liebe Rechtsexperten und Bankexperten,
zu folgendem Fall bitte ich um eure Meinung:
Person X möchte einem seiner Kinder (Kind A) bei seinem Ableben eine größere Summe (100.000 €) überlassen.
Ein Bekannter (Banker) hat ihm vorgeschlagen dafür einen Sparkassenbrief anzulegen und eine Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall zu unterschreiben.
Darin steht
1.Begünstigter: mit dem Zeitpunkt des Todes des Gläubigers gehen alle Rechte aus dem oben genannten Konto (Sparkassenbrief) einschließlich der Rechte aus einem etwaigen Verwahrverhältnis bezüglich der über die Forderung ausgestellten Urkunden unmittelbar auf den Begünstigten (mit Namen und Anschrift) über.
Der Nachweis des Todes erfolgt durch Vorlage der Sterbeurkunde.
5.Unterrichtung des Begünstigten:
die Sparkasse wird den Begünstigten erst nach dem Tode des Gläubigers von dieser Vereinbarung - soweit sie dann noch besteht - unterrichten. Sie kann jedoch keine Verpflichtung zur Unterrichtung und insbesondere weder dem Gläubiger noch dem Begünstigten gegenüber eine Haftung für rechtzeitige Benachrichtigung übernehmen.
6. Unterrichtung der Erben
gemäß dem Wunsch des Gläubigers wird die Sparkasse seine Erben nicht von sich aus von dieser Vereinbarung unterrichten.
Fragen:
darf die Bank ohne Erbschein bzw. Information vom Nachlassgericht überhaupt eine Auszahlung vornehmen ?
Fällt dieser Sparkassenbrief nicht auch in die Erbmasse rein ?
Können hier nicht die rechtlichen Erben ein Veto einlegen ?
Ist damit überhaupt sicher gestellt, dass Kind A über den Sparkassenbrief alleine verfügen kann ?
Über Informationen würde ich mich freuen!
Gruß Kematef