Hallo!
Benötige einen Rat bei Erbfolge.
Die Daten:Lebe in einer Lebenspartnerschaft,keine Ehe.Meine Partnerin hatt ein Grundstück gekauft in bar bezahlt…Wir haben zusammen ein Haus darauf gebaut wo wir zwei Eigentümer sind und demnach auch zur hälfte Schuldner.meine Partnerin hatt vier Kinder und ich zwei.
Die Frage:Was passiert wenn einer von uns weggfällt.wer bekommt was.Also der Lebenspartner und die anderen 6 Kinder und was kann man in wie weit vorher regeln.
Habe mal gehört das das Haus auf dem Grundstück nicht vom getrennt werden kann,also erblich.
da keine Ehe und keine eingetrage Lebensgemeinschaft, erben die Lebenspartner nicht untereinander(nicht gesetzliche Erbfolge).
Stirbt Mann, erben nur seine 2 Kinder nach gesetzl. Erbfolge.
Stirbt Frau, dann deren 4 Kinder nach gesetzl. Erbfolge.
Testament der Lebenspartner kann beliebig anderes bestimmen. Kinder haben aber immer das Pflichtteil vom jeweiligen Elternteil zu beanspruchen (das wäre die Hälfte des gesetzlichen erbteils, immer in Geldleistung).
Die Partner können also ein Testament machen und sich z.B. gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
Nachteil: nur 20.000 € Freibetrag bei Erbschaftsteuer ! Kann man aber nur umgehen durch Ehe oder Eintragung.
Kinder hätten je 400.000 € Freibetrag !
Grundstück Frau, Haus beide ?
Das bleibt doch auch so.
Erben des Mannes erben also 1/2 Haus und sonstiges Vermögen des Mannes. Erben der Frau eben Grundstück und 1/2 Haus und sonstiges Vermögen der Frau.
Bei Pachtgrundstücken ist doch auch Haus und Grund getrennt.
Ja, Pflichtteil( deswegen heißt es ja so) kann nicht durch Testamentsformulierung ausgeschlossen werden. Die wenigen Ausnahmen braucht man sicher nicht anführen.
Und das kann kritisch werden, weil es ja in Geldleistung ausgezahlt werden muss. Die Kinder könnten verlangen, Haus muss zwangsversteigert werden, damit ihre Ansprüche ausgezahlt werden können. Wenn man sich nicht gütlich einigen kann und Geld aus anderen Quellen aufbringen kann um das Haus zu halten.
Grundstück Frau, Haus beide ? Das bleibt doch auch so.
Nein, wenn das Gebäude nicht nur zum vorübergehenden Gebrauch und nicht nur lose mit dem Boden verbunden errichtet wurde, dann wird in dem Moment in dem jeder einzelne Stein fest vermauert wird, dieser zum wesentlichen Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB)! Dadurch erwirbt der Grundstückseigentümer automatisch auch Eigentum an jedem so verbauten Stein, … (gesetzlicher Eigentumsübergang).
D.h. es entsteht nie ein hälftiges Eigentum an dem so gebauten Haus, sondern der Eigentümer des Grundstücks ist in jedem Bauzustand immer auch schon alleiniger Eigentümer des Hauses. Aus der gemeinsam bezahlten LKW-Ladung Steine wird ohne jegliches Zutun der Parteien die Wand des Hauses des Grundstückseigentümers.
Die Sache mit der Erbpacht ist hier die große Ausnahme! Nur im Osten gibt es noch Nachwirkungen des alten DDR-Rechts, nach dem es eine Trennung von Grund und Gebäude gab.
Auch vom halben Haus des Mannes bzw.Grundstück und
halben Haus von Frau.
Richtig, sofern beide Eigentümer sind.
Nur damit es nicht falsch verstanden wird. Wenn beiden Partner nur jeweils das halbe Haus gehört, dann erben natürlich die Kindern des einen auch nur dessen Hälfte bzw. können einen Pflichtteil in entsprechender Höhe geltend machen.
nein, siehe meine Antwort unten: Der Mann ist niemals Eigentümer eines halben Hauses geworden, sondern war ggf. mal hälftiger Eigentümer von Baumaterial. Dieses Eigentum hat er aufgrund § 94 BGB verloren, als das Material verbaut worden, und damit wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist!
Die fremden Miteigentumsanteile des bebauten Grundstücks haben mit der jeweiligen Erbfolge eines der Miteigentümer doch garnichts zu tun, solange die weder miteinander verheiratet wären noch anderslautende Verfügungen bestimmt hätten
Ausgehend von einer hälftigen Eigentumsregelung gilt: Ohne dem entgegenstehende Adoptionen beereben nur seine beiden Kinder seine Hälfte des bebauten Grundstücks.
Ihre vier Kinder erben die Eigentumshälfte ihrer Mutter und können 10 Jahre nach Übergang noch abschmelzende Pflichtteilsergänzung über die hälftige Schenkung des unbebauten Grundstücks fordern.
Die fremden Miteigentumsanteile des bebauten Grundstücks haben
mit der jeweiligen Erbfolge eines der Miteigentümer doch
garnichts zu tun, solange die weder miteinander verheiratet
wären noch anderslautende Verfügungen bestimmt hätten
Du hast vergessen, dass die neuen Miteigentümer ggf. eine Teilungsversteigerung erzwingen können.
Gruß
…