde
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]

Hallo Sonchita ! Ja, es ist möglich, dass eines der Geschwister den Antrag auf Erteilung eines Gemeinschaftlichen Erbscheines stellt. Es müssen aber von allen die Abstammungsurkunden(mit Angabe der Eltern) oder Familienstammbuch, in denen alle Geburtsurkunden sind, vorgelegt werden und die evtl. Heiratsurkunden und die momentanen Adressen. Dann werden alle Abkömmlinge im Erbschein sein. Ich würde aber zunächst klären, wieviel an Vermögen und evtl. Schulden da sind und ob die Bestattung durchgeführt werden kann, ob noch Mieten gezahlt werden müssen und ggfs. die Wohnung renoviert übergeben werden muß. Nicht, dass ein Erbschein erteilt ist und es sind keine Gelder da. Auch würde ich auf jeden Fall den übrigen Geschwistern mitteilen, wenn ich den Antrag beim Nachlaßgericht oder Notar stellen würde. Viel Glück wünscht Löwenkind.

Hallo!

Ist es grds. möglich, dass meine Mutter z.B. einen Erbschein
(allein) beantragt? Gilt der dann für alle 7 Kinder?

Ja, es gibt die Möglichkeit, einen sogenannten gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen, in dem dann alle Miterben aufgeführt werden.

Was muss ggf. beachtet werden?

Die Erbausschlagungsfrist sollte abgewartet werden. Da die Frist mit Kenntnis des Erbfalls und der eigenen Erbenstellung beginnt, können das auch wesentlich mehr als 6 Wochen sein, wenn ein Miterbe erst später von dem Todesfall erfährt.

Weiter sollten sich die Miterben untereinander abstimmen, dass einer einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle beantragt, damit die Kosten nicht unnötig mehrfach entstehen.

Dass eine Beantragung über das
Amts- bzw. Nachlassgericht erfolgen muss ist klar (inkl. PA,
Sterbeurkunde und Familienstammbuch etc.).

Wenn der Antrag direkt beim Nachlassgericht selbst gestellt werden soll, sollte der Termin vorher telefonisch abgestimmt werden, da die einzelnen Abteilungen des Amtsgerichts manchmal merkwürdige Öffnungszeiten haben. Ansonsten kann der Antrag auch durch einen Notar gestellt werden, der den Antrag dann an das zuständige Nachlassgericht weiterleitet.

Ein Testament liegt meines Erachtens nicht vor.

Wichtig ist: Alles, was ein Testament sein könnte (also z. B. auch Briefe, in denen irgendwas steht wie „Meine Uhr soll mein Enkel … bekommen“ müssen unverzüglich beim Nachlassgericht eingereicht werden (also noch vor Beantragung des Erbscheins).

Mit freundlichen Grüßen

Lars

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Hallo, nach meiner Kenntnis kann ein Erbe im Namen aller den Erbschein beantragen, die Auszahlung von Sparguthaben, Verkauf eines Hauses etc. ist aber nur bei einstimmiger Entscheidung aller Erben gemeinsam möglich. Genaueres würde ich nach dem Tod der Oma beim Nachlassgericht erfragen.
Der ärger ist vorprogrammiert, wenn sich die Erben nicht auf eine Person einigen können, di sie bevollmächtigen und die alles gegen Abrechnung abwickelt. Ingeborg

Liebe/-r Anfrager/-in,

der angeschriebene Experte kann die Anfrage leider nicht beantworten, da er erkrankt ist.

Er empfiehlt Ihnen, sich an einen Notar zu wenden.

Freundliche Grüße