Herr H. verstirbt und hinterlässt Schulden.
Seine einzige Tochter ist volljährig und er ist geschieden.
Herr H. ist von seinen Großeltern adoptiert worden und hat zwei Geschwister( eigentlich Onkel und Tante) und fünf leibliche Geschwister,die jetzt rechtlich seine Neffen und Nichten sind.
Müssen alle beteiligten das Erbe ausschlagen oder nur die
Tochter ?
Vielen Dank
Hallo Maestria,
ganz einfache Antwort: Alle müssen das Erbe ausschlagen.
LG aus Stuttgart
Wenn sie die einzige Tochter sind,sind sie Alleinerbin.
das Schattengras
Hallo Maestria,
ich weiß nur dass die einzige Tochter Erbin erster Ordnung ist. Wie das mit Erben zweiter Ordnung läuft weiss ich leider nicht. Ich würde auf jeden Fall einen Anwalt kontaktieren!
Gruß DocRock
Hallo,
es müssen nur die jeweils betroffenen Erben die Erbschaft ausschlagen -innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis der Erbschaft- Danach kann an nur noch die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums anfechten und muss nach Kenntnis der Schulden sofort inneralb von 3 Werktagen zu einem Notar um dort per eidesstattlicher Versicherung die Versäumung der Ausschlagungsfrist zu versichern.
Erst wenn der gesetzliche Erbe ausgeschlagen hat, werden die weiteren Erben vom Gericht darüber informiert, dass diese jetzt Erben geworden sind. Die haben dann wieder 6 Wochen Frist zur Ausschlagung. Eltern müssen für die minderjährigen Kinder gemeinsam ausschlagen.
MFG
PB
hallo maestria
soweit ich weiss, sind alle erben berechtigt das erbe auszuschlagenn. aber es währe gut, sich mit einem erbanwalt zusammen zu setzten.
lg sicha
Wenn Erben der ersten Erbordnung vorhanden sind -wie hier: Die Tochter- dann sind andere Erbordnungen ausgeschlossen. Schlägt die Tochter allerdings aus, dann sind die Erben zweiter Ordnung gefragt (Eltern, ersatzweise deren weitere Abkömmlinge).
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.G.
Hallo Maestria,
dass die Tochter ausschlagen sollte ist klar. Nur wie es sich bei den übrigen Personen verhält, weiss ich leider auch nicht.
mfg
Lara50
Hallo,
jeder, der als potentieller Erbe vom Nachlassgericht über den Anfall des Erbes informiert wird, muss ausschlagen, wenn er das will.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Die leibliche tochter ist erbberechtigt - Sie kann das Erbe annehmen und eine Nachlassinsolvenz bei Schuldenstand beantragen - falls etwas übrig bleibt gehört es der Tochter. Bei der Nachlassinsolvenz wird nur das Vermögen des Erblassers herangezogen nicht das privatvermölgen des Erben.
Die Nächstberufenen Erben nach Ausschlagung der Tochter sind die Adoptiveltern, dann die Adoptivgeschwister u.s.w.
alle müssen ausschlagen.
ml.