Erbrecht - Begünstigung eines Dritten durch Sparkassenbrief

liebe Rechtsexperten und Bankexperten,

zu folgendem Fall bitte ich um eure Meinung:
Person X möchte einem seiner Kinder (Kind A) bei seinem Ableben eine größere Summe (100.000 €) überlassen.

Ein Bekannter (Banker) hat ihm vorgeschlagen dafür einen Sparkassenbrief anzulegen und eine Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall zu unterschreiben.
Darin steht
1.Begünstigter: mit dem Zeitpunkt des Todes des Gläubigers gehen alle Rechte aus dem oben genannten Konto (Sparkassenbrief) einschließlich der Rechte aus einem etwaigen Verwahrverhältnis bezüglich der über die Forderung ausgestellten Urkunden unmittelbar auf den Begünstigten (mit Namen und Anschrift) über.
Der Nachweis des Todes erfolgt durch Vorlage der Sterbeurkunde.
5.Unterrichtung des Begünstigten:
die Sparkasse wird den Begünstigten erst nach dem Tode des Gläubigers von dieser Vereinbarung - soweit sie dann noch besteht - unterrichten. Sie kann jedoch keine Verpflichtung zur Unterrichtung und insbesondere weder dem Gläubiger noch dem Begünstigten gegenüber eine Haftung für rechtzeitige Benachrichtigung übernehmen.
6. Unterrichtung der Erben
gemäß dem Wunsch des Gläubigers wird die Sparkasse seine Erben nicht von sich aus von dieser Vereinbarung unterrichten.

Fragen:
darf die Bank ohne Erbschein bzw. Information vom Nachlassgericht überhaupt eine Auszahlung vornehmen ?
Fällt dieser Sparkassenbrief nicht auch in die Erbmasse rein ?
Können hier nicht die rechtlichen Erben ein Veto einlegen ?
Ist damit überhaupt sicher gestellt, dass Kind A über den Sparkassenbrief alleine verfügen kann ?

Über Informationen würde ich mich freuen!

Gruß Kematef

Hallo,

Ein Bekannter (Banker)

wie hübsch…

Leider fehlen weitere Bedingungen, daher nur als Ansatz:

1.Begünstigter: mit dem Zeitpunkt des Todes des Gläubigers
gehen alle Rechte aus dem oben genannten Konto
(Sparkassenbrief) einschließlich der Rechte aus einem etwaigen
Verwahrverhältnis
bezüglich der über die Forderung
ausgestellten Urkunden unmittelbar auf den Begünstigten (mit
Namen und Anschrift) über.

Fragen:
darf die Bank ohne Erbschein bzw. Information vom
Nachlassgericht überhaupt eine Auszahlung vornehmen ?

MMn sind es Laufzeitverträge, wobei eine Auszahlung zum Ende der Laufzeit erfolgt. Also kann es auch passieren, dass man das Geld wiederbekommt ohne dass man es will.
Eine Auszahlung kann ggf. vorgenommen werden, da die Übernahme der Rechte an dem Konto lt. Bedingungen, ja mit einer Sterbeurkunde ausreichend sind.
Ob eine Auszahlung ggf. auf einen Betrag begrenzt ist (alles geht nicht mit einmal?) und ob Fristen einzuhalten sind, wurde nicht mitgepostet.

Fällt dieser Sparkassenbrief nicht auch in die Erbmasse rein ?

Ja.

Können hier nicht die rechtlichen Erben ein Veto einlegen?

Wozu, sie erben dies doch auch mit.

Ist damit überhaupt sicher gestellt, dass Kind A über den
Sparkassenbrief alleine verfügen kann ?

Nein, da kein Bezugsrecht vorliegt sondern nur das Recht des A, auf dies Konto zugreifen zu können nach dem Ableben des X.

16BIT

Hallo!

Lies selbst. Man kann das so machen um den Sparbrief NICHT in die Erbmasse fallen zu lassen.http://www.juraforum.de/lexikon/vertrag-zu-gunsten-d…

Da es sich dabei aber m.E ( und so wird es ja im letzten Absatz des Beitrag erwähnt) um eine notariell zu beglaubigende Schenkung handelt, gelten doch die normalen Bedingungen dazu.

Ist diese Schenkung länger als 10 Jahre vor Todesfall passiert, dann wird nichts auf mögliche Pflichtteile oder- Ergänzungsansprüche angerechnet. Sonst eben anteilig, je nach verstrichener Zeit.

Vorteil ist nur, es fällt erst einmal nicht in Erbmasse und steht dem Begünstigten sofort zur Verfügung. Bank zahlt nach Vorlage der Sterbeurkunde aus.

Ob der Begünstigte aber evtl. andere Erben ausgleichen muss ist eine andere Sache.

Ähnlich, aber in der Wirkung nicht vergleichbar, die Lebensversicherung des Erblassers. Steht da ein Begünstigter drin, dann fällt sie nicht in Erbmasse und wird dem Begünstigten direkt ausgezahlt. Und dabei ist nichts an andere Erben auszugleichen.

Übrigens, man kann doch auch in sein Testament schreiben… mein KInd A soll den Sparbrief Nr. 123456 bei der Sparkasse XYZ erhalten.
Da ist m.E. nach nichts besser oder einfacher.

MfG
duck313

Grüß Gott,

Hallo,

Ein Bekannter (Banker)

wie hübsch…

Leider fehlen weitere Bedingungen,

die restlichen Texte aus der Verfügung dürften mit den Antworten nichts zu tun haben:

  1. bei vorversterben des Begünstigten wird diese Verfügung hinfällig
  2. Widerrufbarkeit
    diese Vereinbarung kann vom Gläubiger zu Lebzeiten widerrufen werden.
  3. Verfügungen bis zum Übergang der Rechte
    4.1. Das Recht der Sparkasse an jeden Vorleger eines Sparkassenbuches mit befreiender Wirkung zu zahlen, bleibt unberührt.
    4.2. das Recht des Gläubigers zu seinen Lebzeiten frei über das Konto zu verfügen, wird von dieser Verfügung nicht berührt.

daher nur als Ansatz:

1.Begünstigter: mit dem Zeitpunkt des Todes des Gläubigers
gehen alle Rechte aus dem oben genannten Konto
(Sparkassenbrief) einschließlich der Rechte aus einem etwaigen
Verwahrverhältnis
bezüglich der über die Forderung
ausgestellten Urkunden unmittelbar auf den Begünstigten (mit
Namen und Anschrift) über.

Fragen:
darf die Bank ohne Erbschein bzw. Information vom
Nachlassgericht überhaupt eine Auszahlung vornehmen ?

MMn sind es Laufzeitverträge, wobei eine Auszahlung zum Ende
der Laufzeit erfolgt. Also kann es auch passieren, dass man
das Geld wiederbekommt ohne dass man es will.
Eine Auszahlung kann ggf. vorgenommen werden, da die Übernahme
der Rechte an dem Konto lt. Bedingungen, ja mit einer
Sterbeurkunde ausreichend sind.

Wobei sich dann allerdings noch die Frage stellt,
ob die Bank überhaupt überhaupt berechtigt ist ohne Erbschein eine Auszahlung vorzunehmen.
Und wenn sie nicht berechtigt ist, wer haftet dann, bzw. muss der Sohn dann das Geld wieder zurück zahlen.

Ob eine Auszahlung ggf. auf einen Betrag begrenzt ist (alles
geht nicht mit einmal?) und ob Fristen einzuhalten sind, wurde
nicht mitgepostet.

Von Fristen steht nichts in der Verfügung

Fällt dieser Sparkassenbrief nicht auch in die Erbmasse rein ?

Ja.

Können hier nicht die rechtlichen Erben ein Veto einlegen?

Wozu, sie erben dies doch auch mit.

Ist damit überhaupt sicher gestellt, dass Kind A über den
Sparkassenbrief alleine verfügen kann ?

Nein, da kein Bezugsrecht vorliegt sondern nur das Recht des
A, auf dies Konto zugreifen zu können nach dem Ableben des X.

Ist das Bezugsrecht nicht gleichzusetzen mit der Begünstigtenerklärung ?

16BIT

Grüzi Kematef

Grüß Gott,

dein Link hat mir weitergeholfen.

Meiner Meinung nach, handelt es sich nicht um eine Schenkung, da der Vater ja weiterhin über das Konto verfügen kann.

Grüzi Kematef

Hallo,

Wobei sich dann allerdings noch die Frage stellt,
ob die Bank überhaupt überhaupt berechtigt ist ohne Erbschein
eine Auszahlung vorzunehmen.
Und wenn sie nicht berechtigt ist, wer haftet dann, bzw. muss
der Sohn dann das Geld wieder zurück zahlen.

Ggf. ja.
Siehe auch dazu mal diesen Link (ist allerdings von 2007)
http://www.frag-einen-anwalt.de/Verfuegung-zugunsten…
und da gibt es doch einige Fallstricke.
…auch gerade Punkt 4. der Vereinbarung mit Herrn X.

Ob eine Auszahlung ggf. auf einen Betrag begrenzt ist (alles
geht nicht mit einmal?) und ob Fristen einzuhalten sind, wurde
nicht mitgepostet.

Von Fristen steht nichts in der Verfügung

Wird in diesem Vertrag wohl nicht stehen, aber in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ggf. schon (dürfte dann so 2000,-/Monat sein).

Ist das Bezugsrecht nicht gleichzusetzen mit der
Begünstigtenerklärung ?

Jein, siehe Link.

16BIT

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Danke!
Grüzi Kematef