Erbrecht bei Landwirten

Liebe/-r Experte/-in,
es interessiert mich, ob es für Landwirte spezielle Bestimmungen innerhalb des Erbrechtes gibt.
Beispiel: Ein Landwirt hat mehrere Kinder, eines übernimmt den Hof. Muss dieses Kind die anderen gemäß Testament oder normaler Erbfolge auszahlen, selbst wenn dadurch der Hof seine Existenzgrundlage verliert und nicht weiter betrieben werden kann?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe!
Hilla

Derartigen Schutzmechanismen bei Kandwirten gibt es tatsächlich, jedoch sind dies teilweise landesspezifische Normen. Gib einfach mal bei Google „Höfeordnung“ ein und du wirst einige nützliche Infos bekommen.

ml.

Hallo,

selbstverständlich!
Es gibt die „Höfeordnung“ und das damit besondere Erbrecht. Da die Sache zu kompliziert ist, sie auf diesem Wege zu erklären, rate ich an, einen (etwas älteren und erfahreren) Notar aufzusuchen. Wenn Sie Ihr Vermögen in geringer Höhe angeben, sind die Notargebühren auch sehr niedrig. Diese Kosten sollten Sie auf jeden Fall aufbringen. Fragen Sie am besten vorher, welche Auskunftskosten usw. der Notar verlangt, damit Sie vorher Bescheid wissen.
MfG
PB

Sie müssen in Ihrem Bundesland erkunden, ob es dort eine Höfeordnung gibt. Diese regelt das Erbrecht für den Fall, dass das Anwesen in der Höferolle eingetragen ist (soweit ich es kenne). Dieses Erbrecht ist nichts für Laien und praxisfremde Anwälte und Notare, sondern nur für (die wenigen) Höferechts-Experten. Aber selbst, wenn das Anwesen nicht eingetragen bzw. kein „Hof“ im Sinne der bei Ihnen geltenden Höfeordnung ist, dann gibt es die Vorschrift des § 2331 a BGB über die Stundung des Pflichtteilsrechts. Sie gilt zum Schutze von z.B. Familienbetrieben wenn die Lebensgrundlage in Gefahr kommen würde u n d die Stundung beiden Seiten zumutbar ist. Auch dieses Verfahren ist nur etwas für erfahrene Notare und Anwälte. Der Kostenaufwand lohnt sich meistens, denn es geht sicher auch bei Ihnen um wichtige Zukunftsfragen.
Noch Fragen? Schreiben Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus der Lüneburger Heide
H.Gintemann

Hallo Hilla,

es gibt spezielle Regelungen bzgl. der Bewertung eines Landguts im BGB und auch Regelungen in der Höfeordnung. Um dem von Ihnen beschriebenen Problemen zu begegnen, sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo Hilla,

im eigenen Interesse der anderen Miterben wäre es wohl sinnvoll, wenn der Hof erstmal läuft und dann ausbezahlt wird.

Dies kann man testamentarisch so festhalten. Müssen muss der Erbe gar nichts, aber Stress ist ja da schon vorprogrammiert, wenn es nicht so wäre?!

Wenn noch was ist, einfach melden.

LG aus Stuttgart

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erbrecht.

Tatsächlich gibt es spezielle Bestimmungen zum Landwirtschafserbrecht. Diese sind in den unterschiedlichen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Man spircht auch von den Höfeordnungen.
Ziel dieser ist gerade die Erhaltung des Hofes.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

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